Strafbarkeitsrisiken bei Social Media: Vorsicht vor unbedachten Klicks, Posts und Nachrichten
- Dr. Matthias Lang
- vor 12 Minuten
- 3 Min. Lesezeit

Soziale Medien sind aus unserem Alltag kaum noch wegzudenken, sei es WhatsApp, Instagram oder beispielsweise X (ehemals Twitter). Doch die Möglichkeit jederzeit Kommentare und Nachrichten zu versenden, die häufig situativ und unbedacht erfolgen, birgt strafrechtliche Risiken, die viele Nutzer unterschätzen. Als Ihr Anwalt für Strafrecht in München möchte ich Ihnen - nicht abschließend -Beispiele aufzeigen, die zu einer Strafbarkeit führen können.
I. Beleidigung, üble Nachrede und Verleumdung
Schnell ist ein unbedachter Kommentar getippt oder ein abfälliges Bild geteilt. Doch Vorsicht: Was im "realen Leben" strafbar ist, gilt auch online. Wer andere öffentlich beleidigt (§ 185 StGB), üble Nachrede verbreitet (§ 186 StGB) oder wissentlich die Unwahrheit behauptet (§ 187 StGB), kann sich strafbar machen. Die Reichweite sozialer Medien kann die Strafen sogar verschärfen.
II. Volksverhetzung
Hassreden, das Schüren von Feindseligkeit gegen bestimmte Bevölkerungsgruppen (§ 130 StGB) sind in sozialen Medien ein ernstes Problem und werden strafrechtlich verfolgt. Das Teilen oder Liken solcher Inhalte kann ebenfalls strafbar sein.
III. Verwendung von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (§ 86a StGB)
Das öffentliche Verwenden von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen (z.B. Hakenkreuze, SS-Runen und bspw. SA-Parolen wie "Alles für Deutschland" oder "Deutschland erwache") ist strafbar. Der objektive Tatbestand hierbei ist recht schnell erfüllt. Nach Rechtsprechung des BGH ist der objektive Tatbestands nur dann nicht erfüllt, wenn der Schutzzweck der Norm (die Vermeidung jeden Anscheins, dass verfassungsfeindliche Kennzeichen geduldet würden [vgl. BGH, Beschl. v. 01.10.2008 - 3 StR 164/09 -, Rn. 28) nicht berührt ist. Nach Rechtsprechung des BGH soll dies dann der Fall sein, wenn Zeichen oder Parolen gerade zum Zweck der Kritik an der verbotenen Vereinigung oder der ihr zugrunde liegenden Ideologie eingesetzt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 01.10.2008 - 3 StR 164/09 -, Rn. 28) oder erkennbar verzerrt, etwa parodistisch verwendet wird (vgl. BGH, Beschl. v. 01.10.2008 - 3 StR 164/09 -, Rn. 28). Bei mehrdeutigen Äußerungen muss jedoch auch stets die gesamten Umstände berücksichtigt werden, um den Grundrechten der Meinungs- und Bekenntnisfreiheit sowie der allgemeinen Handlungsfreiheit gerecht zu werden (BGH, Beschl. v. 01.10.2008 - 3 StR 164/09 -, Rn. 28): ergibt sich aus den gesamten Umständen, dass der Schutzzweck der Norm offensichtlich nicht berührt wird, so ist der objektive Tatbestand des § 86a StGB nicht erfüllt
Jedoch muss man auch gewusst haben, dass es sich beispielsweise bei dem Ausdruck "Deutschland erwache" um eine Parole einer verbotenen Organisation (SA) gehandelt hat.
IV. Gewaltdarstellung und Billigung von Straftaten
Das Posten von gewaltverherrlichenden Inhalten (§ 131 StGB) oder die öffentliche Billigung von Straftaten (§ 140 StGB), wobei hier nur bestimmte Straftaten erfasst sind, sind ebenfalls strafbar.
V. Urheberrechtsverletzungen
Das unbefugte Hochladen oder Teilen von urheberrechtlich geschütztem Material (z.B. Musik, Filme, Bilder) kann nicht nur zivilrechtliche Konsequenzen, wie beispielsweise eine strafbewehrte Unterlassungserklärung nach sich ziehen, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen haben (§ 106 UrhG oder § 33 KUG).
VI. Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen
Das unerlaubte Anfertigen oder Verbreiten von Bildaufnahmen, die den höchstpersönlichen Lebensbereich einer anderen Person verletzen (§ 201a StGB), ist strafbar. Dies kann beispielsweise das heimliche Filmen in privaten Räumen oder das Weiterleiten intimer Aufnahmen umfassen.
VII. Fazit
Denken Sie nach, bevor Sie posten: Was Sie einmal ins Netz stellen, kann sich schnell verbreiten und schwer wieder gelöscht werden. Seien Sie respektvoll: Behandeln Sie andere Nutzer so, wie Sie selbst behandelt werden möchten. Achten Sie auf Urheberrechte: Verwenden Sie nur Material, an dem Sie die Rechte besitzen oder das zur freien Nutzung freigegeben ist. Vermeiden Sie zudem verbotene Symbole und strafbare Parolen.
Sollte hingegen bereits ein Ermittlungsverfahren wegen einer der oben genannten Straftat gegen Sie eingeleitet worden sein, zögern Sie nicht, Kontakt aufzunehmen.