Dr. Matthias Lang - Strafverteidiger und Rechtsanwalt in München
Promovierter Strafverteidiger - ausschließlich im Strafrecht tätig
Als Strafverteidiger ist es mein Ziel, Ihnen die bestmögliche Verteidigung zu bieten. Ich bin daher ausschließlich im Strafrecht tätig, da eine überzeugt bin, dass nur mit einer hochgradigen Spezialisierung, die Tiefe und das Verständnis geboten werden kann, die eine wirksame Strafverteidigung erfordert.
Bereits im Studium fokussierte ich mich mit dem Schwerpunkt "Kriminologie" auf das Strafrecht. Während des Referendariats habe ich die Wahlstation bei der Staatsanwaltschaft Augsburg absolviert. Nach dem zweiten Staatsexamen war ich als Wissenschaftlicher Mitarbeiter an der Friedrich-Alexander-Universität Erlangen-Nürnberg tätig und nahm dort auch Lehrverpflichtungen für Studierende im allgemeinen Strafrecht wahr. Zudem veröffentliche ich regelmäßig Fachbeiträge, unter anderem in der NJW, der NStZ und der JR. Meine Dissertation zu einem strafprozessualen Thema erschien im Jahr 2023.
Im Jahr 2022 war ich bei einer renommierten Wirtschaftsstrafrechtskanzlei tätig, wo ich überwiegend in komplexen Umfangsverfahren eingesetzt wurde. Ich wechselte anschließend in eine Strafrechtskanzlei mit Schwerpunkt im allgemeinen Strafrecht, Betäubungsmittelstrafrecht und Sexualstrafrecht. Im Juli 2024 habe ich den theoretischen Teil des Fachanwalts für Strafrecht erfolgreich bestanden.
Mitgliedschaften:

Veröffentlichungen:
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Strafprozess und Pandemie: Eine Untersuchung anhand der COVID-19-Pandemie, Diss. Univ., Baden-Baden 2023.
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Praxiskommentar zu BGH, Beschl. v. 09.11.2022 – 4 StR 272/22: Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte, NStZ 2023, 349.
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Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 19.10.2022 – 4 StR 168/21: Funktion und Grenzen der Irrtumsregelung zu privilegierenden Tatumständen, NJW 2022, 3797–3798 (zusammen mit Prof. Dr. Kudlich).
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Anmerkung zu BGH, Beschl. v. 20.01.2021 – GSSt 2/20: Einziehung des Wertes von Taterträgen im Jugendstrafrecht, JR 2021, 593–597 (zusammen mit Prof. Dr. Kudlich).
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Praxiskommentar zu BGH, Beschl. v. 19.11.2020 – 4 StR 431/20: Infektionsschutz und Hemmung der Unterbrechungsfristen – COVID-19-Pandemie, NStZ 2021, 187–188.