Anwalt für allgemeines Strafrecht München – Strafverteidiger Dr. Lang
Sie haben eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung, eine Anklage oder einen Strafbefehl erhalten? Als Strafverteidiger für allgemeines Strafrecht in München verteidige ich Sie vom Kontakt mit der Polizei bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens – konsequent, diskret und mit klarer Strategie.
Wichtig: Machen Sie ohne anwaltliche Beratung keine Angaben gegenüber Polizei oder Staatsanwaltschaft. Das Schweigerecht ist Ihr stärkstes Recht im Ermittlungsverfahren – und ich erkläre Ihnen, wie Sie es richtig nutzen.
Häufige Delikte im allgemeinen Strafrecht
Körperverletzung § 223 ff. StGB
Körperverletzungsvorwürfe entstehen häufig aus Auseinandersetzungen im privaten oder öffentlichen Raum. Die einfache Körperverletzung (§ 223 StGB) ist mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren bedroht; bei gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB) liegt die Mindeststrafe bei sechs Monaten. Entscheidend für die Verteidigung ist oft die Frage des Notwehrrechts (§ 32 StGB) sowie die genaue Tatrekonstruktion anhand von Zeugenaussagen.
Betrug (§ 263 StGB)
Betrugsvorwürfe reichen von vermeintlichem Online-Betrug bis zu komplexen zivilrechtlichen Streitigkeiten, die fälschlicherweise strafrechtlich verfolgt werden. Der Strafrahmen reicht bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe, im besonders schweren Fall bis zu zehn Jahren. Zentrale Verteidigungsansätze sind das Fehlen einer Täuschungshandlung, fehlender Vorsatz oder der Nachweis, dass lediglich ein zivilrechtlicher Konflikt vorliegt.
Diebstahl und Unterschlagung (§§ 242, 246 StGB)
Diebstahlsvorwürfe – vom Ladendiebstahl bis zum schweren Bandendiebstahl – variieren erheblich in Strafrahmen und Verteidigungsmöglichkeiten. Beim einfachen Diebstahl (§ 242 StGB) ist eine Einstellung des Verfahrens nach § 153 oder § 153a StPO häufig möglich. Bei schweren Fällen (§ 243 StGB) kommt es auf genaue Tatbestandsprüfung und die Frage einer etwaigen Mittäterschaft an.
Sachbeschädigung und Hausfriedensbruch (§§ 303, 123 StGB)
Beide Delikte werden häufig im Zusammenhang mit anderen Vorwürfen erhoben. Oft bieten sich hier Lösungen im Ermittlungsverfahren an – durch Schadenswiedergutmachung, Täter-Opfer-Ausgleich oder Einstellungsanträge –, die eine Hauptverhandlung vermeiden.
Ablauf eines Strafverfahrens – was Sie wissen müssen
Ein Strafverfahren durchläuft typischerweise drei Phasen. Je früher ein Strafverteidiger eingeschaltet wird, desto größer sind die Handlungsmöglichkeiten:
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Ermittlungsverfahren: Die Staatsanwaltschaft ermittelt, oft ohne dass der Beschuldigte davon weiß. Ziel der Verteidigung: Akteneinsicht, Einstellungsantrag, Einfluss auf Beweiserhebung.
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Zwischenverfahren: Nach Anklageerhebung prüft das Gericht die Zulassung zur Hauptverhandlung. Einwände gegen die Anklage sind hier möglich.
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Hauptverhandlung: Beweisaufnahme, Plädoyers, Urteil. Eine sorgfältig vorbereitete Verteidigung beginnt jedoch lange vor dem ersten Verhandlungstag.
Muss ich bei einer Vorladung zur Polizei erscheinen und aussagen?
Als Beschuldigter sind Sie nicht verpflichtet zu erscheinen und haben das Recht zu schweigen (§ 136 StPO). Nur als Zeuge besteht eine Erscheinenspflicht – jedoch auch dann kein Zwang zur Aussage, soweit ein Zeugnisverweigerungsrecht besteht. Vor jeder Aussage sollten Sie anwaltlichen Rat einholen.
Was passiert, wenn ich einen Strafbefehl erhalte?
Gegen einen Strafbefehl können Sie binnen zwei Wochen Einspruch einlegen. Tun Sie das nicht, wird der Strafbefehl rechtskräftig wie ein Urteil. Ein Einspruch lohnt sich in vielen Fällen – ich prüfe Ihren Strafbefehl kostenlos auf Erfolgsaussichten.
Wann kann ein Strafverfahren eingestellt werden?
Eine Einstellung ist möglich nach § 170 II StPO (mangels Tatverdacht), nach § 153 StPO (Geringfügigkeit) oder nach § 153a StPO (gegen Auflage, z.B. Geldzahlung). Im Wirtschafts- und Allgemeinstrafrecht gelingt eine Einstellung im Ermittlungsverfahren häufiger, als Mandanten erwarten – wenn früh und gezielt vorgegangen wird.
Wie hoch sind die Kosten einer Strafverteidigung?
Die Kosten richten sich nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) oder einer Honorarvereinbarung. In der Erstberatung erläutere ich Ihnen transparent die voraussichtlichen Kosten – abhängig von Verfahrensstand und Komplexität des Vorwurfs.
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