Ermittlungsverfahren wegen § 86a StGB - Anwalt für Strafrecht in München
- Dr. Matthias Lang

- vor 1 Tag
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Aktualisiert: vor 9 Stunden
Haben Sie eine Vorladung von der Polizei wegen des Vorwurfs „Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger und terroristischer Organisationen“ nach § 86a StGB erhalten? Oft handelt es sich nur um einen unbedachten Post in den sozialen Medien, ein geteiltes Bild in einer WhatsApp-Gruppe oder ein Souvenir vom Flohmarkt. In diesem Beitrag erkläre ich Ihnen, welche Strafen bei § 86a StGB drohen und wann der Tatbestand erfüllt ist. Ein häufiges Missverständnis dabei ist, dass gemeint wird, bei der Verwendung müsse eine Sympathie mit den verfassungswidrigen oder terroristischen Organisationen zum Ausdruck gebracht werden. § 86a StGB stellt ein sogenanntes abstraktes Gefährdungsdelikt dar und soll den Gebrauch von den entsprechenden Kennzeichen grundsätzlich unabhängig von der Intention verbieten (BVerfG, Beschl. v. 23.03.2006 - 1 BvR 204/03).

I. Was verbietet § 86a StGB?
§ 86a StGB soll verhindern, dass Symbole, die für demokratiefeindliche Organisationen stehen, im öffentlichen Raum oder in Medien präsent sind. Es geht dabei um den Schutz des politischen Friedens. § 86a StGB bestraft mit bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe oder Geldstrafe, wer im Inland Kennzeichen einer der in § 86 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 oder Abs. 2 bezeichneten Parteien oder Vereinigungen verbreitet oder veröffentlicht, in einer Versammlung oder in einem von ihm verbreiteten Inhalt verwendet (Nr. 1) oder einen Inhalt, der ein derartiges Kennzeichen darstellt oder enthält zur Verbreitung oder Verwendung im Inland oder Ausland in der in Nr. 1 bezeichneten Art und Weise herstellt, vorrätig hält, einführt oder ausführt.
Zu den verbotenen Kennzeichen gehören unter anderem, wie sich aus § 86a Abs. 2 S. 1StGB ergibt:
Fahnen und Abzeichen (z. B. Hakenkreuz, SS-Runen)
Uniformstücke
Parolen und Grußformen (z. B. der „Hitlergruß“, "Deutschland erwache", "Alles für Deutschland")
Auch solche Kennzeichen fallen unter § 86a StGB, die den verbotenen Kennzeichen zum Verwechseln ähnlich sind (§ 86a Abs. 2 S. 2 StGB).
Da der Tatbestand des § 86a StGB sehr weit gefasst ist, ist eine restriktive Auslegung erforderlich, um auch der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG gerecht zu werden. Demnach fallen solche Handlungen, die dem Schutzzweck der Norm eindeutig nicht zuwiderlaufen oder sogar in seinem Sinn wirken, nicht unter den objektiven Tatbestand. Was vor allem dann der Fall ist, wenn die Kennzeichen so dargestellt werden, dass diese offenkundig die verbotene Vereinigung oder die ihr zugrundeliegende Ideologie kritisiert wird oder erkennbar verzerrt, also bspw. parodistisch verwendet wird (OLG Jena, Urt. v. 06.06.2019 - 1 OLG 191 SS 39/19). Der mit dem Gebrauch des Kennzeichens verbundene Aussagegehalt ist anhand der Umstände des konkreten Falls zu ermitteln. Ergibt sich daraus, dass der Schutzzweck nicht berührt wird, ist der objektive Tatbestand des § 86a StGB nicht erfüllt. Es muss laut BGH jedoch auf Anhieb und eindeutig erkennbar sein, dass eine ablehnende Haltung des Verwenders vorliegt (BGH, Urt. v. 15.03. 2007 - 3 StR 486/06). Andernfalls ist der objektive Tatbestand erfüllt. Es ist dann eine besonders sorgfältige Prüfung des subjektiven Tatbestandes (des Vorsatzes) erforderlich (OLG Jena, Urt. v. 06.06.2019 - 1 OLG 191 SS 39/19).
II. Die Ausnahmen: Kunst, Forschung und Berichterstattung
Nicht jede Verwendung ist strafbar. Das Gesetz sieht in § 86 Abs. 4 StGB (auf den § 86a verweist) die sogenannte Sozialadäquanzklausel vor. Das bedeutet: Wenn die Verwendung der „staatsbürgerlichen Aufklärung“, der Abwehr verfassungswidriger Bestrebungen, der Kunst, der Wissenschaft oder der Forschung dient, ist sie straffrei.
Beispiel: Ein Bild in einem Geschichtsbuch, satirische Darstellung oder die Verwendung im Rahmen dieses Beitrags.
III. Welche Strafen drohen?
Das Gesetz sieht für einen Verstoß gegen § 86a StGB eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu drei Jahren vor. Möglich ist aber auch, dass das Gericht von einer Bestrafung absieht, da die Schuld als gering anzusehen ist (§ 86a Abs. 3 i.V.m.§ 86 Abs. 5 StGB).
IV. So verhalten Sie sich richtig
Schweigen ist Gold: Machen Sie keine Angaben zur Sache gegenüber der Polizei. Sie müssen lediglich Ihre Personalien angeben.
Anwalt einschalten: Ein erfahrener Strafverteidiger kann Akteneinsicht beantragen. Nur wenn wir wissen, was in der Akte steht, können wir eine effektive Strategie entwickeln, um das Verfahren idealerweise zur Einstellung zu bringen.
V. Ihre Verteidigung in München und bundesweit
Als Kanzlei für Strafrecht in München in der Innenstadt vertreten wir Mandanten mit Diskretion und fachlicher Expertise. Wir prüfen für Sie, ob der Tatbestand wirklich erfüllt ist.
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