Wegen Nachstellung (Stalkings) beschuldigt? - Strafverteidiger in München klärt auf
- Dr. Matthias Lang

- 15. Sept.
- 3 Min. Lesezeit
Aktualisiert: 17. Sept.
Der Begriff Stalking ist im deutschen Sprachgebrauch fest verankert, wobei das deutsche Strafgesetzbuch nicht von Stalking, sondern von Nachstellung (§ 238 StGB) spricht. Es handelt sich um einen recht neuen Paragraphen: Erst im Jahr 2007 trat § 238 StGB in Kraft um Opfers von Stalking umfassend zu schützen. Eine Erweiterung der Strafbarkeit erfolgte im Jahr 2017: War es zuvor nötig, dass es zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers kommen musste, ist es nach jetziger Rechtslage ausreichend, wenn das Verhalten lediglich geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers schwerwiegend zu beeinträchtigen. Dieser Blogbeitrag soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, was Sie als Beschuldigter einer Nachstellung wissen müssen.

I. Welche Strafe droht bei einer Nachstellung (Stalking)?
Die Strafe bei Stalking reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen des Stalking (§ 238 Abs. 2) droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Wird durch die Tat der Tod des Opfers eines Angehörigen oder einer anderer dem Opfer nahestehenden Person verursacht, so droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
II. Wann macht man sich der Nachstellung schuldig?
Damit der Tatbestand der Nachstellung erfüllt ist, muss einer Person in unbefugter Weise wiederholt nachgestellt werden. Zudem müssen diese wiederholten Handlungen geeignet sein, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, indem wiederholt folgendes begangen wird:
Aufsuchen der räumlichen Nähe: Die Täterin oder der Täter sucht wiederholt die Nähe der betroffenen Person auf (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
Kommunikationsversuche: Es wird wiederholt versucht, über Telekommunikationsmittel (z. B. Handy), andere Kommunikationsmittel oder über Dritte Kontakt aufzunehmen (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
Missbrauch von Daten: Es werden wiederholt die personenbezogenen Daten des Opfers missbräuchlich verwendet, um beispielsweise Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen aufzugeben oder Dritte zu veranlassen, Kontakt mit der Person aufzunehmen (§ 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
Bedrohung: Die Täterin oder der Täter bedroht das Opfer, eine ihrer oder seiner Angehörigen oder eine andere nahestehende Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
Datendelikte: Es wird wiederholt eine Straftat zum Nachteil der betroffenen Person, einer ihrer oder seiner Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person begangen, die das Ausspähen (§ 202a StGB), das Abfangen (§ 202b StGB) betrifft oder eine solche Tat vorbereitet (§ 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
Abbildungen: Es wird eine Abbildung der betroffenen Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht.
Verbreitung von Inhalten: Wenn ein Inhalt, der die Person verächtlich macht oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigt, unter Vortäuschung ihrer Urheberschaft verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB).
Vergleichbare Handlung: Es handelt sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der alle vergleichbaren Handlungen zu Nr. 1 bis 7 unter Strafe stellt (§ 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB).
III. Verhalten als Beschuldigter
Wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Nachstellung (§ 238 StGB) erhalten haben, machen Sie von ihrem Recht zu Schweigen Gebrauch und konsultieren Sie einen Strafverteidiger. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen das weitere Vorgehen nach der rechtlichen Prüfung besprechen.
IV. Fazit
Werden Sie beschuldigt, eine Nachstellung (§ 238 StGB) begangen zu haben, zögern Sie nicht Kontakt mit Strafverteidiger Dr. Lang in München aufzunehmen.


