top of page
AutorenbildDr. Matthias Lang

Wie verhalte ich mich als Beschuldigter in einem Strafverfahren? Was tun bei einer Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung

Aktualisiert: 3. Nov.

I. Wann bin ich Beschuldigter in einem Strafverfahren

Sie sind Beschuldigter in einem Strafverfahren, wenn die Strafverfolgungsbehörden Maßnahmen einleiten, die erkennbar darauf abzielen, gegen Sie strafrechtlich vorzugehen. Dass die Strafverfolgungsbehörden davon ausgehen, dass gegen Sie ein Anfangsverdacht besteht, kann etwa aufgrund einer Strafanzeige sein, aufgrund von Zeugenaussagen oder aufgrund aufgefundener Beweismittel. Häufig erfahren Sie, dass Sie Beschuldigter einer Straftat sind, wenn Sie von Polizei zu einer Beschuldigtenvernehmung vorgeladen werden. In dem Schreiben, in dem Sie zu einer Beschuldigtenvernehmung vorgeladen werden, wird zudem auch das Delikt benannt, dessen Begehung Sie beschuldigt werden. Dr. Lang, Strafverteidiger in München, gibt einen Überblick über die Beschuldigtenvernehmung.


II. Besteht eine Pflicht, zu der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung zu erscheinen?

Grundsätzlich besteht keine Pflicht, dass Sie zu einer polizeilichen Beschuldigtenvernehmung erscheinen müssen. Eine Pflicht zum Erscheinen besteht aber etwa dann, wenn die Vernehmung durch die Staatsanwaltschaft angeordnet wurde.


III. Sollte man zu einer Beschuldigtenvernehmung erscheinen?

Meine klare Empfehlung ist, dass Sie, sobald Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, unverzüglich einen Rechtsanwalt für Strafrecht aufsuchen. Der Strafverteidiger wird mit Ihnen das weitere Vorgehen besprechen. Grundsätzlich gilt, dass keine Aussage getätigt wird, bis nicht ihr Verteidiger in die Ermittlungsakten Einsicht genommen und mit Ihnen den Tatvorwurf sowie das weitere Vorgehen besprochen hat. So kann der Strafverteidiger nach erfolgter Akteneinsicht etwa die Einstellung des Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO beantragen, wenn der Tatvorwurf entkräftet werden kann. Ferner kann er auch auf Einstellungen nach §§ 153, 153a StPO oder auf den Erlass eines Strafbefehls hinwirken.

Auch sollten Sie es selbst unterlassen, mit den Ermittlungsbehörden zu kommunizieren, da die Gefahr besteht, dass Sie etwas sagen, was gegen Sie verwendet werden könnte. Überlassen Sie daher die Kommunikation mit den Strafverfolgungsbehörden ihrem Strafverteidiger. Dass Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und nicht zu der Vernehmung erscheinen, macht Sie im Übrigen nicht verdächtig, die Tat begangen zu haben. Vielmehr darf es nicht zu ihren Ungunsten gewertet werden, wenn Sie sich auf ihr Aussageverweigerungsrecht berufen. Als Beschuldigter haben Sie auch das Recht darauf, sich von einem Rechtsanwalt vertreten zu lassen.


Ich helfe Ihnen gerne, wenn Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten haben. Treten Sie hierzu einfach mit mir in Kontakt und vereinbaren einen Beratungstermin.

bottom of page