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I. Was ist eine sexuelle Belästigung
Die sexuelle Belästigung ist in § 184i StGB geregelt. Strafbar ist es nach diesem eine Person in sexuell bestimmter Weise körperlich zu berühren und dadurch zu belästigen. Es sollte eine Strafbarkeitslücke geschlossen werden, bei solchen Taten, die keine sexuelle Handlung im Sinne des § 184h StGB darstellen, da sie die Erheblichkeitsgrenze nicht überschreiten, aber dennoch das Rechtsgut der sexuelle Selbstbestimmung des Opfers beeinträchtigen. Denn nach § 184h sind sexuelle Handlungen nur solche, die im Hinblick auf Art, Intensität, Dauer und sonstigen konkreten Umständen das Rechtsgut der sexuellen Selbstbestimmung hinreichend beeinträchtigen. Vor § 184i StGB konnte beispielsweise das Klatschen auf den Hintern oder das Küssen des Nackens lediglich wegen tätlicher Beleidigung nach § 185 StGB bestraft werden. Es konnte nicht zum Ausdruck gebracht werden, dass hier eine sexuell motivierte Handlung vorlag, weshalb § 184i StGB eingeführt wurde. Stets von der Berührung betroffen muss die sexuelle Selbstbestimmung sein, andernfalls kann § 184i StGB nicht vorliegen. Auch wenn es nicht zu einer Berührung kommt, scheidet § 184i StGB aus, es ist dann aber eine Strafbarkeit nach § 185 StGB wegen einer Beleidigung denkbar. § 184i StGB ist subsidiär. Das heißt, dass beim Vorliegen einer anderen Vorschrift, die einen ähnlichen Rechtsgüterschutz bezweckt und die Tat mit einer schwereren Strafe bedroht, eine Strafbarkeit nach § 184i StGB ausscheidet.
II. Welche Strafe droht bei einer sexuellen Belästigung?
Macht man sich einer sexuellen Belästigung schuldig reicht der Strafrahmen von Geldstrafe bis hin zu zwei Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen, die etwa dann vorliegen sollen, wenn die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen werden, reicht der Strafrahmen von drei Monaten bis zu fünf Jahren.
III. Grundsätzliches Strafantragserfodernis
Für eine Strafbarkeit nach § 184i StGB ist zwingend ein Strafantrag erforderlich. Denn es wird hier die Intimsphäre verletzt und das Opfer selbst, soll bestimmten können, ob es zu einer Strafverfolgung kommen soll oder nicht. Jedoch ist auch eine Strafverfolgung möglich, wenn die Staatsanwaltschaft das besondere Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
IV. Abgrenzung zum sexuellen Übergriff
Ein sexueller Übergriff nach § 177 I StGB liegt vor, wenn eine sexuelle Handlung i.S.d. Strafgesetzbuches vorgenommen wird, also ein Handlung, welche die sexuelle Selbstbestimmung nicht nur unerheblich beeinträchtigt. Ein sexueller Übergriff wird grundsätzlich mindestens mit einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren bestraft.
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