Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29, 29a BtMG) – Strafverteidiger in München
Der Vorwurf des Drogenhandels wiegt schwer. Schon unterhalb der sogenannten nicht geringen Menge droht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren. Wird diese Menge überschritten, ist die Tat ein Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr. Wichtig ist vor allem eines: Sagen Sie zur Sache nichts aus, bevor Sie mit einem Anwalt gesprochen haben. Ich verteidige Sie in München und bundesweit, vom Ermittlungsverfahren bis zur Revision.
Der Grundtatbestand: Handeltreiben nach § 29 BtMG
Das Handeltreiben ist im Grundtatbestand des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG geregelt und mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bedroht. Was darunter fällt, legt die Rechtsprechung sehr weit aus. Der Bundesgerichtshof versteht unter Handeltreiben jede eigennützige, auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26.10.2005 – GSSt 1/05).
Das bedeutet: Nicht nur der eigentliche Verkauf ist erfasst. Auch wer Geschäfte anbahnt, vermittelt, Betäubungsmittel transportiert oder sie zum Weiterverkauf ankauft, kann sich strafbar machen. Schon eine einzelne auf den Umsatz gerichtete Handlung genügt. Solange die nicht geringe Menge nicht erreicht ist, bleibt es beim Strafrahmen des § 29.
Handeltreiben oder Besitz von Betäubungsmitteln
Wer Betäubungsmittel ausschließlich für den eigenen Konsum bei sich hat, treibt keinen Handel. Diese Grenze ist entscheidend, weil der reine Besitz erheblich milder bewertet wird und bei geringen Mengen sogar eine Einstellung möglich ist. Mehr dazu auf der Seite Besitz und Erwerb von Betäubungsmitteln.
Die Qualifikation: Die nicht geringe Menge von Betäubungsmitteln (§ 29a BtMG)
Erreicht der Wirkstoffgehalt die nicht geringe Menge, greift § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG. Aus dem Vergehen wird dann ein Verbrechen mit einer Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr. In minder schweren Fällen sieht das Gesetz einen Rahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren vor (§ 29a Abs. 2 BtMG).Maßgeblich ist dabei der reine Wirkstoffgehalt, nicht das Gesamtgewicht des Rauschgifts. Wo die Grenze liegt, hat die Rechtsprechung für jede Substanz gesondert festgelegt. Neben der Menge erfasst § 29a Abs. 1 Nr. 1 BtMG auch die Abgabe von Betäubungsmitteln an Minderjährige.
Weitere Qualifikationen (§§ 30, 30a BtMG)
Kommen weitere Umstände hinzu, steigen die Mindeststrafen deutlich. Das gilt etwa für das Handeltreiben als Mitglied einer Bande oder für das Mitführen einer Waffe. In den schwersten Fällen des § 30a BtMG beträgt die Mindeststrafe fünf Jahre.