Was unter § 29 BtMG fällt
Strafbar sind nach § 29 BtMG unter anderem der Besitz, der Erwerb, der Anbau, die Abgabe und die Veräußerung von Betäubungsmitteln. Der Grundtatbestand sieht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor. Beim reinen Eigenbedarf wird dieser Rahmen in der Praxis aber selten ausgeschöpft – entscheidend sind die Menge, der Wirkstoffgehalt und der Zweck des Besitzes.
Besitz oder nachweisbare Erwerbshandlung?
Besitz bedeutet, dass jemand die tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel innehat, verbunden mit Besitzbewusstsein und Besitzwillen. Von einem bloßen Besitz gehen die Behörden dann aus, wenn sie eine konkrete Besitzerlangungshandlung – etwa Erwerb oder Sichverschaffen – nicht nachweisen können. Genau hier liegt ein zentraler Ansatz der Verteidigung: Wer von seinem Schweigerecht Gebrauch macht, erschwert den Nachweis solcher Erlangungshandlungen häufig erheblich. Machen Sie deshalb ohne anwaltlichen Rat keine Angaben zur Sache.
Geringe Menge zum Eigenverbrauch (§ 31a BtMG)
Handelt es sich um eine geringe Menge, die ausschließlich dem Eigenverbrauch dient, kann die Staatsanwaltschaft von der Verfolgung absehen (§ 31a BtMG) oder das Gericht von Strafe absehen (§ 29 Abs. 5 BtMG). Was als „geringe Menge" gilt, legen die Bundesländer unterschiedlich aus – Bayern verfährt hier besonders restriktiv. Auf eine automatische Einstellung sollten Sie sich deshalb nicht verlassen; eine anwaltliche Prüfung des Einzelfalls ist der sicherere Weg.
Welche Strafe droht?
Bei einer „normalen" Menge – also weder geringer noch nicht geringer Menge – reicht der Regelstrafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Zu bedenken sind daneben stets die mittelbaren Folgen eines Verfahrens: Auswirkungen auf Beruf, auf die Fahrerlaubnis (Stichwort Eignungszweifel) und – bei ausländischen Mandanten – auf den Aufenthaltstitel. Diese Folgen fließen von Anfang an in die Verteidigungsstrategie ein.