Die Kronzeugenregelung (§ 31 BtMG) – Strafverteidiger in München
Wer zur Aufklärung von Betäubungsmittelstraftaten beiträgt, kann eine erhebliche Strafmilderung erreichen – bis hin zum Absehen von Strafe. Die Kronzeugenregelung des § 31 BtMG ist ein starkes Instrument, aber auch ein Schritt mit Tragweite, der sorgfältig vorbereitet sein will. Als ausschließlich im Strafrecht tätiger Verteidiger wäge ich mit Ihnen ab, ob, wann und in welchem Umfang eine Offenbarung sinnvoll ist.
Was § 31 BtMG ermöglicht
Der im Volksmund „Judasparagraph" genannte § 31 BtMG eröffnet zwei Wege zur Strafmilderung. Bei der Aufklärungshilfe (Nr. 1) trägt der Beschuldigte durch freiwilliges Offenbaren seines Wissens wesentlich dazu bei, dass eine mit seiner Tat zusammenhängende Straftat nach §§ 29 bis 30a BtMG aufgedeckt wird – über den eigenen Tatbeitrag hinaus. Bei der Präventionshilfe (Nr. 2) offenbart er sein Wissen rechtzeitig, sodass eine bestimmte schwere BtMG-Straftat noch verhindert werden kann. In beiden Fällen kann das Gericht die Strafe nach § 49 Abs. 1 StGB mildern; bei geringeren Strafen kann es sogar ganz von Strafe absehen.
Voraussetzungen im Überblick
Die Offenbarung muss freiwillig erfolgen und einen wesentlichen Beitrag leisten – bloßes Teilwissen oder das Benennen längst Bekannter genügt nicht. Vor allem aber muss sie rechtzeitig erfolgen: Die Aufklärungshilfe ist nur bis zur Eröffnung des Hauptverfahrens möglich. Wer zu spät handelt, verliert die Milderungsmöglichkeit. Dennoch ist eine Milderung nicht sicher. Es handelt sich nur um einen Vorschrift von der das Gericht Gebrauch machen kann, eine Pflicht hierzu besteht nicht.
Chancen und Risiken
Die Aufklärungshilfe kann den Unterschied zwischen Bewährung und Vollzug ausmachen. Zugleich birgt sie erhebliche Risiken. Die Preisgabe von Wissen über Hintermänner kann Gefahren mit sich bringen kann. Ob „man den § 31 macht", sollte deshalb niemals ohne anwaltliche Begleitung entschieden werden. I