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Verteidigung bei Insolvenzverschleppung und Bankrott

Insolvenzstraftaten gehören zum Wirtschaftsstrafrecht. Insolvenzstrafverfahren beginnen meist mit einer Strafanzeige durch Gläubiger wegen Insolvenzverschleppung oder aber das Insolvenzgericht meldet der Staatsanwaltschaft, dass ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt oder ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde.

Der Vorwurf der Insolvenzverschleppung steht dabei häufig nicht alleine. Zur Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO treten regelmäßig das Vorenthalten von Sozialversicherungsbeiträgen nach § 266a StGB, die Verletzung der Buchführungspflicht nach § 283b StGB und die Hinterziehung von Lohnsteuer nach § 370 AO hinzu. Aus einer angespannten Liquiditätslage wird binnen weniger Monate ein mehrgleisiges Ermittlungsverfahren – und aus einem unternehmerischen Scheitern ein Strafverfahren gegen die Person des Geschäftsführers.

Die Insolvenzverschleppung nach § 15a InsO

Wird die Gesellschaft zahlungsunfähig oder überschuldet, ist der Insolvenzantrag ohne schuldhaftes Zögern zu stellen – spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit, spätestens sechs Wochen nach Eintritt der Überschuldung.

Diese Fristen sind Höchstfristen, keine Karenzzeiten. Steht schon vorher fest, dass eine Sanierung nicht gelingt, endet die zulässige Wartezeit früher. Umgekehrt gilt: Wer die Frist ausschöpft, muss in dieser Zeit ernsthaft und erfolgversprechend saniert haben.

Adressat der Pflicht ist jedes Mitglied des Vertretungsorgans, bei Führungslosigkeit der Gesellschaft auch jeder Gesellschafter beziehungsweise jedes Aufsichtsratsmitglied (§ 15a Abs. 3 InsO). Der faktische Geschäftsführer wird von der Rechtsprechung ebenfalls erfasst.

Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung

Ob und wann die Antragspflicht entstanden ist, entscheidet über den gesamten Fall. Zahlungsunfähigkeit nach § 17 InsO liegt vor, wenn die Gesellschaft ihre fälligen Zahlungspflichten nicht mehr erfüllen kann; nach der Rechtsprechung des BGH regelmäßig dann, wenn eine Liquiditätslücke von zehn Prozent oder mehr über einen Zeitraum von drei Wochen nicht geschlossen werden kann.

Überschuldung nach § 19 InsO setzt voraus, dass das Vermögen die Verbindlichkeiten nicht mehr deckt und zugleich die Fortführung des Unternehmens über den maßgeblichen Prognosezeitraum nicht überwiegend wahrscheinlich ist.

Beides sind Rechtsbegriffe mit erheblichem Beurteilungsspielraum. Die Staatsanwaltschaft stützt sich in der Praxis auf den Bericht des Insolvenzverwalters, der aus insolvenzrechtlicher Perspektive erstellt wurde – nicht als strafrechtliches Gutachten. 

Bankrott und Buchführungsdelikte, §§ 283 ff. StGB

Neben der Insolvenzverschleppung stehen die Bankrottdelikte. Erfasst werden unter anderem das Beiseiteschaffen oder Verheimlichen von Vermögensbestandteilen, das Eingehen unwirtschaftlicher Geschäfte, das Führen unrichtiger Handelsbücher und das Unterlassen der Bilanzaufstellung.

Strafbar ist der Bankrott erst, wenn die objektive Bedingung der Strafbarkeit eingetreten ist: Zahlungseinstellung, Eröffnung des Insolvenzverfahrens oder Abweisung des Eröffnungsantrags mangels Masse (§ 283 Abs. 6 StGB).

Praktisch bedeutsam ist § 283b StGB, die isolierte Verletzung der Buchführungspflicht. Sie wird meist mitangeklagt, obwohl gerade hier bei lückenhafter Belegsituation und ausgelagerter Buchhaltung erhebliche Zweifelsfragen bestehen.

Die Nebenfolgen

Parallel zur strafrechtlichen Verfolgung läuft die persönliche zivilrechtliche Haftung – und sie kann den Geschäftsführer härter treffen als das Strafverfahren selbst. Nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 15a InsO haftet der Geschäftsführer mit seinem Privatvermögen gegenüber den Gläubigern.

Wer wegen Insolvenzverschleppung oder wegen einer Straftat nach den §§ 283 bis 283d StGB verurteilt wird, kann für fünf Jahre ab Rechtskraft nicht Geschäftsführer einer GmbH sein (§ 6 Abs. 2 GmbHG); für den Vorstand einer AG gilt § 76 Abs. 3 AktG entsprechend.

Diese Sperre tritt automatisch ein, unabhängig von der Höhe der Strafe und unabhängig von einer Bewährung. Sie ist einer der zentralen Gründe, warum die Verteidigung im Insolvenzstrafrecht nicht nur auf das Strafmaß, sondern auf den Schuldspruch selbst zielen muss – und warum die Einstellung des Verfahrens oder ein Schuldspruch allein wegen eines nicht von § 6 Abs. 2 GmbHG erfassten Delikts ein wesentlich besseres Ergebnis sein kann als eine milde Strafe wegen § 15a InsO.

Ablauf des Verfahrens

Am Anfang steht in aller Regel die Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung oder – seltener, aber folgenschwerer – die Durchsuchung der Geschäftsräume und der Wohnung. In beiden Fällen gilt: keine Angaben zur Sache, bevor Akteneinsicht genommen wurde. Es besteht keine Pflicht, bei der Polizei zu erscheinen, und es gibt keine Konstellation, in der eine spontane Einlassung die Lage verbessert.

Nach Akteneinsicht steht fest, worauf die Staatsanwaltschaft ihren Verdacht stützt – meist auf den Bericht des Insolvenzverwalters, auf Anzeigen der Sozialversicherungsträger und auf die beim Steuerberater sichergestellten Unterlagen. Erst dann lässt sich entscheiden, ob eine schriftliche Einlassung, eine betriebswirtschaftliche Gegenrechnung oder ein Antrag auf Einstellung der richtige Weg ist.

Wenn Sie ein Vorladung wegen Insolvenzverschleppung oder Bankrott erhalten haben, zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren.

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