
Der Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Es handelt sich hierbei um einen einfachen Diebstahl, bei dem eine Strafe von Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe verhängt werden kann. Liegen weitere Umstände vor, kann jedoch eine Strafe von bis zu zehn Jahren drohen. Wenn Sie eines Diebstahls, beispielsweise eines Ladendiebstahls, beschuldigt werden, sei es aufgrund einer Anzeige durch einen Ladendetektiv oder weil Sie bereits eine Ladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, sollten Sie umgehend einen Strafverteidiger aufsuchen. Denn dieser kann Ihnen Auskunft geben, ob die Tat überhaupt nachgewiesen werden kann oder das Verfahren eingestellt werden muss und mit welchem Ausgang des Verfahrens gerechnet werden kann.
I. Der einfache Diebstahl nach § 242 StGB
Der einfache Diebstahl ist in § 242 StGB geregelt. Die Strafe kann Geldstrafe bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe betragen und bereits der Versuch ist strafbar. Häufig kann bei einem einfachen Diebstahl die Einstellung des Verfahrens nach § 153a StPO erreicht oder das Verfahren im Wege des Strafbefehlsverfahrens beendet werden. Ferner wird der Diebstahl nur auf Strafantrag verfolgt, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht, es sei denn, die Strafverfolgung liegt im öffentlichen Interesse (§ 248a StGB).
Ein Diebstahl setzt die Wegnahme einer fremden beweglichen Sache voraus. Es muss daher stets geprüft werden, ob es überhaupt zu einer Wegnahme kam und ob auch der Vorsatz vorlag, eine Sache zu stehlen.
II. Der besonders schwere Fall des Diebstahls (§ 243 StGB)
Liegen weitere Umstände vor, beispielsweise wenn vorgeworfen wird, dass der Diebstahl gewerbsmäßig begangen wurde, so liegt ein besonders schwerer Fall des Diebstahls vor. Die Strafe beträgt bei einem besonders schweren Fall drei Monate bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Ein gewerbsmäßiger Diebstahl kann bereits mit der ersten Tatbegehung vorliegen, wenn der Täter sich eine nicht nur geringe Einnahmequelle für einige Dauer verschaffen möchte. Da es sich bei den besonders schweren Fällen des § 243 StGB nur um Regelbeispiele handelt, die prinzipiell für einen besonders schweren Fall sprechen, jedoch nicht zwingend, liegt hier ein Anknüpfungspunkt für die Strafverteidigung. Ferner ist ein besonders schwerer Fall ausgeschlossen, wenn sich die Tat auf eine geringwertige Sache bezieht. Eine geringwertige Sache liegt bei einem Wert bis ca. 25 EUR vor.
III. Die Qualifikation des Diebstahls (§ 244 StGB)
§ 244 StGB ist eine sogenannte Qualifikation zu § 242 StGB. Wird der Diebstahl unter den dort genannten Umständen begangen, ist die Strafe zwingend (anders als bei § 243 StGB) zu erhöhen. Die Strafe reicht bei § 244 StGB von sechs Monaten Freiheitsstrafe bis hin zu zehn Jahren Freiheitsstrafe. Es kann jedoch auch darauf hingewirkt werden, dass ein minder schwerer Fall anzunehmen ist. Dann reduziert sich die mögliche Höchststrafe auf fünf Jahre.
Wird etwa ein Diebstahl begangen und dabei eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug bei sich geführt, dann liegt ein erschwerender Umstand nach § 244 StGB vor. Ebenso, wenn etwa als Mitglied einer Bande gehandelt wird. Dann kann sich auch eine erhöhte Strafe aufgrund von § 244a StGB wegen schweren Bandendiebstahls ergeben.
Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr droht, wenn sich die Tat auf eine dauerhaft genutzte Privatwohnung bezieht. Es handelt sich hierbei um ein Verbrechen.
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Dr. Matthias Lang
Rechtsanwalt und Strafverteidiger in München, ausschließlich im Strafrecht tätig – vom allgemeinen Strafrecht über Betäubungsmittel- und Sexualstrafrecht bis zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Promotion im Strafprozessrecht, Veröffentlichungen in NJW, NStZ und JR.