Unterbringung in Entziehungsanstalt
Wurde eine Straftat aus einer Suchterkrankung heraus begangen, kann das Gericht neben oder statt der Strafe die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt anordnen. Das kann eine Chance auf Therapie sein – aber auch eine Belastung, wenn die Behandlung scheitert. Als ausschließlich im Strafrecht tätiger Verteidiger prüfe ich, ob § 64 StGB in Ihrem Fall Vorteil oder Risiko ist, und richte die Verteidigung danach aus.
Voraussetzungen der Unterbringung
Die Unterbringung setzt einen Hang, übermäßig Rauschmittel zu konsumieren, einen symptomatischen Zusammenhang zwischen diesem Hang und der Anlasstat sowie eine positive Behandlungsprognose voraus. Für den Hang kommt es nicht zwingend auf eine körperliche Abhängigkeit an; entscheidend ist die eingewurzelte, auch psychische Neigung zum übermäßigen Konsum. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung ist die tatrichterliche Hauptverhandlung, und die Anordnung erfordert zwingend die Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a StPO).
Dauer, Anrechnung, Vorwegvollzug
Die Unterbringung darf grundsätzlich zwei Jahre nicht übersteigen (§ 67d Abs. 1 StGB) und wird auf eine daneben verhängte Freiheitsstrafe angerechnet. Bei erfolgreicher Therapie kann die Reststrafe zur Bewährung ausgesetzt werden. Über die Reihenfolge von Maßregel und Strafe – den Vorwegvollzug nach § 67 StGB – lässt sich die tatsächliche Dauer der Freiheitsentziehung mitgestalten; das ist ein wichtiger Hebel der Verteidigung.