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Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung – Ihre Rechte

Ein Schreiben der Polizei liegt im Briefkasten: Sie werden als Beschuldigter zur Vernehmung geladen, ein Termin ist bereits eingetragen. Damit steht fest, dass gegen Sie ein Ermittlungsverfahren läuft – häufig seit Wochen, ohne dass Sie davon wussten. Es wird bereits eine Ermittlungsakte geführt, deren Inhalt Sie nicht kennen.

 

Die folgenden drei Punkte sind die Grundlage jeder weiteren Entscheidung:

  • Einer Vorladung der Polizei müssen Sie als Beschuldigter nicht Folge leisten.

  • Sie müssen zu keinem Zeitpunkt Angaben zur Sache machen. Das gilt vor der Polizei ebenso wie vor Staatsanwaltschaft und Gericht.

  • Ohne Akteneinsicht kennen Sie den konkreten Vorwurf und die Beweislage nicht. Beauftragen Sie daher einen Verteidiger, der Akteneinsicht nimmt.

Was eine Vorladung tatsächlich bedeutet

Die Vernehmung des Beschuldigten ist eine Ermittlungsmaßnahme. § 163a Abs. 1 StPO verpflichtet die Behörde, Ihnen vor Abschluss der Ermittlungen Gelegenheit zur Äußerung zu geben – der Zweck der Vernehmung ist aus Sicht der Behörde jedoch die Gewinnung von Beweismitteln.

Alles, was Sie sagen, wird protokolliert und kann in der Hauptverhandlung über die Vernehmung der Beamten eingeführt werden. Das gilt auch für beiläufige Bemerkungen vor oder nach der eigentlichen Vernehmung. Solche Spontanäußerungen können dazu führen, dass ein Verfahren eine ungünstige Richtung nimmt.

Besteht eine Pflicht zum Erscheinen?

Einer Ladung zur Beschuldigtenvernehmung durch die Polizei müssen Sie nicht Folge leisten. Anders ist dies, wenn Ladung zur Beschudligtenvernehmung durch die Staatsanwaltschaft erfolgt (§ 163a Abs. 3 StPO). Jedoch sind Sie auch hier nicht verpflichtet eine Aussage zu tätigen.

Das Schweigerecht 

Über Ihr Schweigerecht ist zu Beginn jeder Beschuldigtenvernehmung zu belehren (§§ 136 Abs. 1, 163a Abs. 4 StPO). Machen Sie von diesem Recht vollständig Gebrauch, darf daraus kein für Sie nachteiliger Schluss gezogen werden.

Anders liegt es beim teilweisen Schweigen. Wer sich zu einzelnen Punkten äußert und zu anderen die Aussage verweigert, muss damit rechnen, dass das Gericht dieses Aussageverhalten würdigt. 

Der häufigste Fehler ist der Versuch, die Sache „kurz aufzuklären“. Betroffene, die sich im Recht wähnen, halten das Gespräch für ungefährlich. Tatsächlich liefern sie damit Anknüpfungspunkte, die vorher nicht in der Akte waren – etwa zur eigenen Verantwortlichkeit im Unternehmen, zur Kenntnis bestimmter Vorgänge oder zum Aufenthalt zu einer bestimmten Zeit.

Keine Aussage/Stellungnahme ohne Akteneinsicht

Da Sie als Beschulidgter den vollständigen Tatvorwurf zunächst meist nicht kennen und auch die "Beweiese" die gegen Sie vorliegen, sollte ohne Akteneinsicht weder eine Stellungnahme noch eine Aussage gegenüber den Ermittlungsbehörden getätigt werden. 

Vorladung erhalten? Kontaktieren Sie mich!

Ich vertrete Beschuldigte im Ermittlungsverfahren in München und bundesweit – von der ersten Vorladung bis zum Abschluss des Verfahrens. Der erste Schritt ist immer derselbe: Nach dem Erstberatungsgespräch und der Beauftragung werde ich den Vernehmungstermin absagen, Akteneinsicht beantragen und die Beweislage prüfen. Erst dann wird über eine Einlassung entschieden.

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