Als Strafverteidiger in München verteidige ich Sie auch bundesweit, wenn Ihnen vorgeworfen wird, eine andere Person bedroht zu haben. Sei dies im Vorfeld, wenn sie wegen Bedrohung angezeigt wurden, oder wenn gegen Sie bereits ein Strafbefehl wegen Bedrohung erlassen wurde.
I. Welche Strafe droht bei einer Bedrohung?
Der Tatbestand der Bedrohung (§ 241 StGB) hat insgesamt fünft Absätze. Nach Absatz eins seht eine Geldstrafe oder eine Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr im Raum, wer einen andern mit der Begehung einer rechtswidrigen Tat gegen die sexuelle Selbstbestimmung, die körperliche Unversehrtheit oder gegen eine Sache von bedeutendem Wert bedroht. Zudem besteht eine Strafbarkeit auch dann, wenn eine nahestehende Person bedroht wird.
Absatz zwei von § 241 StGB sieht eine Strafe von Geldstrafe bis hin zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor, wer einen anderen oder eine ihm nahestehenden Person mit der Begehung eines Verbrechens bedroht. Verbrechen sind Taten, bei denen eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr vorliegt (§ 12 I StGB).
Absatz drei sieht ebenso eine Strafe von Geldstrafe bis hin zu zwei Jahren Freiheitsstrafe vor, wer wider besseren Wissen vortäuscht, dass die Verwirklichung eines gegen ihn oder eine ihm nahestehende Person gerichteten Verbrechens bevorsteht.
Absatz vier sieht Strafschärfungen vor, wenn die Bedrohung öffentlich erfolgt, in einer Versammlung oder durch Verbreiten eines Inhalts. Es handelt sich hierbei um eine Qualifikation. Unter Verbreiten eines Inhalts wird etwa auch das Posten von Beiträgen oder Kommentaren bei X (vormals Twitter), Facebook, Instagram oder anderen Social-Mediaplattformen.
II. Strafantrag
Bestimmte Delikte sind nur strafbar, wenn ein Strafantrag vorliegt, wie etwa ein Hausfriedensbruch (=absolutes Antragsdelikt). Zudem gibt es auch Delikte, die grundsätzlich nur per Strafantrag verfolgt werden, es sei denn die Staatsanwaltschaft bejaht das besondere öffentliche Interesse and der Strafverfolgung (=relatives Antragsdelikt). Hierzu gehört beispielsweise eine Körperverletzung nach § 233 StGB. Ferner gibt es auch Delikte, welche die Strafverfolgungsbehörden immer zu verfolgen haben (=Offizialdelikt). Ein Beispiel für ein Offizialdelikt ist etwa eine gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. § 241 V StGB legt fest, dass für eine Bedrohung dann ein Strafantrag nötig ist, wenn für die Straftat mit der gedroht wird, ein Strafantrag nötig ist.
Wenn Ihnen eine Bedrohung vorgeworfen wird, dann sollten sie unbedingt einen Kanzlei für Strafrecht aufsuchen. Gerne berate ich sie umfassen und setze ihre Interessen durch. Treten sie hierzu einfach zu mir in Kontakt.