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Unerlaubtes Entfernen vom Unfallort (§ 142 StGB)

Autorenbild: Dr. Matthias LangDr. Matthias Lang

Aktualisiert: vor 5 Tagen

Als Strafverteidiger in München verteidige ich auch Mandanten, die sich mit dem Vorwurf des unerlaubten Entfernens vom Unfallort, umgangssprachlich der Unfallflucht, konfrontiert sehen. Das unerlaubte Entfernen vom Unfallort ist dem Verkehrsstrafrecht zuzuordnen. In dem Beitrag stelle ich den Straftatbestand des unerlaubten Entfernens vom Unfallort vor und stelle dar, welche außerstrafrechtlichen Konsequenzen bei der Unfallflucht drohen. § 142 StGB bezweckt die Sicherung bzw. Abwehr von zivilrechtlichen Ansprüchen (BGH, Beschl. v. 11.04.2018 – 4 StR 583/17 Rn. 24).


Bild eines Verkehrsunfalls

I. Was ist eine Unfallflucht nach § 142 StGB?

Eine Unfallflucht liegt vor, wenn sich ein Unfallbeteiligter vom Unfallort entfernt, ohne Feststellung zu seiner Person, seines Fahrzeugs und der Art seiner Beteiligung gegenüber den anderen anwesenden Unfallbeteiligten und Geschädigten zu ermöglichen (§ 142 I Nr. 1 StGB) oder falls keine Person bereit war, die Feststellungen zu treffen, keine angemessene Zeit am Unfallort gewartet wird. Von einem Unfall i.S.d. § 142 StGB spricht man, bei einem plötzlich eintretenden Ereignis im Straßenverkehr, bei dem sich ein verkehrstypischen Schadensrisiko realisiert und nicht nur zu einem völlig unbedeutenden Personen- oder Sachschaden geführt hat (BGH, Urt. v. 17.09.1958 – 4 StR 165/58).


Auch wenn sich nach angemessenen Wartezeit oder sich berechtigt oder entschuldigt (§ 142 II StGB) vom Unfallort entfernt wird, wird derjenige bestraft, der nicht unverzüglich die Feststellungen nachträglich ermöglicht.


II. Welche Feststellungen müssen nachträglich ermöglicht werden, um sich nicht der Unfallflucht strafbar zu machen?

§ 142 III StGB regelt, dass der Unfallbeteiligte seiner Verpflichtung, die Feststellungen nachträglich zu ermöglichen, nachkommt, wenn er dem Geschädigten oder einer nahen Polizeidienststelle mitteilt, dass er an dem Unfall beteiligt gewesen ist. Ferner muss die Anschrift, der Aufenthalt, das Kennzeichen und der Standort des KFZ angegeben werden. Das Fahrzeug muss zudem für Feststellungen zur Verfügung bereit gehalten werden.


III. Die tätige Reue - Strafmilderung oder Straffreiheit bei Unfallflucht möglich

Eine Besonderheit bei der Unfallflucht ist die Möglichkeit der "tätigen Reue" nach § 142 IV StGB. Wenn Sie sich innerhalb von 24 Stunden nachträglich bei der Polizei oder dem Geschädigten gemeldet wird, kann das Gericht die Strafe mildern oder sogar von einer Bestrafung absehen. Jedoch kommt eine tätige Reue nur dann in Betracht, wenn sich der Unfall außerhalb des fließendenden Verkehrs abgespielt hat.


IV. Wer ist Unfallbeteiligter bei einer Unfallflucht

Wer Unfallbeteiligter i.S.d. § 142 StGB ist, wird in § 142 V StGB geregelt: Unfallbeteiligter ist, wer durch sein Verhalten zur Verursachung des Unfalls beigetragen haben kann.


V. Fazit

Sollten Sie der Unfallflucht beschuldigt werden oder haben Sie eine Unfallflucht begangen, zögern Sie nicht Kontakt mit einem Strafverteidiger aufzunehmen. Es kann geprüft werden, ob eine tätige Reue in Betracht kommt. Zudem kann geprüft werden, ob eine Strafbarkeit aus anderen Gründen ausscheidet, weil der Tatbestand nicht erfüllt ist oder ggfs. auf eine Einstellung gegen eine Geldzahlung hingewirkt werden. Nicht zuletzt müssen auch die versicherungsrechtlichen und fahrerlaubnisrechtlichen Fragen in den Blick genommen werden.




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