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  • AutorenbildDr. Matthias Lang

Verleumdung § 187 StGB und üble Nachrede § 186 StGB - Was ist der Unterschied zwischen Verleumdung und übler Nachrede und welche Strafen drohen?

Aktualisiert: 25. Aug.

Sowohl der Straftatbestand der Verleumdung nach § 187 StGB als auch der Straftatbestand der üble Nachrede nach § 186 StGB schützen die persönliche Ehre und zählen damit (wie der Straftatbestand der Beleidigung) zu den Ehrdelikten. Häufig werden Beleidigung, Verleumdung und üble Nachrede nicht mehr lediglich in persönlicher Anwesenheit getätigt, sondern über soziale Medien, beispielsweise per WhatsApp-Nachrichten, WhatsApp-Status oder Kommentare bei Facebook oder X (vormals Twitter).


I. Welche Strafe droht, wenn man der Verleumdung beschuldigt wird? Was ist eine Verleumdung?


Der Strafrahmen der Verleumdung reicht von Geldstrafe bis hin zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. Der Verleumdung macht sich strafbar, wer eine unwahre Tatsache über einen anderen verbreitet. Darüber hinaus muss diese unwahre Tatsache geeignet sein, das öffentliche Ansehen oder die Kreditfähigkeit der betroffenen Person zu gefährden. Wesentlicher Unterschied zur üblen Nachrede ist, dass bei der Verleumdung der Täter wissen muss, dass die Tatsache, welche er verbreitet, unwahr ist. Daher ist die Strafandrohung bei der Verleumdung auch höher als bei der üblen Nachrede.


II. Welche Strafe droht, wenn man der üblen Nachrede  beschuldigt wird? Was ist eine üble Nachrede?


Wer in Beziehung auf einen anderen eine Tatsache behauptet oder verbreitet, welche denselben verächtlich zu machen oder in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen geeignet ist, macht sich der üblen Nachrede schuldig. Voraussetzung ist jedoch, dass diese Tatsache nicht erweislich wahr sein muss. Anders als bei der Verleumdung, muss der Täter gerade nicht wissen, dass die Tatsache nicht wahr ist. Es ist vielmehr ausreichend, dass die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Dies ist der Fall, wenn weder bewiesen werden kann, dass die Tatsache wahr ist, noch bewiesen werden kann, dass diese falsch ist. Vorsatz muss der Täter diesbezüglich nicht haben. Es handelt sich hierbei um eine objektive Bedingung der Strafbarkeit. Die üble Nachrede hat einen Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu einem Jahr Freiheitsstrafe. Wird die Tat öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts (§ 11 Absatz 3 StGB) begangen, reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu zwei Jahren Freiheitsstrafe.


III. Bedarf es bei einer üblen Nachrede/einer Verleumdung eines Strafantrages?

Bei der üblen Nachrede und der Verleumdung handelt es sich um absolute Antragsdelikte. Das bedeutet, dass ein Strafantrag des Geschädigten oder des gesetzlichen Vertreters vorliegen muss, damit die Straftat verfolgt werden kann.


Bei der Stellung eines Strafantrages muss die dreimonatige Frist (§ 77b StGB) eingehalten werden. Die Frist beginnt, wenn man von der Tat erfährt und die Identität des Täters kennt.


IV. Was tun, wenn man einer üblen Nachrede oder einer Verleumdung beschuldigt wird?


Wenn Sie der Verleumdung beschuldigt werden oder bereits eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten haben, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren. Als Strafverteidiger in München verteidige ich Sie gerne gegen diese Vorwürfe.


V. Was tun, wenn ich Opfer einer üblen Nachrede oder einer Verleumdung geworden bin?


Wenn jemand über Sie unwahre Tatsachen verbreitet oder Sie beleidigt, können Sie sich gerne an uns wenden, wir vertreten auch Personen, die aufgrund einer Straftat geschädigt wurden. Neben der Unterstützung bei der Erstattung einer Strafanzeige, können wir gerne auch zivilrechtlich gegen den Täter vorgehen. Es besteht nämlich ein zivilrechtlicher Unterlassungsanspruch. Diesen versuchen wir erst im Rahmen einer strafbewehrten Unterlassungserklärung durchzusetzen. Mit einer Unterlassungserklärung wegen übler Nachrede oder Rufschädigung wird der Schädiger dazu verpflichtet, eine Bestimmte Tatsache nicht mehr zu verbreiten, die anwaltlichen Inanspruchnahme zu tragen und für den Fall einer Wiederholdung eine Strafe zu bezahlen. Sollte sich der Schädiger nicht darauf einlassen, erheben wir gerne Klage, um Ihre Rechte zu schützen.


Bei weiteren Fragen rund um Ehrdelikte, die zum allgemeinen Strafrecht gehören, können Sie mich gerne kontaktieren. Als Strafverteidiger und Rechtsanwalt in München stehen ich Ihnen engagiert zur Seite.

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