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Erkennungsdienstliche Behandlung nach § 81b StPO – Was Sie wissen müssen

  • Autorenbild: Dr. Matthias Lang
    Dr. Matthias Lang
  • 31. März
  • 2 Min. Lesezeit

Aktualisiert: 8. Apr.

Sie haben eine Ladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung erhalten und fragen sich, was dies genau bedeutet und welche Konsequenzen damit verbunden sind? Die erkennungsdienstlichen Maßnahmen beim Beschuldigten sind in § 81b StPO geregelt. Für Betroffene ist eine Vorladung verständlicherweise mit Unsicherheit und vielen Fragen verbunden. In diesem Beitrag erklären wir Ihnen, was unter einer erkennungsdienstliche Behandlung zu verstehen ist.


I. Was sind erkennungsdienstliche Maßnahmen? 

Unter erkennungsdienstlichen Maßnahmen versteht man die Erfassung von biometrischen und personenbezogenen Daten einer Person. Dies kann Folgendes umfassen:

  • Fingerabdrücke

  • Lichtbilder

  • Messungen und ähnliche Maßnahmen (Größe, Gewicht, besondere körperliche Merkmale wie bspw. Tattoos)

Die Maßnahmen dürfen nur durchgeführt werden, wenn sie für die Durchführung des Strafverfahrens notwendig sind § 81b I Alt. 1 StPO (bspw. Täter kann mit Fingerabdrücken identifiziert werden) oder um zukünftige Straftaten zu verhindern und Personen eindeutig zu identifizieren (§ 81b I Alt. 2 StPO). § 81b StPO erlaubt gerade keine körperlichen Eingriffe, was § 81a StPO erlaubt.


II. Muss an einer erkennungsdienstlichen Maßnahme mitgewirkt werden?

Nach § 81b Abs. 1 StPO können die erkennungsdienstlichen Maßnahmen gegen den Willen der betroffenen Person durchführt werden. Hierbei sollten Sie keinen körperlichen Widerstand leisten.


III. Wann sind Maßnahmen i.S.d. § 81b Abs. 1 StPO notwendig?

Wie bereits dargestellt, kennt § 81b Abs. 1 StPO zwei Alternativen. Stets ist dabei der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz zu wahren.


  1. Für die Durchführung des Strafverfahrens (§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO)

Die erste Alternative betrifft Maßnahmen soweit Sie für die für die Durchführung des Strafverfahrens notwendig sind. Hierbei ist notwendig alles, was der Ermittlung der "Wahrheit" nach § 244 Abs. 2 StPO dient. Können beispielsweise Fingerabdrücke den Täter nicht überführen, so dürfen diese auch nicht nach § 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO erfasst werden.


  1. Um künftige Straftaten zu verhindern (§ 81b Abs. 1 Alt. 2 StPO)

Notwendig für die zweite Alternative ist, dass aus Sicht der Strafverfolgungsbehörden tatsächlich Anhaltspunkte dafür bestehen, dass weitere Straftaten verübt werden.


Bild eines Fingerabdrucks

IV. Wer darf erkennungsdienstliche Maßnahmen anordnen?

Auch bei der Anordnung der erkennungsdienstlichen Maßnahmen sind die Alternativen des § 81b Abs. 1 StPO voneinander zu unterscheiden. Für Maßnahmen, welche die Durchführung des Strafverfahrens (§ 81b Abs. 1 Alt. 1 StPO) betreffen, sind im Ermittlungsverfahren die Staatsanwaltschaft und die Polizei zuständig, eine Überprüfung kann mittels richterlicher Entscheidung herbeigeführt werden. Wurde bereits Anklage erhoben, ist das Gericht für die Anordnung zuständig und die Anordnung kann mittels Beschwerde angegriffen werden. Für die zweite Alternative, um künftige Straftaten zu verhindern, ist die Kriminalpolizei zuständig. Um diese präventive Anordnung anzugreifen, muss der Verwaltungsrechtsweg beschritten werden.


Haben Sie eine Ladung zu einer erkennungsdienstlichen Behandlung oder eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung erhalten, so zögern Sie nicht Kontakt mit Dr. Lang, Strafverteidiger in München, aufzunehmen, um das weitere Vorgehen zu besprechen.





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