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Strafbefehl erhalten? Ihr Anwalt für den Einspruch in München

Haben Sie einen Strafbefehl erhalten, sollten Sie umgehend Kontakt zu uns aufnehmen, denn wenn nicht innerhalb von zwei Wochen nach Zugang des Strafbefehls Einspruch eingelegt wird, wird dieser rechtskräftig. Der Strafbefehl steht dann einem Urteil gleich. Sie gelten als verurteilt.

 

Wenn Sie einen Strafbefehl erhalten haben, zögern Sie nicht, einen Termin zu vereinbaren ud diesen durch einen Strafverteidiger prüfen zu lassen. 

I. Was ist ein Strafbefehl?

Der Strafbefehl (§§ 407 ff. StPO) ist eine vereinfachte Erledigung eines Strafverfahrens ohne öffentliche Hauptverhandlung. Die Staatsanwaltschaft beantragt beim Amtsgericht einen Strafbefehl; erlässt das Gericht ihn, wird er Ihnen zugestellt. Für die Behörden ist das der schnelle Weg – für Sie bedeutet es aber eine Verurteilung, wenn Sie nicht reagieren. Im Strafbefehlsverfahren dürfen zudem nur bestimmte Rechtsfolgen verhängt werden.

II. Wie kommt es zum Strafbefehl?

Am Anfang steht ein Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft. Als Beschuldigter erhalten Sie in der Regel eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung. Nach Abschluss der Ermittlungen entscheidet die Staatsanwaltschaft, ob sie Anklage erhebt, das Verfahren einstellt oder einen Strafbefehl beantragt. Im Idealfall schalten Sie bereits bei der ersten Vorladung einen Strafverteidiger ein – dann lässt sich häufig verhindern, dass es überhaupt zu einer Anklage oder einem Strafbefehl kommt.

III. Welche Rechtsfolgen sind in einem Strafbefehl möglich?

Das Strafbefehlsverfahren ist auf bestimmte Rechtsfolgen begrenzt (§ 407 Abs. 2 StPO). Am häufigsten ist die Geldstrafe, die sich aus einer Anzahl von Tagessätzen und der Höhe des einzelnen Tagessatzes zusammensetzt. Darüber hinaus kommen unter anderem in Betracht:

  • Geldstrafe (Tagessatzanzahl x Tagessatzhöhe)

  • Fahrverbot sowie Entziehung der Fahrerlaubnis mit Sperrfrist

  • Verwarnung mit Strafvorbehalt oder Absehen von Strafe

  • Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr auf Bewährung – jedoch nur, wenn Sie einen Verteidiger haben (§ 407 Abs. 2 S. 2 StPO)

IV. Auswirkungen des Strafbefehls

Neben der eigentlichen Strafe sind die mittelbaren Folgen oft gravierender. Wird eine Geldstrafe von mehr als 90 Tagessätzen rechtskräftig, gelten Sie als vorbestraft, weil die Verurteilung ins Führungszeugnis aufgenommen wird. Doch schon darunter kann es kritisch werden: Bei bestimmten Berufsgruppen – etwa bei einer Tätigkeit am Flughafen oder in sicherheitsüberprüften Bereichen – können bereits geringere Strafen erhebliche Konsequenzen haben. Auch waffen- und jagdrechtliche Folgen drohen: Wer als Jäger zu 60 Tagessätzen verurteilt wird, verliert regelmäßig Jagderlaubnis und Waffenbesitzkarte wegen der Regelunzuverlässigkeit nach dem Waffengesetz. Genau deshalb lohnt sich die Prüfung, ob und wie Einspruch eingelegt wird.

V. Einspruch gegen den Strafbefehl – Frist und Vorgehen

Gegen einen Strafbefehl können Sie innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung Einspruch einlegen (§ 410 StPO). Haben Sie die Frist unverschuldet versäumt – etwa weil Sie ortsabwesend waren und vom Strafbefehl nichts erfahren haben –, kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach den §§ 44, 45 StPO in Betracht. Prinzipiell können Sie den Einspruch selbst einlegen. Umfassend beraten und die richtige Strategie wählen kann jedoch nur ein Strafverteidiger, der Ihren Fall ernst nimmt und zuvor Akteneinsicht nimmt.

Möglichkeiten des Einspruchs:

  • Unbeschränkter Einspruch: Es wird gegen den gesamten Strafbefehl vorgegangen – der Vorwurf wird vollständig neu aufgerollt.

  • Auf die Tagessatzanzahl beschränkter Einspruch: Der Schuldspruch bleibt, es geht nur um die Höhe der Strafe (Anzahl der Tagessätze).

  • Auf die Tagessatzhöhe beschränkter Einspruch: Nur die Höhe des einzelnen Tagessatzes – meist relevant bei fehlerhaft eingeschätztem Einkommen.

Welcher Weg der richtige ist, hängt vom Ziel ab: Geht es um einen Freispruch, um das Vermeiden der 90-Tagessätze-Grenze oder um den Erhalt einer Berufs- oder Jagderlaubnis? Diese Abwägung bespreche ich mit Ihnen persönlich.

VI. Was passiert nach dem Einspruch?

Nach einem zulässigen Einspruch kommt es in der Regel zur Hauptverhandlung (§ 411 StPO). Dort kann der Vorwurf vollständig überprüft werden; am Ende steht je nach Fall ein Freispruch, eine Einstellung oder eine mildere Strafe. Wichtig und ehrlich gesagt: Das Gericht ist an den Strafbefehl nicht gebunden und kann grundsätzlich auch eine höhere Strafe verhängen. Gerade deshalb sollte der Einspruch strategisch vorbereitet werden. Bis zur Verkündung des Urteils kann der Einspruch zudem zurückgenommen werden – auch das eröffnet Handlungsspielraum.

Ich prüfe Ihren Strafbefehl kurzfristig, nehme Akteneinsicht und bespreche mit Ihnen, welches Vorgehen in Ihrem Fall zielführend ist – stets mit Blick auf alle Folgen, ob beruflich oder privat. Da die Einspruchsfrist nur zwei Wochen beträgt, sollten Sie nicht zögern, sondern zeitnah Kontakt aufnehmen.

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