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Wirtschaftsstrafrecht - Verteidigung für Unternehmer und Führungskräfte 

Ermittlungen wegen Untreue, Betrug oder Insolvenzverschleppung gefährden nicht nur Ihr Unternehmen – sie bedrohen Ihre berufliche Existenz und persönliche Freiheit. Im Wirtschaftsstrafrecht zählt jede Stunde. Diskretion und frühzeitiges Handeln sind entscheidend.

Was ist Wirtschaftsstrafrecht?

Das Wirtschaftsstrafrecht – international als „White-Collar-Crime" bekannt – umfasst alle Straftaten, die im Zusammenhang mit beruflicher oder unternehmerischer Tätigkeit begangen werden. Anders als bei klassischen Delikten steht hier häufig kein konkretes Tatopfer im Vordergrund, sondern ein komplexes Geflecht aus Geschäftsbeziehungen, Buchführungspflichten und gesellschaftsrechtlichen Verantwortlichkeiten.

Wirtschaftsstrafrechtliche Verfahren zeichnen sich durch umfangreiche Aktenpakete, verschachtelte Unternehmensstrukturen und wirtschaftliche Zusammenhänge aus, die juristische und betriebswirtschaftliche Expertise gleichermaßen erfordern. Genau diese Komplexität eröffnet jedoch erhebliche Verteidigungsmöglichkeiten – wenn ein erfahrener Verteidiger sie frühzeitig erkennt und nutzt.

Wichtig: Sobald Sie von einem Ermittlungsverfahren erfahren oder eine Durchsuchung stattfindet, sollten Sie gegenüber Polizei, Staatsanwaltschaft oder der Staatsanwaltschaft für Wirtschaftsstrafsachen keine Angaben machen, bevor Sie anwaltlich beraten wurden. Als Beschuldigter haben Sie das Recht zu schweigen – und dieses Recht ist im Wirtschaftsstrafrecht besonders wertvoll.

Typische Delikte im Wirtschaftsstrafrecht

Die Kanzlei Dr. Lang verteidigt Unternehmer, Geschäftsführer und Führungskräfte bei allen einschlägigen Vorwürfen:

Untreue

§ 266 StGB – Pflichtverletzung zum Nachteil des Unternehmens; Strafrahmen bis 5 Jahre, in schweren Fällen bis 10 Jahre

Insolvenzverschleppung

§ 15a InsO – verspätete oder unterlassene Insolvenzantragstellung; Strafrahmen bis 3 Jahre

Geldwäsche

§ 261 StGB – seit 2021 erheblich erweitert; erfasst nun auch Alltagsgeschäfte mit inkriminierten Mitteln

Bankrott

§ 283 StGB – Beiseiteschaffen von Vermögen vor oder während der Insolvenz; Strafrahmen bis 5 Jahre

Vorenthalten von Arbeitsentgelt

§ 266a StGB – nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge; hohe Strafbarkeitsrisiken für GmbH-Geschäftsführer

Betrug

§ 263 StGB – täuschungsbedingte Vermögensschädigung; gewerbsmäßig oder bandenmäßig bis 10 Jahre Freiheitsstrafe.

Steuerhinterziehung

§ 370 AO – Steuerverkürzung oder Steuererstattungsbetrug; bei großem Ausmaß bis 10 Jahre

Subventionsbetrug

§ 264 StGB – unrichtige Angaben zur Erlangung von Fördermitteln; relevant auch für COVID-Soforthilfen

Bestechung & Korruption

§§ 299, 299a StGB – Bestechung im geschäftlichen Verkehr und im Gesundheitswesen

Wettbewerbs- und Kartelldelikte

§ 298 StGB – Submissionsabsprachen; UWG-Verstöße mit strafrechtlicher Relevanz

Besonderheiten in wirtschaftsstrafrechtlichen Verfahren

Umfang und Komplexität

Wirtschaftsstrafrechtliche Akten umfassen regelmäßig tausende Seiten – Buchführungsunterlagen, E-Mail-Verkehr, Kontoauszüge, Gutachten. Die Staatsanwaltschaft hat Monate oder Jahre ermittelt, bevor Sie als Beschuldigter davon erfahren. Eine wirksame Verteidigung beginnt deshalb mit einer sorgfältigen Aufarbeitung des gesamten Aktenmaterials, bevor irgendeine Einlassung erfolgt.

Parallele zivil- und gesellschaftsrechtliche Verfahren

Wirtschaftsstrafrecht ist selten allein. Häufig laufen parallel zivilrechtliche Schadensersatzklagen des Unternehmens, gesellschaftsrechtliche Abberufungsverfahren oder berufsrechtliche Konsequenzen. Eine Verteidigungsstrategie muss alle diese Ebenen im Blick haben, um keine Geständnisäquivalente in Zivilverfahren zu schaffen, die im Strafverfahren verwendet werden können.

Unternehmensinteressen vs. persönliche Interessen

Das Unternehmen ist häufig selbst Geschädigter und tritt als Nebenkläger auf. Die Interessen der Gesellschaft und Ihrer persönlichen Verteidigung können erheblich divergieren. Ich verteidige Sie – nicht das Unternehmen. Diese klare Trennung ist für eine wirksame Strafverteidigung unerlässlich.

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