
Der Strafrahmen einer Nötigung nach § 240 StGB reicht von Geldstrafe bis zu drei Jahren Freiheitsstrafe. In besonders schweren Fällen (§ 240 Abs. 4 StGB) reicht der Strafrahmen von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Bestraft wird, wer eine andere Person dazu veranlasst, etwas gegen ihren Willen zu tun. Schutzgut ist also die Willensentschließungs- und Willensbetätigungsfreiheit. Auch der Versuch einer Nötigung ist nach § 240 Abs. 3 StGB strafbar.
I. Wann liegt eine Nötigung vor?
Eine Nötigung liegt dann vor, wenn eine andere Person entweder mit einer Drohung oder mit Gewalt zu einer Handlung, Duldung oder Unterlassung genötigt wird. Jedoch ist nicht jede Drohung ausreichend, sondern es muss mit einem sogenannten „empfindlichen Übel“ gedroht werden. Ein solches liegt vor, wenn eine vernünftige Person aufgrund dieser Drohung die gewünschte Handlung vornimmt, eine Handlung duldet oder etwas unterlässt. Neben den allgemeinen Rechtfertigungsgründen, wie etwa der Notwehr (§ 32 StGB), muss bei § 240 StGB geprüft werden, ob die Nötigung verwerflich war (§ 240 Abs. 2 StGB). Die Prüfung erfolgt hierbei dreistufig:
- War das Mittel verwerflich?
- War der Nötigungszweck verwerflich?
- War der Einsatz des Nötigungsmittels zur Erreichung des Zwecks verwerflich?
II. Wann liegt ein besonders schwerer Fall einer Nötigung vor?
Ein besonders schwerer Fall nach § 240 Abs. 4 StGB liegt in der Regel vor, wenn eine Schwangere zum Schwangerschaftsabbruch genötigt wird (Nr. 1) oder der Täter seine Befugnisse oder seine Stellung als Amtsträger missbraucht (Nr. 2). Der Strafrahmen reicht beim besonders schweren Fall von sechs Monaten bis zu fünf Jahren Freiheitsstrafe. Neben den benannten Gründen (Nr. 1, Nr. 2) kann auch ein in § 240 Abs. 4 StGB nicht genannter schwerer Fall vorliegen. Dieser muss jedoch mit den in Nr. 1 und Nr. 2 genannten Handlungen vergleichbar sein.
III. Kein Erfordernis eines Strafantrags
Bei einer Beleidigung oder einer einfachen Körperverletzung ist grundsätzlich ein Strafantrag nötig, damit diese strafrechtlich verfolgt werden. Damit eine Nötigung strafrechtlich verfolgt wird, muss hingegen kein Strafantrag gestellt werden. Es handelt sich bei der Nötigung um ein sogenanntes Offizialdelikt. Erhalten die Strafverfolgungsbehörden Kenntnis von einer Nötigung, so haben sie diese zu verfolgen.
Wird Ihnen eine Nötigung vorgeworfen und haben Sie eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung oder einen Strafbefehl wegen einer Nötigung erhalten, nehmen Sie mit mir Kontakt auf.
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Dr. Matthias Lang
Rechtsanwalt und Strafverteidiger in München, ausschließlich im Strafrecht tätig – vom allgemeinen Strafrecht über Betäubungsmittel- und Sexualstrafrecht bis zum Wirtschafts- und Steuerstrafrecht. Promotion im Strafprozessrecht, Veröffentlichungen in NJW, NStZ und JR.