Vorenthalten von Arbeitsentgelt (§ 266a StGB) – Verteidigung für Arbeitgeber und Geschäftsführer
§ 266a StGB gehört zu den in der Praxis am meisten unterschätzten Straftatbeständen. Viele Arbeitgeber und Geschäftsführer geraten ins Visier der Ermittlungsbehörden, ohne sich einer Straftat bewusst zu sein – etwa weil in der Krise Löhne noch gezahlt, die Sozialversicherungsbeiträge aber zurückgestellt wurden, oder weil eine Beschäftigung fälschlich als selbständig eingestuft wurde. Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt Wirtschafts- und Steuerstrafrecht verteidige ich Sie gegen den Vorwurf nach § 266a StGB.
I. Was wird nach § 266a StGB bestraft?
Der Kern des Tatbestands: Der Arbeitgeber führt die Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle (Krankenkasse) ab, obwohl er dazu verpflichtet ist (§ 266a Abs. 1 StGB). Absatz 2 erfasst darüber hinaus das Vorenthalten der Arbeitgeberbeiträge, wenn dies mit unrichtigen Angaben oder pflichtwidrigem Verschweigen einhergeht. § 266a StGB ist ein echtes Sonderdelikt – Täter kann nur der Arbeitgeber sein; bei Gesellschaften trifft die Pflicht über § 14 StGB die vertretungsberechtigten Organe, also insbesondere den Geschäftsführer.
II. Fälligkeit unabhängig von der Lohnzahlung
Anders als viele annehmen, entsteht die Abführungspflicht nicht erst mit der Lohnzahlung. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind die Arbeitnehmerbeiträge auch dann abzuführen, wenn der Lohn selbst gar nicht ausgezahlt wurde. Die Beiträge werden nach § 23 SGB IV bereits fällig – unabhängig von der Liquidität des Unternehmens. Gerade in der Unternehmenskrise entsteht so schnell eine Strafbarkeit, wenn andere Gläubiger vorrangig bedient werden. Hier bestehen enge Bezüge zum Insolvenzstrafrecht und zur Frage der Zahlungsreihenfolge.
III. Typische Fallkonstruktionen
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Zurückstellung der Sozialversicherungsbeiträge in der Liquiditätskrise
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Scheinselbständigkeit – nachträgliche Einordnung freier Mitarbeiter als abhängig Beschäftigte durch die Deutsche Rentenversicherung
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Schwarzarbeit und nicht angemeldete Beschäftigung
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Verdeckte Beschäftigung, Mindestlohnverstöße mit sozialversicherungsrechtlichen Folgen
IV. Verteidigungsansätze
Ansatzpunkte sind vor allem die Arbeitgebereigenschaft und der genaue Beschäftigtenstatus (liegt überhaupt abhängige Beschäftigung vor?), die konkrete Berechnung der vorenthaltenen Beiträge, der Fälligkeitszeitpunkt und – zentral – der Vorsatz. Bei Scheinselbständigkeit stellt sich häufig die Frage, ob der Arbeitgeber die Sozialversicherungspflicht überhaupt erkannt hat. Fehlt der Vorsatz hinsichtlich der Beschäftigteneigenschaft, entfällt die Strafbarkeit.
V. Strafbefreiende Mitteilung nach § 266a Abs. 6 StGB
§ 266a StGB kennt eine eigene Möglichkeit, Straffreiheit zu erlangen: Teilt der Arbeitgeber der Einzugsstelle spätestens im Zeitpunkt der Fälligkeit oder unverzüglich danach schriftlich die Höhe der vorenthaltenen Beiträge mit und legt er dar, warum die fristgerechte Zahlung nicht möglich ist, kann das Gericht von Strafe absehen; werden die Beiträge dann innerhalb einer angemessenen Frist nachgezahlt, tritt Straffreiheit ein. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, sollte anwaltlich sorgfältig geprüft werden – hier lässt sich in geeigneten Fällen viel erreichen.
VI. Strafrahmen und Folgen
§ 266a StGB sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. In besonders schweren Fällen (§ 266a Abs. 4 StGB) – etwa bei fortgesetztem Vorenthalten aus grobem Eigennutz oder unter Verwendung nachgemachter Belege – reicht der Rahmen von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Neben der Strafe drohen die Nachforderung der Beiträge samt Säumniszuschlägen und – bei Geschäftsführern – die persönliche Haftung.
Wenn Sie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt beschuldigt werden, zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen.
Weitere Informationen zum Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt finden Sie in diesem Blogbeitrag.