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§ 266a StGB: Vorenthalten von Arbeitsentgelt – wenn nicht abgeführte Sozialversicherungsbeiträge zum Strafverfahren werden

  • Autorenbild: Dr. Matthias Lang
    Dr. Matthias Lang
  • 5. Juni
  • 3 Min. Lesezeit

Es beginnt oft unauffällig: Eine Betriebsprüfung der Deutschen Rentenversicherung, eine unangekündigte Kontrolle des Zolls oder ein Hinweis eines Mitarbeiters. Was zunächst wie eine reine Verwaltungsangelegenheit wirkt, kann sich schnell zur Strafverfolgung nach § 266a StGB (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt) entwickeln.


Oft sind Unternehmen betroffen, die in wirtschaftliche Engpässe geraten sind, Subunternehmer eingesetzt haben oder die sozialversicherungsrechtliche Einordnung ihrer Mitarbeiter falsch beurteilt haben. Der Gesetzgeber geht bei diesem Delikt mit großer Härte vor – die Strafandrohung reicht bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe.


Als Strafverteidiger mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht in München begleite ich regelmäßig Mandanten, die mit diesem Vorwurf konfrontiert werden. In diesem Beitrag erläutere ich den Tatbestand, die häufigsten Fallkonstellationen und – vor allem – welche Verteidigungsansätze es gibt.


I. Was bestraft § 266a StGB?

§ 266a StGB schützt das Interesse der Solidargemeinschaft an einer funktionierenden Sozialversicherung. Der Tatbestand gliedert sich in drei Varianten:


§ 266a Abs. 1 – Vorenthalten von Arbeitnehmeranteilen: Der Arbeitgeber führt die vom Lohn einbehaltenen Arbeitnehmeranteile zur Sozialversicherung nicht an die Einzugsstelle ab – unabhängig davon, ob er das Arbeitsentgelt überhaupt ausgezahlt hat. Dies ist die in der Praxis häufigste Variante.


§ 266a Abs. 2 – Veruntreuen von Arbeitgeberanteilen: Der Arbeitgeber führt seinen eigenen Beitragsanteil nicht ab oder verschafft sich durch unrichtige Angaben gegenüber dem Sozialversicherungsträger einen ungerechtfertigten Vorteil.


§ 266a Abs. 3 – Unterlassen von Meldungen: Wer Beschäftigte nicht oder nicht richtig bei den Sozialversicherungsträgern anmeldet und dadurch Beiträge vorenthält, macht sich ebenfalls strafbar.


Der Strafrahmen: Grundsätzlich droht Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe. In besonders schweren Fällen – etwa bei gewerbsmäßigem Handeln oder bei einem besonders hohen Schaden – sieht § 266a Abs. 4 StGB Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren vor.


II. Täter des § 266a StGB

Täter kann nur sein, wer die Arbeitgeberstellung innehat. In der Praxis wirft dies häufig Abgrenzungsfragen auf:


Bei Kapitalgesellschaften (GmbH, AG) trifft die Pflicht zur Beitragsabführung den Geschäftsführer bzw. Vorstand – auch wenn die operative Verantwortung auf andere Personen delegiert wurde. Eine wirksame Delegation schließt die Strafbarkeit nur aus, wenn sie klar dokumentiert, der Delegierte zuverlässig und die Überwachung sichergestellt ist.


Bei faktischen Geschäftsführern – also Personen, die ohne formelle Bestellung die Geschäfte tatsächlich führen – nimmt die Rechtsprechung ebenfalls eine Arbeitgeberstellung an. Dies gilt auch für stille Hintermänner.


Bei Insolvenz greift die Strafbarkeit besonders hart: Gerät das Unternehmen in wirtschaftliche Schieflage, sind Geschäftsführer verpflichtet, die Beitragsabführung gegenüber anderen Verbindlichkeiten zu priorisieren. Wer in der Krise Löhne auszahlt, aber Sozialversicherungsbeiträge nicht abführt, handelt nach der Rechtsprechung des BGH in der Regel vorsätzlich.


III. Typische Fallkonstellationen in der Praxis

1. Scheinselbständigkeit

Unternehmen beschäftigen „Freelancer" oder Subunternehmer, die tatsächlich wie Arbeitnehmer in den Betrieb eingegliedert sind. Stellen Prüfer im Nachhinein ein sozialversicherungspflichtiges Arbeitsverhältnis fest, drohen rückwirkende Beitragsnachforderungen – und bei Vorsatz ein Strafverfahren nach § 266a StGB. Die Gerichte schauen dabei auf das tatsächliche Verhältnis, nicht auf die vertragliche Bezeichnung. Besonders riskant: Bei falscher Statusbeurteilung können Beiträge bis zu 30 Jahre rückwirkend nachgefordert werden.


2. Liquiditätskrise

In der Vorphase einer Insolvenz kommt es häufig vor, dass Unternehmer Lieferanten und Löhne bezahlen, die Sozialversicherungsbeiträge aber zurückhalten. Dies ist aus strafrechtlicher Sicht hochgefährlich: Der BGH hat klargestellt, dass der Geschäftsführer in der Krise notfalls weniger Lohn auszahlen darf, um die Sozialversicherungsbeiträge abführen zu können.


3. Schwarzlohn

Teilzahlungen in bar, nicht gemeldetes Urlaubs- oder Weihnachtsgeld oder die klassische „Schwarz-Praxis" führen zur Strafbarkeit nach § 266a StGB – meist in Tateinheit mit Lohnsteuerhinterziehung nach § 370 AO.


4. Baubranche und Gebäudereinigung

Diese Branchen stehen besonders im Fokus der Zollfahndung. Komplexe Subunternehmerketten, internationale Arbeitnehmerentsendung und Schwarzarbeit sind die typischen Ermittlungsanlässe. Auch Generalunternehmer können bei sorgfaltswidrigem Einsatz von Nachunternehmern ins Visier geraten.


IV. Was tun, wenn ein Ermittlungsverfahren eingeleitet wird?

Wichtigste Regel: Keine Aussage ohne vorherige anwaltliche Beratung. Das Schweigerecht ist ein fundamentales Verteidigungsrecht – und jede vorschnelle Äußerung gegenüber Polizei, Zoll oder Staatsanwaltschaft kann die Verteidigungsposition verschlechtern.


V. Fazit

§ 266a StGB bewegt sich im Schnittfeld von Strafrecht, Sozialversicherungsrecht, Arbeitsrecht und Steuerrecht. Die Ermittlungen werden von spezialisierten Behörden – Zollfahndung, Hauptzollamt, Schwarzarbeiter-Prüfgruppen – geführt, die über erhebliches Fachwissen verfügen.

Eine erfolgreiche Verteidigung setzt voraus, dass alle Rechtsebenen im Blick behalten werden: Stimmt der Arbeitgeberbegriff? Liegt Vorsatz vor? Ist eine Strafminderung über tätige Reue möglich?

Wenn Sie mit einem Ermittlungsverfahren oder einem Vorwurf nach § 266a StGB konfrontiert sind, stehe ich Ihnen als Strafverteidiger in München für ein erstes vertrauliches Gespräch zur Verfügung.


Dr. Matthias Lang ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger in München mit Schwerpunkt Wirtschaftsstrafrecht. Er berät und verteidigt Unternehmen, Geschäftsführer und Privatpersonen in strafrechtlichen Verfahren.


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