Wann ordnet das Gericht die Unterbringung an?
Die Unterbringung nach § 63 StGB setzt voraus, dass jemand eine rechtswidrige Tat im Zustand der Schuldunfähigkeit (§ 20 StGB) oder der verminderten Schuldfähigkeit (§ 21 StGB) begangen hat. Hinzukommen muss eine Gefährlichkeitsprognose: Die Gesamtwürdigung von Täter und Tat muss ergeben, dass von ihm infolge seines Zustands erhebliche rechtswidrige Taten zu erwarten sind, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder gefährdet werden oder schwerer wirtschaftlicher Schaden angerichtet wird.
Die Voraussetzungen im Überblick:
- eine rechtswidrige Anlasstat,
- begangen in einem länger andauernden psychischen Zustand, der die Schuldfähigkeit ausgeschlossen oder erheblich vermindert hat,
- eine ungünstige Prognose: Die Gefahr erheblicher Taten muss sich gerade aus diesem Zustand ergeben,
- und die Unterbringung muss verhältnismäßig sein (§ 62 StGB).
War die Anlasstat selbst nicht erheblich, kommt die Unterbringung nur in Betracht, wenn besondere Umstände die Erwartung rechtfertigen, dass künftig erhebliche Taten begangen werden (§ 63 S. 2 StGB).
Schuldunfähig – und trotzdem untergebracht
Für Betroffene ist es oft überraschend: Auch wer wegen Schuldunfähigkeit nicht bestraft werden kann, kann in einem psychiatrischen Krankenhaus untergebracht werden. Die Staatsanwaltschaft führt dann ein sogenanntes Sicherungsverfahren (§§ 413 ff. StPO). Ein Freispruch wegen Schuldunfähigkeit ist deshalb nicht automatisch ein gutes Ergebnis – entscheidend ist, ob auch die Maßregel abgewendet werden kann.
Das psychiatrische Gutachten
Kommt eine Unterbringung in Betracht, muss in der Hauptverhandlung ein psychiatrischer Sachverständiger gehört werden (§ 246a StPO). Sein Gutachten ist häufig die wichtigste Grundlage des Urteils. Die Verteidigung prüft deshalb genau,
- ob der Sachverständige von zutreffenden Tatsachen ausgeht,
- ob die Diagnose den anerkannten Klassifikationssystemen entspricht und nachvollziehbar begründet ist,
- ob der Zusammenhang zwischen Erkrankung und Tat belegt ist,
- und ob die Gefährlichkeitsprognose auf einer tragfähigen Grundlage beruht.
Wo das Gutachten Schwächen hat, kann ein Gegengutachten oder ein Beweisantrag auf Einholung eines weiteren Gutachtens den Ausschlag geben.
Dauer, Überprüfung und Entlassung
Die Unterbringung wird ohne feste Höchstdauer angeordnet. Die Strafvollstreckungskammer muss aber mindestens einmal im Jahr prüfen, ob die Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt oder für erledigt erklärt werden kann (§ 67e StGB). Dafür sind in regelmäßigen Abständen externe Gutachten einzuholen (§ 463 Abs. 4 StPO).
Mit zunehmender Dauer steigen die Anforderungen an eine Fortdauer:
| Dauer der Unterbringung | Maßstab |
|---|---|
| bis 6 Jahre | Fortdauer, solange die Gefahr erheblicher rechtswidriger Taten besteht |
| ab 6 Jahren | in der Regel unverhältnismäßig, wenn keine Gefahr von Taten mit schwerer seelischer oder körperlicher Schädigung der Opfer besteht |
| ab 10 Jahren | Erledigung, wenn nicht die Gefahr erheblicher Taten mit schwerer Schädigung der Opfer besteht |
Auch in der Vollstreckung lohnt sich eine Verteidigung: Anhörungen vor der Strafvollstreckungskammer, Lockerungen, Gutachten und Entlassungsvorbereitung entscheiden darüber, wie lange die Unterbringung tatsächlich dauert.
So gehe ich vor
Zeichnet sich ab, dass eine Unterbringung in Betracht kommt, richte ich die Verteidigung von Anfang an darauf aus. Dazu gehören die Frage, ob und wie Sie an einer Begutachtung mitwirken, die kritische Prüfung des Gutachtens, gegebenenfalls ein eigener Sachverständiger und die Suche nach milderen Alternativen – etwa einer Aussetzung zur Bewährung mit ambulanter Behandlung. Bei einer einstweiligen Unterbringung nach § 126a StPO gehe ich ebenso gegen die Anordnung vor wie bei einem Haftbefehl.
Ist die Unterbringung bereits angeordnet, unterstütze ich Untergebrachte und Angehörige im Vollstreckungsverfahren: bei den jährlichen Überprüfungen, bei Anträgen auf Lockerung und auf Aussetzung zur Bewährung. Gegen ein Urteil, das die Unterbringung anordnet, prüfe ich die Möglichkeit einer Revision.
Für die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bei Suchterkrankungen gelten eigene Regeln, siehe § 64 StGB.