Anders als die Prozesskostenhilfe im Zivilrecht, die beantragt werden kann, wenn man selbst nicht genügend Vermögen für die Durchführung eines Verfahrens besitzt und das Verfahren Aussicht auf Erfolg für den Antragsteller hat, kommt es bei der Beiordnung eines Pflichtverteidigers nicht auf die Vermögensverhältnisse an. Die Beiordnung eines Pflichtverteidigers ist nur aus bestimmten in der StPO geregelten Gründen möglich. Dass man sich selbst einen Verteidiger nicht leisten kann, ist keiner dieser Gründe. Da wird in einem Rechtsstaat leben, ist dieser auch verpflichtet dafür zu sorgen, dass die Beschuldigtenrechte gewahrt werden. Pflichtverteidigung dient daher in erster Linie dem Schutz des Beschuldigten.
I. Aus welchen Gründen wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet?
Ein Pflichtverteidiger wird dann beigeordnet, wenn ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt. Wann ein Fall der notwendigen Verteidigung vorliegt, ist in § 140 StPO geregelt.
Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt nach § 140 StPO vor, wenn:
zu erwarten ist, dass die Hauptverhandlung im ersten Rechtszug vor dem Oberlandesgericht, dem Landgericht oder dem Schöffengericht stattfindet;
dem Beschuldigten ein Verbrechen zur Last gelegt wird;
das Verfahren zu einem Berufsverbot führen kann;
der Beschuldigte nach den §§ 115, 115a, 128 Absatz 1 oder § 129 einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einstweilige Unterbringung vorzuführen ist;
der Beschuldigte sich auf Grund richterlicher Anordnung oder mit richterlicher Genehmigung in einer Anstalt befindet;
zur Vorbereitung eines Gutachtens über den psychischen Zustand des Beschuldigten seine Unterbringung nach § 81 in Frage kommt;
zu erwarten ist, dass ein Sicherungsverfahren durchgeführt wird;
der bisherige Verteidiger durch eine Entscheidung von der Mitwirkung in dem Verfahren ausgeschlossen ist;
dem Verletzten nach den §§ 397a und 406h Absatz 3 und 4 ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist;
bei einer richterlichen Vernehmung die Mitwirkung eines Verteidigers auf Grund der Bedeutung der Vernehmung zur Wahrung der Rechte des Beschuldigten geboten erscheint;
ein seh-, hör- oder sprachbehinderter Beschuldigter die Bestellung beantragt.
(2) Ein Fall der notwendigen Verteidigung liegt auch vor, wenn wegen der Schwere der Tat, der Schwere der zu erwartenden Rechtsfolge oder wegen der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage die Mitwirkung eines Verteidigers geboten erscheint oder wenn ersichtlich ist, dass sich der Beschuldigte nicht selbst verteidigen kann.
II. Wann wird ein Pflichtverteidiger beigeordnet?
Der Zeitpunkt, wann dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger bestellt wird, ergibt sich aus § 141 StPO: Liegt ein Fall der notwendigen Verteidigung vor, ist dem Beschuldigten ein Pflichtverteidiger unverzüglich zu bestellen, wenn er dies nach Belehrung beantragt. Dies gilt jedoch nur dann, wenn der Beschuldigte noch keinen Verteidiger hat. Dem Beschuldigten wird in der Praxis eine Frist gewährt, innerhalb welcher er einen Pflichtverteidiger benennen kann. Wird kein Pflichtverteidiger benannt, so wird dieser vom Gericht bestellt. Ich empfehle Ihnen selbst einen Pflichtverteidiger ihrer Wahl auszusuchen! Eine Beiordnung erfolgt auch sobald der Beschuldigte einem Gericht zur Entscheidung über Haft oder einer einstweiligen Unterbringung vorgeführt werden soll oder er etwa ihm die Anklageschrift zugestellt wird und er zu dieser Stellung nehmen soll.
III. Was kostet ein Pflichtverteidiger
Wird ein Pflichtverteidiger bestellt, so kann dieser die Pflichtverteidigergebühren zunächst gegenüber der Staatskasse geltend machen. Werden Sie freigesprochen oder wird das Verfahren eingestellt, so haben Sie keine Kosten zu tragen. Werden Sie hingegen verurteilt, so müssen Sie grundsätzlich auch die Verfahrenskosten tragen, zu denen auch die Vergütung des Rechtsanwalts gehört.
Wenn Sie Fragen rund um die Pflichtverteidigung haben, bzw. einen Pflichtverteidiger benötigen, können Sie gerne Kontakt mit mir aufnehmen.