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Untreue (§ 266 StGB) – Verteidigung bei Vorwürfen gegen Geschäftsführer, Vorstände und Vermögensverwalter

Der Vorwurf der Untreue trifft selten den klassischen Kriminellen – er trifft Menschen in Verantwortung: Geschäftsführer, Vorstände, Prokuristen, Vereinsvorstände, Vermögensverwalter oder Rechtsanwälte, die fremdes Vermögen betreuen. Gerade weil § 266 StGB an die Verletzung einer Vertrauensstellung anknüpft, sind die Verfahren komplex und die drohenden Folgen – bis hin zum Verlust der beruflichen Existenz – erheblich. Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt im Wirtschaftsstrafrecht verteidige ich Sie bundesweit gegen den Vorwurf der Untreue.

I. Was ist Untreue nach § 266 StGB?

§ 266 StGB schützt fremdes Vermögen vor Schädigung durch denjenigen, der zu dessen Wahrung verpflichtet ist. Das Gesetz kennt zwei Begehungsformen, die häufig ineinandergreifen:

1. Missbrauchstatbestand

Hier missbraucht der Täter eine ihm eingeräumte rechtliche Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder den Vermögensinhaber zu verpflichten. Die Befugnis besteht also wirksam – sie wird nur pflichtwidrig ausgeübt, etwa wenn ein Geschäftsführer im Außenverhältnis wirksame, im Innenverhältnis aber unzulässige Geschäfte tätigt.

2. Treubruchtatbestand

Diese weitere Alternative erfasst die Verletzung einer Vermögensbetreuungspflicht – auch ohne rechtsgeschäftliche Vertretungsmacht. Entscheidend ist eine besonders herausgehobene Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen. 

II. Strafrahmen und Folgen

Untreue wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe geahndet. In besonders schweren Fällen – § 266 Abs. 2 StGB verweist auf die Regelbeispiele des § 263 Abs. 3 StGB, etwa gewerbsmäßiges Handeln oder ein Vermögensverlust großen Ausmaßes – reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Hinzu treten regelmäßig berufsrechtliche Konsequenzen, mögliche Berufsverbote, die Einziehung von Taterträgen und zivilrechtliche Haftungsansprüche.

III. Ihre Verteidigung

Untreueverfahren entscheiden sich fast immer an Details: an der Frage, ob überhaupt eine Vermögensbetreuungspflicht bestand, ob der unternehmerische Ermessensspielraum überschritten wurde und ob ein Schaden konkret beziffert werden kann. Häufig lässt sich bereits im Ermittlungsverfahren – etwa nach einer Durchsuchung oder der Kenntnis von einem Ermittlungsverfahren – auf eine Einstellung hinwirken. Je früher Sie anwaltliche Hilfe in Anspruch nehmen und je konsequenter Sie von Ihrem Schweigerecht Gebrauch machen, desto besser sind Ihre Chancen.

Wenn Sie wegen Untreue nach § 266 StGB beschuldigt werden, zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen.

Mehr zur Untreue erfahren Sie in diesem Blogbeitrag.

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