top of page
AutorenbildDr. Matthias Lang

Bußgeld erhalten wegen Cannabiskonsums - Welches Bußgeld droht bei Verstoß gegen das KCanG?

Aktualisiert: 15. Juli


 I. Der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat

Bei Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) kann eine Strafbarkeit i.S. einer Kriminalstrafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) vorliegen. Im Unterschied dazu können Verstöße auch zu einer Verhängung eines Bußgelds wegen einer Ordnungswidrigkeit führen. Der Unterschied zwischen Straftat und einer Ordnungswidrigkeit liegt darin, dass bei einer Ordnungswidrigkeit der Verstoß als nicht besonders schwerwiegend angesehen wird. So ist beispielsweise das Überschreiten der Geschwindigkeit lediglich eine Ordnungswidrigkeit, weil ein solcher Verstoß als nicht so gravierend angesehen wird, eine Kriminalstrafe zu verhängen.


II. Die Bußgelder in Bayern wegen Cannabiskonsums

Die CSU in Bayern war schon im Gesetzgebungsverfahren gegen die teilweise Legalisierung von Cannabis. Es verwundert daher nicht, dass der bayerische Bußgeldkatalog vergleichsweise hohe Bußgelder beim Verstoß gegen das KCanG vorsieht. Er dient als Richtschnur für die Behörden in welcher Höhe die Bußgelder bei Verstößen verhängt werden sollen. Zudem hat die bayerische Staatsregierung in ihrer Kabinettssitzung am 16.04.2024 beschlossen, dass das Rauchen von Cannabisprodukten auf dem Außengelände von Gaststätten, in Biergärten und auf Volksfesten verboten werden sollen. Nicht nur das Rauchen soll dort verboten werden sondern auch das Nutzen von Vaporisern, bei den Cannabisprodukte erhitzt und verdampft werden.


Auch soll es den Gemeinden und Städten ermöglicht werden, das Rauchen und Dampfen von Cannabisprodukten in weiteren Bereichen zu verbieten, an denen sich regelmäßig viele Menschen auf engem Raum aufhalten. Als Beispiele werden genannt: Sehenswürdigkeiten mit hohem Besucheraufkommen, Freibäder oder Freizeitparks. Hierfür ist eine Verordnungsermächtigung im Gesundheitsschutzgesetz vorgesehen. Der Konsum von Cannabis auf dem Oktoberfest ist daher nicht möglich.

Ferner soll auf öffentlichen Flächen der Konsum von Cannabis durch eine entsprechende Verordnung der Gemeinden verboten werden können, wenn davon ausgegangen wird, dass an diesen Orten auf Grund des übermäßigen Cannabiskonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.


Ordnungswidrig im Sinne des KCanG handelt unter anderem, wer außerhalb seiner Wohnung mehr als 25 Gramm bis hin zu 30 Gramm Cannabis besitzt oder mehr als 50 Gram und bis zu 60 Gramm Cannabis in seiner Wohnung besitzt oder Cannabis in militärischen Bereichen besitzt (§ 36 I KCanG).


Für die Praxis überaus relevant dürfte auch die Bußgelder sein, die drohen, wenn gegen das Konsumverbot des § 5 KCanG verstoßen wird. § 5 I KCanG verbietet den Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem ist nach § 5 II KCanG der Konsum in Schulen und in deren Sichtweite (Nr. 1), auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite (Nr. 2), in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite (Nr. 3), in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite (Nr. 4), in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (Nr. 5) sowie in Bereichen der Bundeswehr (§ 5 III KCanG) verboten.


Eine Sichtweite soll bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich nicht mehr gegeben sein.


Die Geldbuße bei Verstößen gegen das KCanG können bis zu einem Betrag von 30.000 EUR betragen (§ 36 II KCanG). Den Bußgeldkatalog zu Verstößen gegen das KCanG in Bayern finden Sie unter III.


Wichtig hinsichtlich der Bußgeldvorschriften ist zudem, dass stets Vorsatz vorhanden sein muss, was gerade bei der Sichtweite von bestimmten Einrichtungen (Spielplätze, Schulen, etc.) von Bedeutung ist.


Bei Fragen rund um Bußgelder wegen Verstößen gegen das KCanG können Sie gerne an mich wenden. Auch wenn Sie bereits ein Bußgeldbescheid wegen des Konsums von Cannabis erhalten haben, können Sie gerne mit mir in Kontakt treten.


III. Welche Bußgelder drohen in Bayern bei Verstößen gegen das KCanG?

Nr.

