top of page

Mit Kokain auf der Wiesn erwischt: Was jetzt zu tun ist

Autorenbild: Dr. Matthias Lang
Dr. Matthias Lang
vor 11 Minuten
3 Min. Lesezeit

Der Konsum von Kokain gehört für manche Besucher inzwischen zum Oktoberfest. Die Polizei sieht das nicht mehr als bloßes Randthema. Wer auf dem Festgelände oder in den Toiletten mit Kokain angetroffen wird, gegen den wird ein Strafverfahren eingeleitet.


I. Wie viel Kokain wird auf der Wiesn konsumiert?


Die Polizei meldet für die Wiesn 2026 einen deutlichen Anstieg. Bis zur Halbzeit registrierte sie bereits 122 Rauschgiftdelikte, etwa doppelt so viele wie im Vorjahreszeitraum, überwiegend ging es um Kokain. Im gesamten Jahr 2025 waren es 148 Anzeigen nach dem Betäubungsmittelgesetz. Ein Polizeisprecher sprach von enormen Anstiegen in Stadt und Landkreis und geht von einer deutlich höheren Dunkelziffer aus. Nach Angaben der Polizei betreffen rund 95 Prozent der Fälle Kokain. Auch die Kontrolle ist dichter geworden. Es wird beispielsweise aktiv von den Ermittlern vor den Toiletten nach Konsumgeräuschen gelauscht.


II. Ist Kokain-Konsum strafbar?

Der Konsum selbst ist nach dem Betäubungsmittelgesetz nicht strafbar. Das hilft in der Praxis aber kaum: Wer konsumiert, hat das Kokain zuvor erworben und besessen. Strafbar ist schon der unerlaubte Besitz (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG). Die Strafandrohung reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe.


Handelte es sich um eine nicht geringe Menge von Kokain, droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr (§ 29a BtMG). Bei Kokain liegt die Grenze nach der Rechtsprechung bei etwa 5 Gramm Wirkstoff (Kokainhydrochlorid). Maßgeblich ist der Wirkstoffgehalt, nicht das Gesamtgewicht.


Wer Kokain an Freunde weitergibt oder für die Gruppe „mitbringt", kann schnell in den Vorwurf des Handeltreibens geraten. Das gilt auch, wenn er nichts daran verdient. Dann gelten ganz andere Strafrahmen (§ 29 Abs. 1 Nr. 1, § 29a BtMG). Mehr dazu auf unserer Seite zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln.


III. Wird das Verfahren bei kleinen Mengen eingestellt?

Bei geringer Menge zum Eigenverbrauch kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a BtMG von der Verfolgung absehen. Darauf sollten Sie sich in Bayern nicht verlassen. Eine bundeseinheitliche Grenze gibt es nicht, und die Praxis gerade in Bayern ist bei harten Drogen restriktiv.


IV. Gefahr für Führerschein und Beruf

Neben dem Strafverfahren drohen Folgen, die viele unterschätzen:

  • Führerschein: Die Polizei informiert die Fahrerlaubnisbehörde. Schon der Besitz kann eine Gutachtenanordnung auslösen (§ 14 FeV). Bei Kokain als harter Droge kann sogar der bloße Konsum die Fahreignung in Frage stellen, auch ohne dass Sie gefahren sind (Anlage 4 Nr. 9.1 FeV). Im schlimmsten Fall folgt die Entziehung der Fahrerlaubnis oder die MPU.

  • Beruf: Ärzte, Beamte, Piloten, Berufskraftfahrer, Soldaten und Beschäftigte mit Sicherheitsüberprüfung müssen mit berufs- oder dienstrechtlichen Konsequenzen rechnen.

  • Vorstrafe: Geldstrafen bis 90 Tagessätze erscheinen bei Ersttätern nicht im Führungszeugnis.

  • Wohnsitz im Ausland: Wer nur zum Feiern in München war, muss mit Sicherheitsleistung rechnen (§ 132 StPO).


V. So verhalten Sie sich, wenn die Polizei Sie anspricht

  1. Machen Sie keine Angaben zur Sache. Sie müssen sich nicht äußern, auch nicht „nur kurz". Sagen Sie nur Ihre Personalien und dass Sie ohne Anwalt nichts sagen.

  2. Stimmen Sie keiner Durchsuchung zu. Widersprechen Sie ausdrücklich, aber leisten Sie keinen Widerstand. Der Widerspruch bleibt für die spätere Verteidigung erhalten.

  3. Geben Sie Ihr Handy nicht freiwillig heraus und entsperren Sie es nicht.

  4. Machen Sie keine freiwilligen Tests (Urin, Schnelltest). Blutentnahmen ordnet im Regelfall ein Richter an. Dagegen können Sie rechtlich vorgehen, aber nicht auf der Straße.

  5. Unterschreiben Sie nichts, ohne es mit einem Verteidiger besprochen zu haben.

  6. Rufen Sie so früh wie möglich einen Strafverteidiger an. Jede Äußerung in der ersten Stunde prägt das spätere Verfahren.


Mehr zum Ablauf bei Durchsuchungen finden Sie im Beitrag Durchsuchung: richtiges Verhalten. Zur Ladung als Beschuldigter lesen Sie unsere Seite zur Vorladung bei der Polizei.


VI. Was nach der Wiesn kommt

Nach dem Vorfall hören Sie oft wochenlang nichts. Dann kommt Post: eine Vorladung, ein Anhörungsbogen oder ein Strafbefehl. Gegen den Strafbefehl haben Sie nur zwei Wochen Zeit für den Einspruch (§ 410 StPO). Wer die Frist verpasst, hat ein rechtskräftiges Urteil. Lassen Sie sich Post von Polizei, Staatsanwaltschaft oder Gericht deshalb sofort anwaltlich prüfen.


VII. Ihr Strafverteidiger in München

Als Strafverteidiger in München vertrete ich Mandanten in Betäubungsmittelverfahren, von der ersten Vernehmung bis zur Hauptverhandlung.


Wurden Sie mit Kokain auf dem Oktoberfest erwischt, zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen.

bottom of page