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AutorenbildDr. Matthias Lang

Strafverteidiger als Zeugenbeistand

Jeder Zeuge kann in einem Strafverfahren einen Rechtsanwalts als Beistand wählen (§ 68b I S. 1 StPO). Der Zeugenbeistand darf während der gesamten Vernehmung des Zeugen anwesend sein. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um eine Vernehmung bei der Polizei, der Staatsanwaltschaft oder eine Vernehmung vor Gericht handelt. Zeugen sind verpflichtet auf die Ladung der Staatsanwaltschaft und des Gerichts zu erscheinen.


I. Der Zeuge im Strafverfahren

Bei einem Zeugen handelt sich um eine sogenannte Beweisperson. Der Zeuge soll zu einem bestimmten Sachverhalt Aussagen über die Wahrnehmung von Tatsachen geben. Neben dem Zeugen, gibt es noch weitere Beweismittel: den Sachverständigen, eine Urkunde , die Inaugenscheinnahme sowie Aussagen von Mitbeschuldigten.


Erfolgt eine Ladung zu einer Vernehmung durch einen Richter oder die Staatsanwaltschaft, hat der Zeuge zu der Vernehmung zu erscheinen und auszusagen (§§ 48 I, 161a StPO). Die Aussage die dieser tätigt muss wahr sein (vgl. § 57 StPO, §§ 153, 154 StGB). Es ist jedoch möglich, dass sich Zeugen auf ein Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen können. Die Pflicht zum Erscheinen für einen Zeugen entfällt dadurch jedoch nicht. Erscheint ein ordnungsgemäß geladener Zeuge unentschuldigt nicht vor Gericht, können die durch sein Ausbleiben verursachten Kosten auferlegt werden. Ferner wird ein Ordnungsgeld gegen den Zeugen festgesetzt. Auch ist die zwangsweise Vorführung des Zeugen zulässig.


II. Welche Aufgaben hat ein Zeugenbeistand?

Der Zeugenbeistand hat die Aufgabe, den Zeugen vor Belastungen durch die Vernehmungssituation zu schützen und sicherzustellen, dass das Verfahren fair und die Interessen des Zeugen gewahrt werden. Zudem hat der Zeugenbeistand zu prüfen, ob der Zeuge sich auf Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann.


III. Die Beiordnung eines Zeugenbeistandes

In bestimmten Fällen hat das Gericht für Zeugen einen Zeugenbeistand nach § 68b II StPO beizuordnen. Voraussetzung hierfür ist, dass besondere Umstände vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Zeuge seine Befugnisse (Zeugnis- oder Auskunftsverweigerungsrecht) nicht selbst wahrnehmen kann und auf Unterstützung angewiesen ist.


IV. Fazit

Der Zeugenbeistand ist ein wichtiges Instrument, damit man als Zeuge sich nicht selbst oder Angehörige belastet. Gerade bei Geschehen, bei denen mehrere Personen involviert sind, wie etwa bei einer Schlägerei oder in Wirtschaftsstrafsachen, sollte sorgfältig geprüft werden, ob sich der Zeuge durch die eigene Aussage gegebenenfalls selbst belasten könnte.


Wenn Sie als Zeuge zur Polizei oder vor Gericht geladen sind und gerne einen anwaltlichen Beistand bei der Vernehmung hätten, können Sie gerne Dr. Lang Strafverteidiger in München kontaktieren und einen Termin in der Kanzlei vereinbaren.




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