Norm im KCanG

Zuwiderhandlung

Adressat des

Bußgeldbescheids

Regel- oder Rahmensatz

1

§ 36 Abs. 1

Nr. 1

Buchst. a

Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist

Personen ab 14

Jahren (§ 12 OWiG)

500 - 1 000 EUR

2

§ 36 Abs. 1

Nr. 1

Buchst. b

Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem

Trocknen, besitzt

Personen ab 14

Jahren (§ 12 OWiG)

500 - 1 000 EUR

3

§ 36 Abs. 1

Nr. 1

Buchst. c

Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt

Personen ab 14

Jahren (§ 12 OWiG)

500 - 1 000 EUR

4

§ 36 Abs. 1

Nr. 2

Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut

Personen ab 14

Jahren (§ 12 OWiG)

750 - 1 250 EUR

5

§ 36 Abs. 1

Nr. 3

Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt

Personen ab 14

Jahren (§ 12 OWiG)

100 - 30 000 EUR

6

§ 36 Abs. 1

Nr. 4

Alternative 1

Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert 

Personen ab 14

Jahren (§ 12 OWiG)

1 000 EUR

7

§ 36 Abs. 1

Nr. 4

Alternative 2

Wer entgegen § 5 Absatz 2 Cannabis konsumiert 

Personen ab 14

Jahren (§ 12 OWiG)

500 EUR

8

§ 36 Abs. 1

Nr. 4

Alternative 3

Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert

Personen ab 14

Jahren (§ 12 OWiG)

300 EUR

9

§ 36 Abs. 1

Nr. 5

Wer entgegen § 6 für Cannabis oder

Anbauvereinigungen wirbt oder

Sponsoring betreibt

Personen ab 14

Jahren (§ 12 OWiG)

150 - 30 000 EUR

 

10

§ 36 Abs. 1

Nr. 6

Alternative 1

Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt 

Personen ab 14

Jahren (§ 12 OWiG)

500 - 750 EUR

11

§ 36 Abs. 1

Nr. 6

Alternative 2

Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt

Anbauvereinigungen

500 - 750 EUR

12

§ 36 Abs. 1

Nr. 7

Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht

Anbauvereinigungen

50 - 250 EUR

13

§ 36 Abs. 1

Nr. 8

Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt

Anbauvereinigungen

50 - 5 000 EUR

14

§ 36 Abs. 1

Nr. 9

Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2

Mitglied in mehreren

Anbauvereinigungen ist

Personen ab 14

Jahren (§ 12 OWiG)

300 EUR

15

§ 36 Abs. 1

Nr. 10

Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt 

Anbauvereinigungen

300 EUR

16

§ 36 Abs. 1

Nr. 11

Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt 

Anbauvereinigungen

150 EUR

17

§ 36 Abs. 1

Nr. 12

Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen

Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt

Anbauvereinigungen

1 000 EUR pro

Beschäftigten

18

§ 36 Abs. 1

Nr. 13

Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind

Anbauvereinigungen

1 000 EUR pro

Beschäftigten

19

§ 36 Abs. 1

Nr. 15

Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges

Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet

Anbauvereinigungen

500 - 30 000 EUR

 

20

§ 36 Abs. 1

Nr. 16

Alternative 1

Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt 

Anbauvereinigungen

750 EUR

21

§ 36 Abs. 1

Nr. 16

Alternative 2

Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt

Anbauvereinigungen

750 EUR

22

§ 36 Abs. 1

Nr. 17

Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt

Anbauvereinigungen

150 EUR

23

§ 36 Abs. 1

Nr. 18

Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert

Anbauvereinigungen

250 - 500 EUR

24

§ 36 Abs. 1

Nr. 19

Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des

Wohnsitzes oder des gewöhnlichen

Aufenthalts erfolgt

Anbauvereinigungen

150 EUR

25

§ 36 Abs. 1

Nr. 20

Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt

Anbauvereinigungen

250 - 30 000 EUR

26

§ 36 Abs. 1

Nr. 21

Wer entgegen § 20 Absatz 5

Stecklinge versendet oder liefert

Anbauvereinigungen

250 - 30 000 EUR

27

§ 36 Abs. 1

Nr. 22

Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt 

Anbauvereinigungen

250 - 500 EUR

28

§ 36 Abs. 1

Nr. 23

Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt

Anbauvereinigungen

250 - 30 000 EUR

29

§ 36 Abs. 1

Nr. 24

Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt

Anbauvereinigungen

500 - 750 EUR

30

§ 36 Abs. 1

Nr. 25

Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt

Anbauvereinigungen

50 - 250 EUR

31

§ 36 Abs. 1

Nr. 26

Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht

Anbauvereinigungen

50 - 250 EUR

32

§ 36 Abs. 1

Nr. 27

Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt

Anbauvereinigungen

50 - 250 EUR

33

§ 36 Abs. 1

Nr. 28

Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert

Anbauvereinigungen

250 - 750 EUR

34

§ 36 Abs. 1

Nr. 29

Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt

Anbauvereinigungen

500 - 30 000 EUR

35

§ 36 Abs. 1

Nr. 30

Wer entgegen § 22 Absatz 3

Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt

Anbauvereinigungen

50 - 250 EUR

36

§ 36 Abs. 1

Nr. 31

Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt

Anbauvereinigungen

750 EUR

37

§ 36 Abs. 1

Nr. 32

Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht

Anbauvereinigungen

50 - 250 EUR

38

§ 36 Abs. 1

Nr. 33

Wer entgegen § 23 Absatz 3

Anbauflächen oder außerhalb von

Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt

Anbauvereinigungen

50 - 250 EUR

39

§ 36 Abs. 1

Nr. 34

Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt.

Anbauvereinigungen

50 - 250 EUR

40

§ 36 Abs. 1

Nr. 35

Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet

Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich

Beschäftigten und ihre Mitglieder

50 - 10 000 EUR

41

§ 36 Abs. 1

Nr. 36

Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt

Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich

Beschäftigten und ihre Mitglieder

50 - 250 EUR

 

 

 

bottom of page