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I. Sie wurden gekündigt?
Sie sind Angestellter und haben eine Kündigung erhalten? Dann sollten Sie diese Kündigung unbedingt von einem Anwalt für Arbeitsrecht auf ihre Rechtmäßigkeit überprüfen lassen. Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, sollten Sie dies unverzüglich tun, denn wird nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben, gilt die Kündigung als wirksam (§ 4 S. 1, § 7 KSchG).
II. Der Unterschied zwischen ordentlicher und außerordentlicher Kündigung
Bei den Kündigungen gibt es sowohl eine ordentliche als auch eine außerordentliche Kündigung. In jedem Fall ist zu prüfen, ob die Kündigungserklärung wirksam erfolgt ist. Anschließend ist zu prüfen, ob allgemeine Unwirksamkeitsgründe (Verstoß gegen die guten Sitten § 138 BGB; Treuwidrigkeit § 242 BGB, …) sowie besondere Kündigungsverbote (etwa bei Schwangeren nach § 17 MuSchG, Elternzeit nach § 18 BEEGG) bestehen. Ferner ist zu prüfen, ob bei Massenentlassungen diese nach § 17 KSchG vor Ausspruch der Kündigung angezeigt wurden. Besteht ein Betriebsrat, so muss auch geprüft werden, ob dessen Anhörung nach § 102 BetrVG erfolgt ist.
1. Ordentliche Kündigung
Eine ordentliche Kündigung ist nur möglich, wenn der Arbeitgeber die gesetzlichen, vertraglichen oder in einem Tarifvertrag geltenden Kündigungsfristen einhält. Ist das Kündigungsschutzgesetz anwendbar, muss geprüft werden, ob tatsächlich Gründe vorliegen, die eine Kündigung rechtfertigen. Man unterscheidet zwischen folgenden drei Kündigungsgründen:
die in der Person des Arbeitnehmers liegen (= Personenbezogene Kündigung)
die im Verhalten des Arbeitnehmers liegen (=Verhaltensbedingte Kündigung)
die im Betrieb liegen (=betriebsbedingte Kündigung)
2. Außerordentliche Kündigung
Eine außerordentliche Kündigung kann ausgesprochen werden, ohne dass die Kündigungsfrist eingehalten wird, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, der einer Beschäftigung bis zum Ablauf der Kündigungsfrist entgegensteht (vgl. § 626 Abs. 1 BGB). Ein klassischer Fall eines außerordentlichen Kündigungsgrundes wäre etwa die Beleidigung des Arbeitgebers durch den Arbeitnehmer. Jedoch ist auch bei einer außerordentlichen Kündigung stets eine Einzelfallprüfung nötig.
Bei Fragen rund um eine erhaltene Kündigung können Sie sich gerne an mich wenden. Kontaktieren Sie mich einfach. Nach Prüfung der Erfolgsaussichten reiche ich gerne eine Feststellungs- oder Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht ein. Nach etwa zwei Wochen wird dann ein Termin zur Güteverhandlung bestimmt. Oftmals wird sich hierbei auf eine Abfindung für den Arbeitnehmer geeinigt. Ist in der Güteverhandlung keine Einigung mit dem Arbeitgeber möglich, findet eine streitige Verhandlung statt.
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