Verkehrsstrafrecht München – Ihr Strafverteidiger für Verkehrsdelikte
Professionelle Verteidigung bei Verkehrsstraftaten in München und Umgebung
Ihnen wird vorgeworfen, eine Straftat im Straßenverkehr begangen zu haben? Als Strafverteidiger für Verkehrsstrafrecht in München stehe ich Ihnen vom ersten Moment an zur Seite. Mein Ziel: Ihre Rechte zu schützen, Ihre Fahrerlaubnis zu erhalten und das bestmögliche Ergebnis für Sie zu erzielen.
Warum Sie bei Verkehrsdelikten sofort einen Anwalt einschalten sollten
Verkehrsstrafrechtliche Verfahren können weitreichende und existenzielle Konsequenzen nach sich ziehen. Die Folgen reichen von empfindlichen Geldstrafen über den Entzug der Fahrerlaubnis bis hin zu Freiheitsstrafen. Hinzu kommen häufig Punkte im Fahreignungsregister in Flensburg, längere Fahrverbote und erhebliche Auswirkungen auf Ihre berufliche Existenz – besonders dann, wenn Sie auf Ihren Führerschein angewiesen sind. Zu beachten ist, dass bereits die erste Aussage bei der Polizei kann über den Ausgang des Verfahrens entscheiden. Als Ihr Strafverteidiger berate ich Sie zu Ihrem Aussageverhalten und sorge dafür, dass keine voreiligen Geständnisse oder belastenden Aussagen getätigt werden.
Häufige Verkehrsstraftaten – Meine Schwerpunkte
I. Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB)
Die Trunkenheit im Verkehr gehört zu den häufigsten Verkehrsstraftaten, insbesondere Alkohol am Steuer. Bereits ab 0,3 Promille bei auffälliger Fahrweise (alkoholbedingten Fahrfehlern) oder ab 1,1 Promille drohen strafrechtliche Konsequenzen, Führerscheinentzug und eine medizinisch-psychologische Untersuchung (MPU).
II. Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB)
Der Vorwurf der Gefährdung des Straßenverkehrs wiegt schwer: grob verkehrswidriges und rücksichtsloses Verhalten, das andere konkret gefährdet. Typische Fälle sind riskante Überholmanöver, erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen oder das Ignorieren von Rotlicht. Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren und Führerscheinentzug.
III. Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort – Fahrerflucht (§ 142 StGB)
Bereits das Verlassen des Unfallorts ohne Feststellung der Personalien kann als Straftat gewertet werden – selbst bei Bagatellschäden kann ein unerlaubtes Entfernen vom Unfallort vorliegen. Die Folgen: Geldstrafen oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren, Entzug der Fahrerlaubnis und erhebliche Schwierigkeiten bei der Neuerteilung. Eine schnelle anwaltliche Beratung kann hier entscheidend sein, um eine nachträgliche Meldung strategisch richtig zu gestalten.
IV. Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG)
Wer ohne gültige Fahrerlaubnis ein Kraftfahrzeug führt, begeht den Straftatbestand des Fahrens ohne Fahrerlaubnis. Dies betrifft nicht nur Personen ohne Führerschein, sondern auch Fälle, in denen die Fahrerlaubnis entzogen wurde oder noch eine Sperrfrist besteht. Die Konsequenzen können drastisch sein: Geld- oder Freiheitsstrafen sowie die Verlängerung bestehender Sperrfristen.
V. Verbotenes Kraftfahrzeugrennen (§ 315d StGB)
Seit 2017 als Straftat eingestuft: illegale Autorennen oder grob verkehrswidriges Verhalten zur Erreichung höchstmöglicher Geschwindigkeit. Hier drohen Freiheitsstrafen bis zu zwei Jahren (bei Gefährdung anderer bis zu zehn Jahren), Führerscheinentzug und in extremen Fällen sogar die Beschlagnahme des Fahrzeugs.
VI. Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr (§ 315b StGB)
Das absichtliche oder fahrlässige Herbeiführen von Verkehrshindernissen, die andere gefährden können – etwa durch das Werfen von Gegenständen auf Fahrbahnen oder das Manipulieren von Verkehrseinrichtungen – wird mit Freiheitsstrafen bis zu fünf Jahren geahndet.
VII. Fahrlässige Körperverletzung und Tötung (§§ 229, 222 StGB)
Verkehrsunfälle mit Personenschaden gehören zu den emotional belastendsten Fällen. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen drohen zivilrechtliche Schadensersatzforderungen und Schmerzensgeldansprüche. Eine professionelle Verteidigung ist hier unerlässlich, um die rechtlichen Folgen zu minimieren.
VIII. Nötigung im Straßenverkehr (§ 240 StGB)
Aggressives Verhalten wie dichtes Auffahren, Ausbremsen oder das Abdrängen anderer Verkehrsteilnehmer kann als Nötigung strafbar sein. Je nach Schwere drohen Geld- oder Freiheitsstrafen sowie der Entzug der Fahrerlaubnis.
IX. Ordnungswidrigkeiten im Verkehrsrecht – Bußgeldverteidigung München
Neben der Verteidigung im Verkehrsstrafrecht vertrete ich Sie auch im Bußgeldverfahren. Typische Fälle sind dabei:
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Geschwindigkeitsüberschreitungen (Blitzer, Lasermessungen, Abstandsmessungen)
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Rotlichtverstöße
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Handyverstöße am Steuer
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Abstands- und Überholverstöße
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Parkdelikte und Halteverstöße
Ich prüfe jeden Bußgeldbescheid eingehend auf formale und materielle Fehler. Häufig lassen sich Bußgelder, Punkte in Flensburg oder Fahrverbote durch eine geschickte Verteidigung vermeiden oder reduzieren. Bei Aussicht auf Erfolg lege ich Einspruch ein und vertrete Sie im Bußgeldverfahren bis zur Hauptverhandlung.
Wenn ihnen eine Verkehrsstraftat oder Ordnungswidrigkeit vorgeworfen wird, zögern Sie nicht Kontakt aufzunehmen und einen Termin zu vereinbaren.