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  • AutorenbildDr. Matthias Lang

Cannabis-Legalisierung ab 01.04.2024 - Was ist erlaubt?

Aktualisiert: 29. März

I. Allgemein

Nun ist es endlich soweit. Nachdem der Bundestag am 23.02.2024 das Cannabisgesetz (CanG) beschlossen hat, passierte es nun auch den Bundesrat am 22.03.2024. Ein Vermittlungsausschuss wurde nicht einberufen. Das Gesetz wird daher am 01.04.2024 in Kraft treten. Im Folgenden wird ein kurzer Überblick über Legalisierung gegeben.


II. Darf ich jetzt Cannabis anbauen?

Ja, ab dem 01.04.2024 ist der Anbau von Cannabispflanzen erlaubt. Jedoch dürfen nicht mehr als drei lebende Cannabispflanzen besessen werden und diese dürfen nur zum Eigenkonsum angebaut werden.


III. Wieviel Cannabis darf ich besitzen?

Man darf nun außerhalb seiner Wohnung bis zu 25 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen. Wer mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis besitzt, macht sich einer Ordnungswidrigkeit schuldig (§ 36 I Nr. 1  KCanG). Innerhalb der Wohnung darf man 50 Gramm getrocknetes Cannabis besitzen. Wird mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm besessen, handelt es sich ebenfalls um eine Ordnungswidrigkeit nach § 36 Abs. 1 Nr. 1 b) KCanG.


IV. Welche Strafen drohen?

Die Strafen sind in § 34 I KCanG geregelt. Strafbar ist es etwa, wenn mehr als 30 Gramm getrocknetes Cannabis außerhalb der Wohnung besessen wird (§ 34 I Nr. 1 a)  KCanG) und mehr als 60 Gramm getrocknetes Cannabis in der Wohnung besessen werden (§ 34 I Nr. 1 b) KCanG) oder mehr als drei lebende Pflanzen besessen werden (§ 34 I Nr. 1 c)  KCanG). Zudem bleibt etwa auch das Handeltreiben, das Einführen und Ausführen strafbar. Auch muss beachtet werden, dass nicht mehr als 25 Gramm Cannabis pro Tag erworben werden dürfen und nicht mehr als 50 Gramm Cannabis pro Kalendermonat erworben werden dürfen. Die Strafen die für diese Handlungen drohen, liegen bei Geldstrafe bis hin zu drei Jahren Freiheitsstrafe.


Besonders schwere Begehungsformen:

In § 34 II KCanG werden besonders schwere Fälle geregelt, die in aller Regel zu einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren führen. Das ist das Gewerbsmäßige Handeltreiben mit Cannabis (§ 34 III Nr. 2  KCanG). Hierfür droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Vor dem 01.04.2024 drohte hierfür eine Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr! Die Strafe wurde daher deutlich gemildert. Mit drei Monaten bis zu fünf Jahren wird zudem in der Regel betraft, wer die Gesundheit mehrerer Menschen gefährdet (§ 34 III Nr. 2  KCanG) und als Person über 21 Jahren Cannabis an Kinder abgibt. Ferner liegt ein besonderes schwerer Fall auch dann vor, wenn eine Straftat nach § 34 KCanG begangen wird und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht (§ 34 III Nr. 4  KCanG).


Noch höhere Strafen sind in § 34 IV KCanG geregelt. Nicht unter zwei Jahren, in minder schweren Fällen mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, wird bestraft, wer als über 21 jährige Person Kindern oder Jugendlichen Cannabis gewerbsmäßig übergibt (§ 34 IV Nr. 1  KCanG) oder als Person über 21 Jahren eine Person unter 18 dazu bestimmt, beispielweise mit Cannabis Handel zu treiben (§ 34 IV Nr. 2  KCanG). Auch wer als Bande handelt oder eine Schusswaffe bei sich führt und sich die Handlung auf eine nicht geringe Menge bezieht, dem droht eine Mindestfreiheitsstrafe von 2 Jahren.


V. Kiffen und Autofahren - Was gilt?

Das ist noch nicht festgelegt. Bis zum 31.03.2024 soll jedoch ein Grenzwert bestimmt werden, bei dem nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Fahrzeugs im Straßenverkehr nicht mehr möglich ist. Der Grenzwert wird 3,5 Nanogramm pro Milliliter Blutserum betragen.


VI. Tilgung von Vorstrafen

Vorstrafen die im Bundeszentralregister stehen, jedoch die Handlung nun nicht mehr strafbar wären, können getilgt werden lassen.



Bei Fragen rund um das Cannabisgesetz können Sie sich gerne an mich wenden. Vereinbaren Sie mit mir einfach einen Termin.




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