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I. Was ist Exhibitionismus?
Exhibitionismus ist in § 183 StGB geregelt. § 183 Abs. 1 StGB besagt, dass ein ein Mann, der eine andere Person durch eine exhibitionistische Handlung belästigten muss, um § 183 StGB zu erfüllen. Die Begehung durch eine Frau scheidet daher aus. Zudem muss es sich bei der Entblößung um eine sexuelle Handlung i.S.d. § 184h StGB handeln also von einiger Erheblichkeit sein. Zwingend ist zudem, dass durch den Akt des Entblößens sexuelle Befriedigung erlangt werden soll. Eine Strafbarkeit ist ferner nicht möglich, wenn der "Täter" meint, dass er nicht gesehen werde, sich also unbeobachtet fühlt.
II. Welche Strafe droht bei Exhibitionismus?
Exhibitionismus wird mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bestraft.
III. Macht sich ein Flitzer wegen Exhibitionismus strafbar?
Nein, ein Flitzer wird sich in aller Regel nicht wegen Exhibitionismus strafbar machen, da es diesem nicht auf eine sexuelle Erregung ankommen wird, sondern ein Flitzer lediglich Aufmerksamkeit erregen möchte. Aus diesem Grund scheidet bei einem Flitzer auch § 183a StGB, die Erregung öffentlichen Ärgernisses, aus.
IV. Strafantragserfordernis
Gem. § 183 Abs. 2 StGB wird die Tat grundsätzlich nur auf Antrag verfolgt. Etwas anderes gilt, wenn die Strafverfolgungsbehörde das besondere öffentliche Interesse an der Strafverfolgung bejaht.
Sollten des Exhibitionismus oder der Erregung öffentlichen Ärgernisses beschuldigt werden, können Sie sich gerne an mich wenden und einen Beratungstermin vereinbaren.