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Strafverteidiger für Betäubungsmittelstrafrecht (BtMG & KCanG) München

Wurden Sie wegen eines Betäubungsmitteldelikts beschuldigt oder haben Sie eine Vorladung erhalten? Gerade im  Betäubungsmittelstrafrecht ist ein frühzeitiges anwaltliches Handeln entscheidend. Rechtsanwalt Dr. Matthias Lang verteidigt Mandanten in München und bundesweit in allen Bereichen des BtMG- und KCanG-Strafrechts.

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Überblick zum Betäubungsmittelstrafrecht

Das Betäubungsmittelstrafrecht ist im Betäubungsmittelgesetz (BtMG) geregelt und stellt unter anderem Besitz, Erwerb, Veräußerung, Handeltreiben sowie Ein- und Ausfuhr unter Strafe. Betäubungsmittel im Sinne des BtMG sind nur die in den Anlagen I bis III aufgeführten Stoffe; andere Substanzen können unter das Neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz (NpSG) oder das Arzneimittelgesetz (AMG) fallen. Cannabis ist seit dem 1. April 2024 aus dem BtMG herausgelöst und im Konsumcannabisgesetz (KCanG) gesondert geregelt.

Für das Strafmaß entscheidend ist die Menge:

  • Bei einer geringen Menge zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellen (bei Kokain etwa ab 0,3 g Zubereitung).

  • Bei einer „normalen" Menge reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe.

  • Ab der nicht geringen Menge – bestimmt nach dem Wirkstoffgehalt, bei Kokain in der Regel rund 5 g Wirkstoff – handelt es sich um ein Verbrechen mit einer Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr.

Sollte Ihnen ein Betäubungsmitteldelikt vorgeworfen werden, kontaktieren Sie mich umgehend und machen Sie ohne anwaltlichen Rat keine Angaben zur Sache. Zu bedenken sind stets auch die Folgen für Beruf, Fahrerlaubnis und – bei ausländischen Mandanten – den Aufenthaltstitel.

Der Vorwurf des Besitzes von Betäubungsmittel wird gerade dann erhoben, wenn ein Erweb von Betäubungsmitteln nicht nachgewiesen werden kann.  

Aufklärungshilfe kann nach § 31 BtMG zu erheblicher Strafmilderung führen – muss aber vor der Hauptverhandlung erfolgen und gut abgewogen sein.

§ 64 StGB ermöglicht die gerichtliche Anordnung einer Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Hang zum übermäßigen Betäubungsmittel- oder Alkoholkonsum.

Cannabis-Strafrecht (KCanG)

Der Besitz von Cannabis wurde mit dem KCanG teilweise legalisiert.

Jede auf den Umsatz gerichtete Tätigkeit. Zu prüfen ist stets, ob schon ein Handeltreiben oder nur eine Vorbereitungshandlung vorliegt und ob Täterschaft oder bloße Teilnahme gegeben ist.

Therapie statt Strafe

Für Betäubungsmittelabhängige die Chance auf Therapie statt Vollzug – teils schon im Ermittlungsverfahren (§ 37 BtMG).

Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung

Die Unterbringung nach § 63 StGB ist keine Strafe, sondern eine Maßregel der Besserung und Sicherung – und sie ist zeitlich unbegrenzt.

Jetzt Kontakt aufnehmen – diskret und unkompliziert

 

Sie haben eine Vorladung erhalten, eine Durchsuchung erlebt oder wurden festgenommen? Kontaktieren Sie mich sofort – ich bin auch in Notfällen rund um die Uhr erreichbar. Je früher wir handeln, desto mehr Spielraum haben wir.

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