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Strafverteidigung · Verfahren

Revision im Strafverfahren

Die Revision ist die letzte Chance, ein Strafurteil zu Fall zu bringen. Das Revisionsgericht prüft nicht noch einmal den Sachverhalt, sondern nur, ob das Urteil Rechtsfehler enthält. Ob eine Revision Erfolg hat, entscheidet sich deshalb fast ausschließlich an der Qualität der schriftlichen Begründung.

Worum es in der Revision geht

Die Revision ist keine zweite Tatsacheninstanz. Anders als in der Berufung wird der Fall nicht noch einmal verhandelt, Zeugen werden nicht erneut gehört. Das Revisionsgericht prüft allein, ob das Urteil auf einer Verletzung des Gesetzes beruht (§ 337 StPO). Grundlage sind das schriftliche Urteil, das Hauptverhandlungsprotokoll und die Revisionsbegründung.

Revision ist möglich gegen

  • Urteile des Landgerichts in erster Instanz – zuständig ist dann der Bundesgerichtshof,
  • Berufungsurteile des Landgerichts,
  • Urteile des Amtsgerichts als sogenannte Sprungrevision (§ 335 StPO), also unter Überspringen der Berufung.

Über Revisionen gegen Urteile der Amtsgerichte und Berufungsurteile der Landgerichte entscheidet in Bayern das Bayerische Oberste Landesgericht.

Sachrüge und Verfahrensrüge

Sachrüge: Mit ihr wird geltend gemacht, dass das Gericht das materielle Strafrecht falsch angewendet hat – etwa bei der rechtlichen Würdigung, der Beweiswürdigung oder der Strafzumessung. Die allgemeine Sachrüge kann mit einem Satz erhoben werden; ihre Wirkung hängt aber davon ab, welche Fehler im Urteil gezielt herausgearbeitet werden.

Verfahrensrüge: Sie betrifft Fehler auf dem Weg zum Urteil, zum Beispiel abgelehnte Beweisanträge, die Verwertung unzulässig erlangter Beweise, Verstöße gegen das Recht auf einen Verteidiger oder Fehler bei der Besetzung des Gerichts. Hier sind die Anforderungen streng: Die den Mangel enthaltenden Tatsachen müssen vollständig und genau angegeben werden (§ 344 Abs. 2 S. 2 StPO). Eine unvollständig begründete Verfahrensrüge ist unzulässig – auch wenn der Fehler tatsächlich vorliegt.

Die Fristen

Schritt Frist Vorschrift
Einlegung der Revision 1 Woche nach Verkündung des Urteils § 341 StPO
Begründung der Revision grundsätzlich 1 Monat nach Zustellung des Urteils § 345 Abs. 1 StPO
Form der Begründung vom Verteidiger unterzeichnete Schrift oder zu Protokoll der Geschäftsstelle § 345 Abs. 2 StPO

Bis über die Revision entschieden ist, wird das Urteil nicht rechtskräftig. Eine verhängte Freiheitsstrafe wird in dieser Zeit nicht vollstreckt; befindet sich der Angeklagte in Untersuchungshaft, dauert diese allerdings fort.

Was die Revision erreichen kann

Hat die Revision Erfolg, hebt das Revisionsgericht das Urteil ganz oder teilweise auf. In der Regel wird die Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Kammer oder Abteilung zurückverwiesen. In manchen Fällen entscheidet das Revisionsgericht selbst, etwa durch Freispruch oder Einstellung, wenn keine weiteren Feststellungen zu erwarten sind. Häufig betrifft die Aufhebung nur den Strafausspruch – auch das kann für den Betroffenen einen erheblichen Unterschied machen.

So gehe ich vor

Nach dem Urteil lege ich fristwahrend Revision ein und beantrage Akteneinsicht. Sobald das schriftliche Urteil zugestellt ist, werte ich Urteil, Protokoll und Akte vollständig aus und prüfe, welche Rügen tragen. Die Begründung erarbeite ich auf Grundlage der aktuellen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und des Bayerischen Obersten Landesgerichts.

Mein wissenschaftlicher Schwerpunkt liegt im Strafprozessrecht: Ich bin in diesem Gebiet promoviert und veröffentliche regelmäßig Anmerkungen zu Entscheidungen des Bundesgerichtshofs. Diese Arbeit an der Rechtsprechung ist die Grundlage einer erfolgreichen Revisionsbegründung.

Auch die Revision der Staatsanwaltschaft gegen ein für Sie günstiges Urteil sollte nicht unbeantwortet bleiben. Eine sorgfältige Gegenerklärung kann dazu beitragen, dass Freispruch oder milde Strafe Bestand haben.

Revision schon in der Hauptverhandlung vorbereiten

Viele Verfahrensfehler lassen sich in der Revision nur rügen, wenn sie bereits in der Hauptverhandlung beanstandet wurden – etwa durch einen Widerspruch gegen die Verwertung eines Beweismittels oder durch einen Gerichtsbeschluss nach § 238 Abs. 2 StPO. Eine vorausschauende Verteidigung in der ersten Instanz sichert deshalb schon die Chancen in der Revision.

Häufige Fragen

Wie lange habe ich Zeit, Revision einzulegen?

Die Revision muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils beim Gericht eingelegt werden, das das Urteil erlassen hat. Die Begründung folgt später: Sie muss grundsätzlich innerhalb eines Monats nach Zustellung des schriftlichen Urteils eingehen. Wird die Wochenfrist versäumt, wird das Urteil rechtskräftig.

Kann ich mit der Revision neue Beweise vorbringen?

Nein. Das Revisionsgericht erhebt keine Beweise und prüft die Feststellungen nicht neu. Es kontrolliert nur, ob das materielle Recht richtig angewendet wurde und ob das Verfahren fehlerfrei war. Neue Tatsachen können nur in einem Wiederaufnahmeverfahren eine Rolle spielen.

Kann das Urteil in der Revision schlechter werden?

Nicht, wenn nur Sie oder die Staatsanwaltschaft zu Ihren Gunsten Revision eingelegt haben. Dann gilt das Verschlechterungsverbot (§ 358 Abs. 2 StPO). Legt die Staatsanwaltschaft zu Ihren Ungunsten Revision ein, ist nach einer Aufhebung auch eine höhere Strafe möglich.

Kann ich für die Revision einen neuen Verteidiger beauftragen?

Ja, und das ist häufig sinnvoll. Revisionsrecht ist eine eigene Disziplin. Ein Verteidiger, der das Verfahren mit frischem Blick liest, findet oft Fehler, die in der Hauptverhandlung niemandem aufgefallen sind. Wichtig ist nur, dass Sie sich sofort nach dem Urteil melden, damit die Wochenfrist gewahrt bleibt.

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