I. Der Unterschied zwischen Ordnungswidrigkeit und Straftat
Bei Verstößen gegen das Konsumcannabisgesetz (KCanG) kann eine Strafbarkeit i.S. einer Kriminalstrafe (Geldstrafe oder Freiheitsstrafe) vorliegen. Im Unterschied dazu können Verstöße auch zu einer Verhängung eines Bußgelds wegen einer Ordnungswidrigkeit führen. Der Unterschied zwischen Straftat und einer Ordnungswidrigkeit liegt darin, dass bei einer Ordnungswidrigkeit der Verstoß als nicht besonders schwerwiegend angesehen wird. So ist beispielsweise das Überschreiten der Geschwindigkeit lediglich eine Ordnungswidrigkeit, weil ein solcher Verstoß als nicht so gravierend angesehen wird, eine Kriminalstrafe zu verhängen.
II. Die Bußgelder in Bayern wegen Cannabiskonsums
Die CSU in Bayern war schon im Gesetzgebungsverfahren gegen die teilweise Legalisierung von Cannabis. Es verwundert daher nicht, dass der bayerische Bußgeldkatalog vergleichsweise hohe Bußgelder beim Verstoß gegen das KCanG vorsieht. Er dient als Richtschnur für die Behörden in welcher Höhe die Bußgelder bei Verstößen verhängt werden sollen. Zudem hat die bayerische Staatsregierung in ihrer Kabinettssitzung am 16.04.2024 beschlossen, dass das Rauchen von Cannabisprodukten auf dem Außengelände von Gaststätten, in Biergärten und auf Volksfesten verboten werden sollen. Nicht nur das Rauchen soll dort verboten werden sondern auch das Nutzen von Vaporisern, bei den Cannabisprodukte erhitzt und verdampft werden.
Auch soll es den Gemeinden und Städten ermöglicht werden, das Rauchen und Dampfen von Cannabisprodukten in weiteren Bereichen zu verbieten, an denen sich regelmäßig viele Menschen auf engem Raum aufhalten. Als Beispiele werden genannt: Sehenswürdigkeiten mit hohem Besucheraufkommen, Freibäder oder Freizeitparks. Hierfür ist eine Verordnungsermächtigung im Gesundheitsschutzgesetz vorgesehen. Der Konsum von Cannabis auf dem Oktoberfest ist daher nicht möglich.
Ferner soll auf öffentlichen Flächen der Konsum von Cannabis durch eine entsprechende Verordnung der Gemeinden verboten werden können, wenn davon ausgegangen wird, dass an diesen Orten auf Grund des übermäßigen Cannabiskonsums regelmäßig Ordnungswidrigkeiten oder Straftaten begangen werden.
Ordnungswidrig im Sinne des KCanG handelt unter anderem, wer außerhalb seiner Wohnung mehr als 25 Gramm bis hin zu 30 Gramm Cannabis besitzt oder mehr als 50 Gram und bis zu 60 Gramm Cannabis in seiner Wohnung besitzt oder Cannabis in militärischen Bereichen besitzt (§ 36 I KCanG).
Für die Praxis überaus relevant dürfte auch die Bußgelder sein, die drohen, wenn gegen das Konsumverbot des § 5 KCanG verstoßen wird. § 5 I KCanG verbietet den Konsum von Cannabis in unmittelbarer Gegenwart von Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. Zudem ist nach § 5 II KCanG der Konsum in Schulen und in deren Sichtweite (Nr. 1), auf Kinderspielplätzen und in deren Sichtweite (Nr. 2), in Kinder- und Jugendeinrichtungen und in deren Sichtweite (Nr. 3), in öffentlich zugänglichen Sportstätten und in deren Sichtweite (Nr. 4), in Fußgängerzonen zwischen 7 und 20 Uhr (Nr. 5) sowie in Bereichen der Bundeswehr (§ 5 III KCanG) verboten.
Eine Sichtweite soll bei einem Abstand von mehr als 100 Metern von dem Eingangsbereich nicht mehr gegeben sein.
Die Geldbuße bei Verstößen gegen das KCanG können bis zu einem Betrag von 30.000 EUR betragen (§ 36 II KCanG). Den Bußgeldkatalog zu Verstößen gegen das KCanG in Bayern finden Sie unter III.
Wichtig hinsichtlich der Bußgeldvorschriften ist zudem, dass stets Vorsatz vorhanden sein muss, was gerade bei der Sichtweite von bestimmten Einrichtungen (Spielplätze, Schulen, etc.) von Bedeutung ist.
