Ihnen wird der Besitz von Ecstasy vorgeworfen? Als Strafverteidiger in München stehe ich Ihnen zur Seite und erkläre Ihnen, welche Konsequenzen der Besitz von Ecstasy haben kann und wie Sie sich am besten verhalten.
Bei Ecstasy (Adam, E, Teile oder auch Runde genannt) handelt es sich um ein Betäubungsmittel. Häufig kommt ein Verfahren dadurch zustande, dass Personenkontrollen auf einem Festival oder einem Club durchgeführt werden und dort Ecstasypillen aufgefunden werden. Möglich ist aber auch, dass ein Ermittlungsverfahren aufgrund von Bestellungen im Darknet eingeleitet wird. Ecstasy besteht aus einer chemischen Verbindung 3,4 - Methylendioxy-N-Methylamphetamin, kurz MDMA. Jedoch können Ecstasypillen auch andere Wirkstoffe als MDMA enthalten, die ebenfalls meist unter das Betäubungsmittelgesetz fallen. Über die Zusammensetzung der verfahrensgegenständlichen Pillen kann nur ein Wirkstoffgutachten Auskunft geben.
I. Welche Strafe droht beim Besitz von Ecstasy?
Ecstasy mit dem Wirkstoff MDMA fällt unter die nicht verkehrsfähigen Betäubungsmittel der Anlage I zum Betäubungsmittelgesetz. Der Besitz, das Handeltreiben, das Herstellen oder etwa die Ein- und Ausfuhr sind daher nach § 29 BtMG strafbar. Der Strafrahmen reicht von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, wenn es sich nicht um eine Nichtgeringe (also "Normalmenge" handelt). Wird bspw. nur eine Pille zum Eigenkonsum besessen, so kann auch das Verfahren nach § 31a BtMG wegen Geringfügigkeit eingestellt werden. Beim Besitz von Ecstasy in nicht geringer Menge reicht der Strafrahmen von einem Jahr bis hin zu 15 Jahren (§ 30 I Nr. 2 BtMG). Die nicht geringe Menge bestimmt sich nach dem Wirkstoffgehalt. Die nicht geringe Menge liegt bei MDMA bei 30 mg Base.
II. Drohen Auswirkungen auf die Fahrerlaubnis beim Besitz von Ecstasy?
Wird der Konsum von Ecstasy nachgewiesen, so wird regelmäßig die Fahrerlaubnis entzogen.
Denn bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des BtMG (ausgenommen Cannabis) fehlt eine Fahreignung grundsätzlich (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV). Dabei genügt grundsätzlich der Nachweis des einmaligen Konsums eines im BtMG aufgeführten Stoffes. Unerheblich ist es, ob es zu einem weiteren Drogenkonsum gekommen ist oder ob im berauschten Zustand am Straßenverkehr teilgenommen worden ist oder nicht (VG München, Beschluss v. 12.10.2021 – M 19 S 21.3727 Rn. 26). Aber auch der bloße Besitz von "harten" Drogen kann zu einem Entzug der Fahrerlaubnis führen, denn dieser kann ein Hinweis auf den Konsum von Betäubungsmittel sein. Hat die Fahrerlaubnisbehörde Zweifel an der Fahreignung, so wird diese nach § 14 Abs. 1 Satz 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen Gutachtens anordnen. Ist der Konsum von harten Drogen nachgewiesen, wird die Fahrerlaubnisbehörde nach § 14 Abs. 2 FeV ein medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU oder auch Idiotentest genannt) anordnen.
III. Wie verhalte ich mich, wenn mir der Besitz von Ecstasy vorgeworfen wird?
Wird Ihnen der Erwerb, der Besitz oder etwa Handeltreiben mit Ecstasy vorgeworfen, sollten Sie unbedingt von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch machen. Auch wenn Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, sollten Sie unbedingt einen guten Anwalt für Strafrecht kontaktieren. Nach Einsicht in die Ermittlungsakte biete ich Ihnen als Strafverteidiger in München eine effektive Verteidigung.
Zögern Sie nicht, mich zu kontaktieren. Nach einem Erstberatungsgespräch nehme ich Akteneinsicht und erarbeite mit Ihnen eine Verteidigungsstrategie.