
Ihr Nachwuchs hat eine Straftat begangen oder Sie sind selbst Jugendlicher oder Heranwachsender und haben eine Straftat begangen und Sie fragen sich, was Sie nun unternehmen sollen? Zunächst müssen Sie verstehen, dass es nicht unüblich ist, dass Kinder, Jugendliche und Heranwachsende Straftaten begehen. Ein Stück weit gehört das zur Entwicklung – sie befinden sich noch in der Findungsphase und testen Grenzen aus. Daher spielt im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht eine maßgebliche Rolle. Geleitet wird das Jugendstrafrecht von dem Gedanken, dass sich diese Verfehlungen mit der Zeit auswachsen. Typische Delikte sind Körperverletzungen (§ 223 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Beleidigungen (§ 185 StGB) und Drogendelikte wie etwa der Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG). War es früher in der Schulzeit die Regel, dass Konflikte, die teilweise auch strafrechtlich relevant waren, innerhalb der Schule durch die Lehrkräfte geregelt wurden, wird nun immer häufiger die Polizei eingeschaltet. In bestimmten Fällen ist die Schule auch verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren (siehe hierzu für Bayern die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums). Verfahren vor dem Jugendgericht finden zum Schutz der Privatsphäre unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.
I. Welche Strafen drohen im Jugendstrafrecht?
Da das Jugendstrafrecht auf die Erziehung ausgerichtet ist, gelten dort mildere Strafen als im Erwachsenenstrafrecht. Ist der „Täter“ zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 14 Jahre alt gewesen, so scheidet eine Strafbarkeit aus (§ 19 StGB), jedoch kann beispielsweise das Jugendamt Maßnahmen außerhalb des Strafrechts ergreifen.
Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterscheidet zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden. Bei Jugendlichen gelten stets die Regelungen des JGG, die „mildere Strafen“ als das Erwachsenenstrafrecht kennen. Ist man hingegen Heranwachsender, so muss positiv festgestellt werden, dass der Heranwachsende noch einem Jugendlichen gleichsteht (§§ 105 ff. JGG), um in den Genuss der milderen Regelungen des JGG zu kommen.
Ist der „Täter“ mindestens 14 Jahre alt, aber noch keine 18 Jahre alt, so ist er Jugendlicher, wohingegen Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat das 18., nicht aber das 21. Lebensjahr vollendet hat (§ 1 Abs. 2 JGG). Wer zur Tatzeit über 21 Jahre alt war, wird stets nach Erwachsenenstrafrecht bestraft.
Das Jugendstrafrecht kennt drei Sanktionsarten: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe. Durch eine frühzeitige Einschaltung eines Verteidigers kann – je nach Fall – auch auf ein Absehen von der Verfolgung (§ 45 JGG) hingewirkt werden, wenn ein Tatnachweis zu führen ist.
II. Erziehungsmaßregel
Unter eine Erziehungsmaßregel fallen Weisungen und die Anordnung, Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen (§ 9 JGG). Die häufigste Weisung dürfte hierbei die Anordnung von Sozialstunden sein, möglich ist beispielsweise aber auch die Anordnung eines sozialen Trainingskurses. Die Weisungen sind in § 10 JGG nicht abschließend aufgeführt.
III. Zuchtmittel
Zuchtmittel werden dann verhängt, wenn die Tat zu schwerwiegend für eine Erziehungsmaßregel ist, eine Jugendstrafe jedoch überzogen wäre (§ 13 JGG). Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Als Auflagen kommen etwa die Zahlung eines Geldbetrages, um den Schaden wiedergutzumachen, oder die Entschuldigung bei dem Verletzten in Betracht (§ 15 JGG). Es gibt den Freizeitarrest, den Kurzarrest und den Dauerarrest (§ 16 JGG). Während des Arrests muss der Jugendliche oder Heranwachsende seine Zeit stunden-, tage- oder wochenweise in einer Arrestanstalt verbringen.
IV. Jugendstrafe
Die Jugendstrafe ist die schärfste Sanktion, die das Jugendstrafrecht kennt. Es handelt sich hierbei um eine echte Strafe. Der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gilt im Jugendstrafrecht nicht. Es gilt hier ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Bei schweren Verbrechen, für die nach dem allgemeinen Strafrecht eine Höchststrafe von mehr als 10 Jahren angedroht ist, beträgt die Höchststrafe nach Jugendstrafrecht 10 Jahre.
V. Lassen Sie sich von mir beraten
Sind Sie selbst Jugendlicher oder Heranwachsender oder hat Ihr Nachwuchs eine Straftat begangen oder wird verdächtigt, eine Straftat begangen zu haben, nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf. Mehr zu meiner Tätigkeit im Jugendstrafrecht.
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Dr. Matthias Lang
Rechtsanwalt und Strafverteidiger in München, ausschließlich im Strafrecht tätig – vom allgemeinen Strafrecht über Betäubungsmittel- und Sexualstrafrecht bis zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Promotion im Strafprozessrecht, Veröffentlichungen in NJW, NStZ und JR.