
Der Begriff Stalking ist im deutschen Sprachgebrauch fest verankert, wobei das deutsche Strafgesetzbuch nicht von Stalking, sondern von Nachstellung (§ 238 StGB) spricht. Es handelt sich um einen recht neuen Paragraphen: Erst im Jahr 2007 trat § 238 StGB in Kraft, um Opfer von Stalking umfassend zu schützen. Seitdem wurde die Strafbarkeit zweimal erweitert: Seit 2017 muss es nicht mehr tatsächlich zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Lebensgestaltung des Opfers kommen; es genügt, dass das Verhalten dazu geeignet ist. Seit 2021 reicht es sogar aus, wenn das Verhalten geeignet ist, die Lebensgestaltung des Opfers nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Dieser Blogbeitrag soll Ihnen einen ersten Überblick darüber geben, was Sie als Beschuldigter einer Nachstellung wissen müssen.
I. Welche Strafe droht bei einer Nachstellung (Stalking)?
Die Strafe bei Stalking reicht von einer Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen des Stalkings (§ 238 Abs. 2 StGB) droht eine Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren. Wird durch die Tat der Tod des Opfers, eines Angehörigen oder einer anderen dem Opfer nahestehenden Person verursacht, so droht eine Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren.
II. Wann macht man sich der Nachstellung schuldig?
Damit der Tatbestand der Nachstellung erfüllt ist, muss einer Person in unbefugter Weise wiederholt nachgestellt werden. Zudem müssen diese wiederholten Handlungen geeignet sein, die Lebensgestaltung der betroffenen Person nicht unerheblich zu beeinträchtigen. Dies kann beispielsweise dadurch geschehen, dass wiederholt Folgendes begangen wird:
- Aufsuchen der räumlichen Nähe: Die Täterin oder der Täter sucht wiederholt die Nähe der betroffenen Person auf (§ 238 Abs. 1 Nr. 1 StGB).
- Kommunikationsversuche: Es wird wiederholt versucht, über Telekommunikationsmittel (z. B. Handy), andere Kommunikationsmittel oder über Dritte Kontakt aufzunehmen (§ 238 Abs. 1 Nr. 2 StGB).
- Missbrauch von Daten: Es werden wiederholt die personenbezogenen Daten des Opfers missbräuchlich verwendet, um beispielsweise Bestellungen für Waren oder Dienstleistungen aufzugeben oder Dritte zu veranlassen, Kontakt mit der Person aufzunehmen (§ 238 Abs. 1 Nr. 3 StGB).
- Bedrohung: Die Täterin oder der Täter bedroht das Opfer, einen seiner Angehörigen oder eine andere nahestehende Person mit der Verletzung von Leben, körperlicher Unversehrtheit, Gesundheit oder Freiheit (§ 238 Abs. 1 Nr. 4 StGB).
- Datendelikte: Es wird wiederholt eine Straftat zum Nachteil der betroffenen Person, einer ihrer Angehörigen oder einer anderen nahestehenden Person begangen, die das Ausspähen (§ 202a StGB) oder das Abfangen (§ 202b StGB) von Daten betrifft oder eine solche Tat vorbereitet (§ 238 Abs. 1 Nr. 5 StGB).
- Abbildungen: Es wird eine Abbildung der betroffenen Person, eines ihrer Angehörigen oder einer anderen ihr nahestehenden Person verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht (§ 238 Abs. 1 Nr. 6 StGB).
- Verbreitung von Inhalten: Wenn ein Inhalt, der die Person verächtlich macht oder in der öffentlichen Meinung herabwürdigt, unter Vortäuschung ihrer Urheberschaft verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird (§ 238 Abs. 1 Nr. 7 StGB).
- Vergleichbare Handlung: Es handelt sich hierbei um einen Auffangtatbestand, der alle mit Nr. 1 bis 7 vergleichbaren Handlungen unter Strafe stellt (§ 238 Abs. 1 Nr. 8 StGB).
III. Verhalten als Beschuldigter
Wenn Sie eine Vorladung zur Beschuldigtenvernehmung wegen Nachstellung (§ 238 StGB) erhalten haben, machen Sie von Ihrem Recht zu schweigen Gebrauch und konsultieren Sie einen Strafverteidiger. Dieser wird für Sie Akteneinsicht beantragen und mit Ihnen das weitere Vorgehen nach der rechtlichen Prüfung besprechen.
IV. Fazit
Werden Sie beschuldigt, eine Nachstellung (§ 238 StGB) begangen zu haben, zögern Sie nicht, Kontakt mit Strafverteidiger Dr. Lang in München aufzunehmen.
Sie sind betroffen?
Ich melde mich innerhalb von 24 Stunden – diskret und vertraulich.
Dr. Matthias Lang
Rechtsanwalt und Strafverteidiger in München, ausschließlich im Strafrecht tätig – vom allgemeinen Strafrecht über Betäubungsmittel- und Sexualstrafrecht bis zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Promotion im Strafprozessrecht, Veröffentlichungen in NJW, NStZ und JR.