Bei Fragen rund um Bußgelder wegen Verstößen gegen das KCanG können Sie gerne an mich wenden. Auch wenn Sie bereits ein Bußgeldbescheid wegen des Konsums von Cannabis erhalten haben, können Sie gerne mit mir in Kontakt treten.
III. Welche Bußgelder drohen in Bayern bei Verstößen gegen das KCanG?
Nr. | Norm im KCanG | Zuwiderhandlung | Adressat des Bußgeldbescheids | Regel- oder Rahmensatz |
1 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 mehr als 25 Gramm und bis zu 30 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, an einem Ort besitzt, der nicht sein Wohnsitz oder sein gewöhnlicher Aufenthalt ist | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500 - 1 000 EUR |
2 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. b | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 insgesamt mehr als 50 Gramm und bis zu 60 Gramm Cannabis, bei Blüten, blütennahen Blättern oder sonstigem Pflanzenmaterial der Cannabispflanze bezogen auf das Gewicht nach dem Trocknen, besitzt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500 - 1 000 EUR |
3 | § 36 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. c | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 1 Cannabis im militärischen Bereich besitzt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500 - 1 000 EUR |
4 | § 36 Abs. 1 Nr. 2 | Wer entgegen § 2 Absatz 1 Nummer 2 Cannabis im militärischen Bereich anbaut | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 750 - 1 250 EUR |
5 | § 36 Abs. 1 Nr. 3 | Wer entgegen § 4 Absatz 2 Cannabissamen einführt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 100 - 30 000 EUR |
6 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 1 | Wer entgegen § 5 Absatz 1 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 1 000 EUR |
7 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 2 | Wer entgegen § 5 Absatz 2 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500 EUR |
8 | § 36 Abs. 1 Nr. 4 Alternative 3 | Wer entgegen § 5 Absatz 3 Cannabis konsumiert | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 300 EUR |
9 | § 36 Abs. 1 Nr. 5 | Wer entgegen § 6 für Cannabis oder Anbauvereinigungen wirbt oder Sponsoring betreibt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 150 - 30 000 EUR |
10 | § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 1 | Wer entgegen § 10 Absatz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 500 - 750 EUR |
11 | § 36 Abs. 1 Nr. 6 Alternative 2 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial nicht oder nicht richtig vor dort genanntem Zugriff schützt | Anbauvereinigungen | 500 - 750 EUR |
12 | § 36 Abs. 1 Nr. 7 | Wer entgegen § 11 Absatz 6 eine Mitteilung nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht unverzüglich macht | Anbauvereinigungen | 50 - 250 EUR |
13 | § 36 Abs. 1 Nr. 8 | Wer einer vollziehbaren Auflage nach § 13 Absatz 4 zuwiderhandelt | Anbauvereinigungen | 50 - 5 000 EUR |
14 | § 36 Abs. 1 Nr. 9 | Wer entgegen § 16 Absatz 2 Satz 2 Mitglied in mehreren Anbauvereinigungen ist | Personen ab 14 Jahren (§ 12 OWiG) | 300 EUR |
15 | § 36 Abs. 1 Nr. 10 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 1 jemanden in eine Anbauvereinigung aufnimmt | Anbauvereinigungen | 300 EUR |
16 | § 36 Abs. 1 Nr. 11 | Wer entgegen § 16 Absatz 3 Satz 2 die Selbstauskunft nicht aufbewahrt | Anbauvereinigungen | 150 EUR |
17 | § 36 Abs. 1 Nr. 12 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 2 geringfügig Beschäftigten unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbundene Tätigkeiten überträgt | Anbauvereinigungen | 1 000 EUR pro Beschäftigten |
18 | § 36 Abs. 1 Nr. 13 | Wer entgegen § 17 Absatz 1 Satz 3 sonstige entgeltlich Beschäftigte oder Nichtmitglieder mit Tätigkeiten beauftragt, die unmittelbar mit dem gemeinschaftlichen Eigenanbau oder der Weitergabe von Cannabis verbunden sind | Anbauvereinigungen | 1 000 EUR pro Beschäftigten |
