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  • AutorenbildDr. Matthias Lang

Alkohol am Steuer, welche Strafe droht, wenn man betrunken Auto gefahren ist?

Aktualisiert: 30. März

Sie wurden mit Alkohol am Steuer erwischt? Das kann sowohl eine Ordnungswidrigkeit oder eine Straftat darstellen. Ich vertrete Sie im gesamten Verkehrsstrafrecht im gesamten Ordnungswidrigkeitenrecht. Wurden Sie von der Polizei angehalten, sollten Sie nicht freiwillig einen Atemalkoholtest durchführen. Im Übrigen sind sie nicht verpflichtet irgendeine Aussage zu tätigen oder die Wahrheit zu sagen, wenn Sie wegen des Verdachts ein Fahrzeug unter Alkoholeinfluss zu führen, von der Polizei angehalten werden.


I. Ordnungswidrigkeit

Wurden Sie mit 0,5 Promille Blutalkoholkonzentration und mehr am Steuer von der Polizei erwischt, handelt es sich nach § 24c StVG um eine Ordnungswidrigkeit. Wurden Sie das erste Mal erwischt (sogenannter Erstverstoß) wird ein Bußgeld in Höhe von 500 EUR, 2 Punkte sowie 1 Monat Fahrverbot verhängt. Werden Sie ein weiteres Mal erwischt (sogenannter Zweitverstoß) wird ein Bußgeld in Höhe von 1.000 EUR, 2 Punkte und 3 Monate Fahrverbot angeordnet.


II. Straftat

Eine Straftat ist schwerwiegender als eine bloße Ordnungswidrigkeit. In Betracht kommen im Zusammenhang mit Alkohol am Steuer vor allem eine Gefährdung des Straßenverkehrs (§ 315c StGB) und Trunkenheit im Verkehr (§ 316 StGB).


1) Gefährdung des Straßenverkehrs

Eine Strafbarkeit wegen Gefährdung des Straßenverkehrs droht dann, wenn Sie aufgrund Alkoholkonsums nicht in der Lage sind ein Fahrzeug sicher zu führen und dadurch andere Menschen oder Sachen von bedeutendem Wert (ca. 1.500 EUR) gefährden. Es muss daher zu einem „Beinaheunfall“ kommen. Dass es tatsächlich zu einem Unfall kommt, ist nicht nötig. Doch wann ist man nun nicht mehr in der Lage ein Fahrzeug aufgrund Alkoholkonsums sicher zu führen? Man unterscheidet zwischen absoluter und relativer Fahruntüchtigkeit.


a) Die relative Fahruntüchtigkeit

Die relative Fahruntüchtigkeit beginnt bei 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration. Wird eine alkoholbedingter Fahrfehler begangen (beispielweise Schlangenliniefahren), liegt Fahruntüchtigkeit aufgrund von Alkoholkonsum vor. Es bedarf bei der relativen Fahruntüchtigkeit immer eines alkoholbedingten Fahrfehlers.


b) Die absolute Fahruntüchtigkeit

Bei der sogenannten absoluten Fahruntüchtigkeit, die bei Kraftfahrzeugen bei 1,1 Promille Blutalkoholkonzentration liegt, wird die Fahruntüchtigkeit unwiderlegbar vermutet. Als Kraftfahrzeuge gelten neben Pkws und LkWs beispielsweise auch E-Scooter. Bei Fahrrädern wird hingegen die absolute Fahruntüchtigkeit bei 1,6 Promille Blutalkoholkonzentration angenommen. Häufig wird gemeint, dass für Radfahrer nur die 1,6 Promille Grenze gilt. Das ist falsch. Auch bei Radfahren kann eine relative Fahruntüchtigkeit ab 0,3 Promille Blutalkoholkonzentration vorliegen, wenn dazu ein alkoholbedingter Fahrfehler tritt.


2) Trunkenheit im Verkehr

Der Trunkenheit im Verkehr nach § 316 StGB macht man sich strafbar, wenn man ein Fahrzeug führt, obwohl man infolge Alkoholkonsums das Fahrzeug nicht sicher führen kann. § 316 StGB ist insoweit identisch mit § 315c StGB. Es wird auch auf die relative und absolute Fahruntüchtigkeit abgestellt. Anders als bei § 315c StGB muss es aber nicht zu einer Gefährdung von Personen oder Sachwerten von bedeutendem Wert kommen. § 316 StGB ist daher in seiner Anwendung weiter als § 315c StGB.


3) Welche Strafe droht bei einer Straftat nach § 315c StGB oder § 316 StGB?

Das ist eine Frage des Einzelfalls, die nicht pauschal beurteilt werden kann. Gerne kann ich mir Ihren Fall anschauen und eine Einschätzung abgeben.


Wann muss ich eine MPU machen?

Eine MPU (Medizinisch Psychologische Untersuchung) oder allgemein als Idiotentest bekannt muss immer vorgenommen werden, wenn die Fahrerlaubnis entzogen wurde, weil eine Blutalkoholkonzentration von über 1,6 Promille bei der Tat vorlag (§ 13 Nr. 2 lit. c) FeV), wiederholt unter Alkoholeinfluss Auto gefahren wurde (§ 13 Nr. 2 lit. b) FeV) oder etwa der Verdacht der Alkoholabhängigkeit besteht (§ 13 Nr. 1 FeV).


Der Unterschied zwischen Fahrverbot und Führerscheinentzug

Es gibt einen Unterschied zwischen Fahrverbot und Fahrerlaubnisentzug. Wird ein Fahrverbot nach § 25 StVG angeordnet, dann ist der Führerschein für eine bestimmte Zeit abzugeben. Der Führerschein ist der Nachweis der Fahrerlaubnis. Während dieser Zeit darf kein Fahrzeug geführt werden. Nach Ablauf des Fahrverbots erhält man den Führerschein zurück und kann wieder am Straßenverkehr teilnehmen. Wird hingegen die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen, dann ist nicht nur der Führerschein abzugeben, sondern die Fahrerlaubnis erlischt. Es ist dann eine neue Fahrerlaubnis zu beantragen, um Kraftfahrzeuge führen zu dürfen. Voraussetzung hierfür kann das Absolvieren einen MPU sein. Wird damit gerechnet, dass die Fahrerlaubnis nach § 69 StGB entzogen wird, dann kann nach § 111a StPO auch die Fahrerlaubnis bereits vorläufig entzogen werden.


Wenn Sie wegen Alkohol am Steuer und oder wegen Drogen am Steuer erwischt wurden, nehmen Sie unverzüglich Kontakt mit mir auf.

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