Betrug (§ 263 StGB) – Strafverteidigung bei Betrugsvorwürfen in München und bundesweit
Der Betrugsvorwurf gehört zu den häufigsten Anklagen des (Wirtschafts-)strafrechts – und zu den vielschichtigsten. Er reicht vom einfachen Warenbetrug bis zu komplexen Anlage- und Abrechnungsbetrugsverfahren. Da § 263 StGB an eine "Täuschung" anknüpft, entscheidet oft die genaue Rekonstruktion des Geschäftsablaufs darüber, ob eine Straftat vorliegt. Ich verteidige Sie als Strafverteidiger mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht gegen den Vorwurf des Betrugs.
I. Was ist Betrug nach § 263 StGB?
Betrug ist ein Vermögensdelikt, das objektiv eine kausale Kette von Voraussetzungen verlangt. Aufgrund einer Täuschung muss ein Irrtum hervorgerufen werden. Aufgrund des Irrtums muss es zur einer Vermögensverfügung gekommen sein und wegen dieser Vermögensverfügung muss ein Vermögensschaden eingetreten sein. In subjektiver Hinsicht ist erforderlich, dass der Täter mit Vorsatz bezüglich des objektiven tatbestands und mit Bereicherungsabsicht handelt:
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Täuschung über Tatsachen – ausdrücklich, konkludent oder ausnahmsweise durch Unterlassen bei bestehender Aufklärungspflicht
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Irrtum – die getäuschte Person muss tatsächlich einer Fehlvorstellung unterliegen
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Vermögensverfügung – der Irrende verfügt über eigenes oder fremdes Vermögen
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Vermögensschaden – es tritt ein messbarer Nachteil ein
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Bereicherungsabsicht – der Täter will sich oder einem Dritten einen rechtswidrigen Vermögensvorteil verschaffen, der dem Schaden entspricht ("Stoffgleichheit")
II. Verteidigungsansätze beim Betrug
Gerade weil so viele Merkmale zusammentreffen müssen, bietet § 263 StGB zahlreiche Ansatzpunkte. Häufig fehlt es an einer Täuschung über Tatsachen (bloße Meinungen oder Prognosen genügen nicht), an einem kausalen Irrtum, an einem konkret bezifferbaren Schaden oder an der Stoffgleichheit zwischen Schaden und erstrebtem Vorteil. Bei komplexen Sachverhalten ist zudem der Vorsatz – insbesondere die Bereicherungsabsicht – oft nicht sicher nachweisbar.
III. Erscheinungsformen
• Eingehungs- und Erfüllungsbetrug im Geschäftsverkehr
• Anlage- und Kapitalanlagebetrug
• Abrechnungsbetrug (z. B. im Gesundheitswesen – hier bestehen enge Bezüge zum Medizinstrafrecht)
• Subventions- und Fördermittelbetrug (Sonderregelung § 264 StGB)
• Computer- und Onlinebetrug (§ 263a StGB)
• Prozessbetrug
IV. Strafrahmen und Folgen
Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln, als Mitglied einer Bande oder bei einem Vermögensverlust großen Ausmaßes (§ 263 Abs. 3 StGB) – beträgt der Strafrahmen sechs Monate bis zehn Jahre. Der gewerbsmäßige Bandenbetrug (§ 263 Abs. 5 StGB) ist sogar als Verbrechen mit einer Mindeststrafe von einem Jahr ausgestaltet. Hinzu kommen die Einziehung des Erlangten und mögliche gewerbe- oder berufsrechtliche Folgen.
Wenn Sie des Betrugs beschuldigt werden, zögern Sie nicht, einen Termin zu vereinbaren.
Weitere Informationen zum Betrug erhalten Sie in diesem Blogbeitrag.