Voraussetzungen
- Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von höchstens zwei Jahren – oder ein Strafrest in dieser Höhe
- Die Tat wurde aufgrund einer Betäubungsmittelabhängigkeit begangen
- Der Verurteilte befindet sich in Behandlung oder sagt zu, eine Behandlung zu beginnen
- Der Beginn der Behandlung ist gewährleistet, etwa durch Platz- und Kostenzusage
- Das Gericht des ersten Rechtszugs stimmt zu
Warum die Weichen im Strafverfahren gestellt werden
Ob später eine Zurückstellung möglich ist, hängt stark vom Urteil ab: Wird festgestellt, dass die Tat auf der Abhängigkeit beruhte? Liegt die Strafe im Bereich von zwei Jahren? Deshalb sollte die Möglichkeit einer Therapie schon während der Verteidigung mitgedacht werden, etwa durch frühe Kontakte zur Suchtberatung.
Anrechnung der Therapie
Die Zeit in einer staatlich anerkannten Einrichtung wird auf die Strafe angerechnet, bis zwei Drittel der Strafe erledigt sind. Danach kann der Rest zur Bewährung ausgesetzt werden, wenn das verantwortet werden kann.
So unterstütze ich Sie
Ich achte darauf, dass im Urteil die nötigen Feststellungen getroffen werden, bereite den Antrag auf Zurückstellung vor und begleite Sie im Kontakt mit Staatsanwaltschaft, Gericht und Therapieeinrichtung.