§ 266 StGB: Untreue – wenn Geschäftsentscheidungen zur Strafverfolgung führen
- Dr. Matthias Lang

- 5. Juni
- 3 Min. Lesezeit

I. Untreue
Anders als Diebstahl oder Betrug bestraft die Untreue nicht das Stehlen oder Täuschen – sie bestraft den Vertrauensbruch: Wer fremdes Vermögen betreut und dabei pflichtwidrig handelt, macht sich strafbar. Nicht jede unternehmerische Fehlentscheidung ist Untreue. Nicht jeder Verlust ist ein Vermögensnachteil im Sinne des Gesetzes. Und nicht jede Pflichtverletzung begründet Strafbarkeit. Die Abgrenzung zwischen strafbarem Vertrauensbruch und strafloser wirtschaftlicher Fehleinschätzung ist eine der anspruchsvollsten Aufgaben im Wirtschaftsstrafrecht – und gleichzeitig das zentrale Feld der Strafverteidigung.
II. Der Tatbestand: Zwei Varianten der Untreue
§ 266 StGB kennt zwei gleichwertige Begehungsformen:
Der Missbrauchstatbestand (§ 266 Abs. 1, 1. Alt.): Wer die ihm eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht. Voraussetzung ist eine rechtlich wirksame Verfügungsbefugnis – der Täter handelt im Außenverhältnis formal korrekt, überschreitet dabei aber intern gezogene Grenzen.
Der Treubruchtatbestand (§ 266 Abs. 1, 2. Alt.): Wer die ihm obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt. Dieser Tatbestand ist weiter gefasst und erfasst alle Personen mit einer qualifizierten Vermögensbetreuungspflicht – unabhängig davon, ob sie nach außen wirksam gehandelt haben.
Der Strafrahmen beträgt Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder einem Schaden großen Ausmaßes – drohen nach § 266 Abs. 2 StGB i.V.m. § 263 Abs. 3 StGB bis zu zehn Jahre Freiheitsstrafe.
III. Wer hat eine Vermögensbetreuungspflicht?
Die Vermögensbetreuungspflicht ist das entscheidende Tatbestandsmerkmal. Sie muss eine eigenständige, wesentliche Pflicht sein – nicht nur eine Nebenpflicht im Rahmen eines anderen Rechtsverhältnisses. Eine Vermögensbtreuungspflicht hat:
GmbH-Geschäftsführer gegenüber der Gesellschaft
Vorstandsmitglieder einer AG
Prokuristen und leitende Angestellte mit Verfügungsbefugnis
Treuhänder und Vermögensverwalter
Insolvenzverwalter
Beamte mit Haushaltsverantwortung
Vereinsvorstände über das Vereinsvermögen
Aufsichtsräte – mit aktivem Informationsbeschaffungsauftrag
IV. Die Business Judgment Rule: Schutz für unternehmerische Entscheidungen
Der BGH hat in ständiger Rechtsprechung klargestellt: Nicht jede Fehlentscheidung, die zu einem Verlust führt, ist eine strafbare Untreue. Strafbar ist nur eine gravierende Pflichtverletzung.
Die aus dem Gesellschaftsrecht bekannte Business Judgment Rule (vgl. § 93 Abs. 1 AktG) gilt auch im Strafrecht als wichtiges Leitbild: Eine unternehmerische Entscheidung ist nicht pflichtwidrig, wenn sie auf angemessener Informationsgrundlage, in gutem Glauben und zum Wohl des Unternehmens getroffen wurde.
Problematisch wird es, wenn:
Anlage- oder Risikorichtlinien bewusst missachtet werden
Eigeninteressen auf Kosten der Gesellschaft verfolgt werden
Entscheidungen ohne ausreichende Informationsgrundlage getroffen werden
Der BGH im „Siemens-Fall" betonte: interne Regelverstöße allein reichen nicht für die Strafbarkeit
Für die Verteidigung ist die Dokumentation unternehmerischer Entscheidungen entscheidend: Protokolle, externe Gutachten, Vorstandsbeschlüsse und Risikoanalysen können belegen, dass der Mandant nach den Grundsätzen ordentlicher Unternehmensführung gehandelt hat.
V. Typische Fallkonstellationen in der Praxis
1. Schwarze Kassen und verdeckte Zahlungen
Sondervergütungen, nicht verbuchte Bargeldzahlungen oder verdeckte Beraterverträge ohne erkennbare Gegenleistung sind ein Klassiker des Untreuevorwurfs. Auch wenn die Zahlungen dem Unternehmen letztlich genutzt haben – etwa durch die Sicherung von Aufträgen – bleibt die Pflichtwidrigkeit bestehen, wenn die Mittel nicht ordnungsgemäß im Rechnungswesen erfasst wurden.
2. Private Entnahmen über das Geschäftskonto
Geschäftsführer, die private Ausgaben als Betriebsausgaben abrechnen, private Reisen auf Unternehmenskosten buchen oder sich ungenehmigte Darlehen gewähren, riskieren einen Untreuevorwurf.
3. Gesellschafterstreitigkeiten als Auslöser
In der Praxis wird der Untreuevorwurf häufig als Instrument in Gesellschafterstreitigkeiten eingesetzt. Ein enttäuschter Mitgesellschafter oder ein neuer Geschäftsführer, der Unregelmäßigkeiten des Vorgängers entdeckt, erstattet Strafanzeige. Ob hinter solchen Anzeigen ein begründeter strafrechtlicher Vorwurf steht, muss im Einzelfall sorgfältig geprüft werden.
4. Auszahlungen in der Unternehmenskrise
Wenn ein Unternehmen sich der Insolvenz nähert, sind Zahlungen an Gesellschafter, die das gebundene Stammkapital angreifen (§ 30 GmbHG), gesellschaftsrechtlich verboten. Strafrechtlich kann daraus Untreue werden, wenn der Geschäftsführer mit Schädigungsvorsatz handelt. Wichtig: Der bloße Verstoß gegen § 30 GmbHG begründet noch keine Strafbarkeit – ein Vermögensnachteil muss separat nachgewiesen werden.
VI. Was tun bei einem Ermittlungsverfahren wegen Untreue?
Untreuevorwürfe gehen häufig mit umfangreichen Durchsuchungen einher – in der Kanzlei, im Unternehmen, in der Privatwohnung. Dokumente und digitale Daten werden sichergestellt, Zeugen vernommen. Die Ermittlungen können sich über Jahre erstrecken.
Meine dringende Empfehlung, keine Angaben ohne Anwalt.
VII. Fazit
Die Grenzen zwischen erlaubtem Risiko und strafbarer Pflichtwidrigkeit sind fließend. Die Verteidigung muss auf mehreren Ebenen gleichzeitig arbeiten: strafrechtlich, gesellschaftsrechtlich, steuerrechtlich und oft auch insolvenzrechtlich.
Wenn Sie mit einem Ermittlungsverfahren wegen Untreue konfrontiert sind, stehe ich Ihnen als Strafverteidiger in München für ein erstes vertrauliches Gespräch zur Verfügung.
Dr. Matthias Lang ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in München mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht.

