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Pflichtverteidiger in München

Wenn Ihnen ein Pflichtverteidiger bestellt wird, entscheidet nicht das Gericht allein, wer Sie verteidigt. Sie haben ein Benennungsrecht — und Sie sollten es nutzen. Andernfalls bestellt Ihnen das Gericht einen Pflichtverteidiger. 

Vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers ist die Gelegenheit zu geben, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu bezeichnen. Der von Ihnen benannte Verteidiger ist zu bestellen, sofern dem kein wichtiger Grund entgegensteht.

Wann Ihnen ein Pflichtverteidiger zusteht

Das Gesetz spricht von notwendiger Verteidigung. § 140 StPO zählt die Fälle auf, in denen ein Verteidiger nicht optional, sondern zwingend ist. Dazu gehören insbesondere:

  • Die Hauptverhandlung findet im ersten Rechtszug vor dem Landgericht oder dem Oberlandesgericht statt.

  • Ihnen wird ein Verbrechen zur Last gelegt, also eine Tat mit einer Mindeststrafe von einem Jahr.

  • Das Verfahren kann zu einem Berufsverbot führen.

  • Sie befinden sich in Untersuchungshaft oder sind einstweilig untergebracht.

  • Die Sach- oder Rechtslage ist schwierig, oder es ist erkennbar, dass Sie sich nicht selbst verteidigen können (§ 140 Abs. 2 StPO).

Die letzte Fallgruppe wird häufig unterschätzt. Sie ist ein Auffangtatbestand — und ihre Voraussetzungen liegen öfter vor, als Beschuldigte annehmen. Ob das in Ihrem Fall so ist, lässt sich meist schon nach Akteneinsicht beurteilen. Ich übernehme gerne den Antrag, dass ich Ihnen als Pflichtverteidiger beigeordnet werde.

Was kostet ein Pflichtverteidiger

Die Kosten des Pflichtverteidigeres hat im Fall der Verurteilung der Anklagte zu zahlen. Wir das Verfahren im Ermittlungsverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt oder erfolgt ein Freispruch, hat die Staatskasse die Kosten zu tragen. Die Pflichtverteidigergebühren sind geringer als die gesetzliche Mittelgebühr nach dem RVG.

Ich verteidige als Pflichtverteidiger mit demselben Aufwand wie als Wahlverteidiger. Was sich unterscheidet, ist ausschließlich die Abrechnung. 

Häufige Fragen

Kann ich mir den Pflichtverteidiger wirklich aussuchen?

Ja. § 142 Abs. 5 StPO gibt Ihnen das Recht, einen Verteidiger Ihrer Wahl zu bezeichnen. Nur wenn ein wichtiger Grund entgegensteht, kann das Gericht davon abweichen.

Was, wenn mir bereits ein Anwalt beigeordnet wurde?

Ein Wechsel kommt unter den Voraussetzungen des § 143a StPO in Betracht. Warten Sie damit nicht bis zur Hauptverhandlung.

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