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Betäubungsmittelstrafrecht

Therapie statt Strafe (§ 35 BtMG)

Wer aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit straffällig geworden ist, kann statt ins Gefängnis in eine Therapie gehen. Das Gesetz erlaubt es, die Vollstreckung einer Freiheitsstrafe zurückzustellen, wenn sich der Verurteilte einer Behandlung unterzieht. Die Therapiezeit kann auf die Strafe angerechnet werden.

Voraussetzungen

  • Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren – oder ein Strafrest in dieser Höhe
  • Die Tat wurde aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen
  • Der Verurteilte befindet sich in Behandlung oder sagt zu, eine Behandlung zu beginnen
  • Der Beginn der Behandlung ist gewährleistet, etwa durch Platz- und Kostenzusage
  • Das Gericht des ersten Rechtszugs stimmt zu

Warum die Weichen im Strafverfahren gestellt werden

Ob später eine Zurückstellung möglich ist, hängt stark vom Urteil ab: Wird festgestellt, dass die Tat auf der Abhängigkeit beruhte? Liegt die Strafe im Bereich von zwei Jahren? Deshalb sollte die Möglichkeit einer Therapie schon während der Verteidigung mitgedacht werden, etwa durch frühe Kontakte zur Suchtberatung.

Anrechnung der Therapie

Die Zeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung wird auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Danach kann der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das verantwortet werden kann.

So unterstütze ich Sie

Ich achte darauf, dass im Urteil die nötigen Feststellungen getroffen werden, bereite den Antrag auf Zurückstellung vor und begleite Sie im Kontakt mit Staatsanwaltschaft, Gericht und Therapieeinrichtung.

Häufige Fragen

Wer entscheidet über die Zurückstellung?

Die Vollstreckungsbehörde, also die Staatsanwaltschaft, mit Zustimmung des Gerichts des ersten Rechtszugs. Voraussetzung ist eine rechtskräftige Verurteilung. Den Antrag stellt man nach dem Urteil – die Weichen werden aber schon im Verfahren gestellt.

Brauche ich schon einen Therapieplatz?

Ja, in der Regel muss eine Zusage einer anerkannten Therapieeinrichtung und eine Kostenzusage vorliegen. Ich unterstütze dabei, den Antrag vollständig vorzubereiten.

Was passiert, wenn ich die Therapie abbreche?

Dann kann die Zurückstellung widerrufen und die Strafe vollstreckt werden. Ein erneuter Antrag ist aber nicht ausgeschlossen. Wichtig ist, den Kontakt zur Verteidigung zu halten.

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