Anwalt für Drogenbestellung im Internet - Vorwurf des Erwerbs von Betäubungsmittel
- Dr. Matthias Lang

- vor 7 Tagen
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Es kommt häufig vor, dass Personen eine Vorladung wegen des Erwerbs von Betäubungsmitteln nach § 29 BtMG erhalten. Vorgeworfen wird die Bestellung über das Internet durch das Darknet oder Onlinepattformen, die frei zugänglich sind. Für Täter ist das Internet scheinbar anonym und die Wahrscheinlichkeit einer Strafverfolgung wird daher als gering eingeschätzt. Dennoch kommt es immer wieder vor, dass die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von versendeten verbotenen Substanzen erlangen und ein Ermittlungsverfahren einleiten.

I. Mögliche Straftaten
Handelt es sich um Betäubungsmittel (bspw. Kokain, Amphetamin oder Ecstasy) kommt eine Strafbarkeit nach dem Betäubungsmittelgesetz in Betracht. Insbesondere der Erwerb von Betäubungsmitteln nach § 29 Abs 2 BtMG. Es droht hier eine Freiheitsstrafe von der eine Strafandrohung von Geldstrafe bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Liegt eine nicht geringe Menge so beträgt der Strafrahmen nach § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG ein Jahr bis zu 15 Jahren. Die nicht geringe Menge bestimmt sich nach dem Wirkstoffanteil für jedes Betäubungsmittel gesondert. Maßgeblich ist hierbei die Gefährlichkeit des Betäubungsmittels.
Übersicht der nicht geringen Menge von Betäubungsmitteln
die nicht geringe Menge von Kokain/Crack liegt bei 5g Cocainhydrochlorid (BGH NJW 1985, 2773)
die nicht geringe Menge von Methamphetamin liegt bei 5 g Methamphetaminbase (BGH NJW 2009,863)
die nicht geringe Menge von GHB liegt bei 200g Natrium-Gamma-Hydroxy-Buterat (BGH NStZ-RR 2020,284)
die nicht geringe Menge von Heroin beträgt (1,5g Heroinhydrochlorid (BGH BGH StV 2003, 280)
Handelt es sich nicht um ein Betäubungsmittel, dann kann der Stoff möglichweise unter das neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fallen. Auch das neue psychoaktive Stoffe-Gesetz enthält eine Strafvorschrift, die den Umgang, der auf das Inverkehrbringen abzielt, unter Strafe stellt. Die Strafandrohung ist hier von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe deutlich geringer. Es ist daher stets zu prüfen, ob die Substanz überhaupt unter das Betäubungsmittelgesetz fällt, was beispielsweise bei 2-MMC nicht der Fall ist. Es handelt sich lediglich um eine Substanz, die unter das neue-psychoaktive-Stoffe-Gesetz fällt.
Wird Cannabis über das Internet bestellt, so kann auch ein Strafbarkeit nach dem KCanG in Betracht kommen.
II. Wie erfährt die Polizei von der Drogenbestellung im Internet?
Häufig werden Sendungen durch den Zoll kontrolliert. Denn der Zoll ist berechtigt Sendungen zu öffnen, um zu prüfen, ob die Sendung auch verzollt wurde. Besteht dann der Verdacht einer verbotenen Substanz, wird meist ein Wirkstoffgutachten in Auftrag gegeben. Möglich ist jedoch auch, dass ein nichtzustellbarer Brief durch die Post geöffnet wird. Wird hierbei festgestellt, dass eine mögliche Straftat vorliegt, wird die Sendung an die Polizei übergeben. Dort wird untersucht, ob eine verbotene Substanz vorliegt. Im Anschluss daran wird ein Ermittlungsverfahren eingeleitet, wenn der Verdacht einer Straftat besteht. Häufig werden aber auch Ermittlungsverfahren eingeleitet, weil die Onlineplattform oder der "Dealer" die Kontaktinformationen der Käufer gespeichert hat.
III. Wie verhalte ich, wenn ich eine Vorladung wegen einer Drogenbestellung im Internet erhalten habe?
Wenn Sie eine Vorladung wegen einer Drogenbestellung im Internet erhalten haben, zögern Sie nicht, einen Strafverteidiger zu engagieren. Ich werde Ihnen den vorgeworfenen Sachverhalt rechtlich einordnen, Akteneinsicht beantragen und ihnen die bestmögliche Verteidigung bieten. Machen Sie selbst keine Angaben zur Sache, sondern machen Sie von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch.
Zögern Sie nicht, bei der Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung oder wenn eine Hausdurchsuchung wegen Drogen bei Ihnen erfolgt ist, Kontakt aufzunehmen.