19 | § 36 Abs. 1 Nr. 15 | Wer entgegen § 18 Absatz 3 nicht weitergabefähiges Cannabis oder nicht weitergabefähiges Vermehrungsmaterial nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig vernichtet | Anbauvereinigungen | 500 - 30 000 EUR |
20 | § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 1 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 750 EUR |
21 | § 36 Abs. 1 Nr. 16 Alternative 2 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Alters erfolgt | Anbauvereinigungen | 750 EUR |
22 | § 36 Abs. 1 Nr. 17 | Wer entgegen § 19 Absatz 2 Satz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle der Mitgliedschaft erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 EUR |
23 | § 36 Abs. 1 Nr. 18 | Wer entgegen § 19 Absatz 4 Satz 2 Cannabis versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 250 - 500 EUR |
24 | § 36 Abs. 1 Nr. 19 | Wer entgegen § 20 Absatz 2 nicht sicherstellt, dass eine Kontrolle des Wohnsitzes oder des gewöhnlichen Aufenthalts erfolgt | Anbauvereinigungen | 150 EUR |
25 | § 36 Abs. 1 Nr. 20 | Wer entgegen § 20 Absatz 3 Samen oder Stecklinge weitergibt | Anbauvereinigungen | 250 - 30 000 EUR |
26 | § 36 Abs. 1 Nr. 21 | Wer entgegen § 20 Absatz 5 Stecklinge versendet oder liefert | Anbauvereinigungen | 250 - 30 000 EUR |
27 | § 36 Abs. 1 Nr. 22 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 1 Cannabis weitergibt | Anbauvereinigungen | 250 - 500 EUR |
28 | § 36 Abs. 1 Nr. 23 | Wer entgegen § 21 Absatz 1 Satz 2 Tabak, Nikotin oder Lebensmittel weitergibt | Anbauvereinigungen | 250 - 30 000 EUR |
29 | § 36 Abs. 1 Nr. 24 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 1 Cannabis oder Vermehrungsmaterial weitergibt | Anbauvereinigungen | 500 - 750 EUR |
30 | § 36 Abs. 1 Nr. 25 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 2 einen Informationszettel nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig aushändigt | Anbauvereinigungen | 50 - 250 EUR |
31 | § 36 Abs. 1 Nr. 26 | Wer entgegen § 21 Absatz 2 Satz 3 eine Angabe nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig macht | Anbauvereinigungen | 50 - 250 EUR |
32 | § 36 Abs. 1 Nr. 27 | Wer entgegen § 21 Absatz 3 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig zur Verfügung stellt | Anbauvereinigungen | 50 - 250 EUR |
33 | § 36 Abs. 1 Nr. 28 | Wer entgegen § 22 Absatz 1 Satz 2 ein befriedetes Besitztum nicht, nicht richtig oder nicht vollständig sichert | Anbauvereinigungen | 250 - 750 EUR |
34 | § 36 Abs. 1 Nr. 29 | Wer entgegen § 22 Absatz 2 Cannabis oder Vermehrungsmaterial lagert oder verbringt | Anbauvereinigungen | 500 - 30 000 EUR |
35 | § 36 Abs. 1 Nr. 30 | Wer entgegen § 22 Absatz 3 Nummer 3 einen Transport nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig anzeigt | Anbauvereinigungen | 50 - 250 EUR |
36 | § 36 Abs. 1 Nr. 31 | Wer entgegen § 23 Absatz 1 Zutritt gewährt | Anbauvereinigungen | 750 EUR |
37 | § 36 Abs. 1 Nr. 32 | Wer entgegen § 23 Absatz 2 Satz 1 das befriedete Besitztum von Anbauvereinigungen nach außen erkennbar macht | Anbauvereinigungen | 50 - 250 EUR |
38 | § 36 Abs. 1 Nr. 33 | Wer entgegen § 23 Absatz 3 Anbauflächen oder außerhalb von Innenräumen genutzte Gewächshäuser nicht, nicht richtig oder nicht vollständig gegen eine Einsicht von außen schützt | Anbauvereinigungen | 50 - 250 EUR |
39 | § 36 Abs. 1 Nr. 34 | Wer entgegen § 26 Absatz 5 Satz 1 eine Information nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig gibt. | Anbauvereinigungen | 50 - 250 EUR |
40 | § 36 Abs. 1 Nr. 35 | Wer entgegen § 29 Absatz 1 Satz 1 eine dort genannte Maßnahme nicht duldet | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 - 10 000 EUR |
41 | § 36 Abs. 1 Nr. 36 | Wer entgegen § 29 Absatz 2 Satz 1 eine Auskunft nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erteilt | Anbauvereinigungen, ihre vertretungsberechtigten Personen, ihre entgeltlich Beschäftigten und ihre Mitglieder | 50 - 250 EUR |