top of page
  • AutorenbildDr. Matthias Lang

Anwalt für Jugendstrafrecht – Was tun, wenn mein Kind eine Straftat begangen hat?

Aktualisiert: 11. Apr.

Ihr Nachwuchs hat eine Straftat begangen oder Sie sind selbst Jugendlicher oder Heranwachsender und haben eine Straftat begangen und Sie fragen sich, was Sie nun unternehmen sollen? Zunächst müssen Sie verstehen, dass es nicht unüblich ist, dass Kinder, Jugendliche und Heranwachsende Straftaten begehen. Ein Stück weit gehört das zur Entwicklung – sie befinden sich noch in der Findungsphase und testen Grenzen aus. Daher spielt im Jugendstrafrecht der Erziehungsgedanke im Gegensatz zum Erwachsenenstrafrecht eine maßgebliche Rolle. Geleitet wird das Jungendstrafrecht von dem Gedanken, dass sich diese Verfehlungen mit der Zeit auswachsen. Typische Delikte sind Körperverletzungen (§ 223 StGB), Diebstahl (§ 242 StGB), Beleidigungen § 185 StGB und Drogendelikte wie etwa Besitz von Betäubungsmitteln (§ 29 BtMG). War es früher in der Schulzeit die Regel, dass Konflikte, die teilweise auch strafrechtlich relevant waren, innerhalb der Schule durch die Lehrkräfte geregelt wurden, wird nun immer häufiger die Polizei eingeschaltet. In bestimmten Fällen ist die Schule verpflichtet, die Strafverfolgungsbehörden zu informieren (siehe hierzu für Bayern die Hinweise des Bayerischen Staatsministeriums). Verfahren vor dem Jugendgericht finden zum Schutz der Privatsphäre unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.


Welche Strafen drohen im Jugendstrafrecht?

Da das Jugendstrafrecht auf die Erziehung ausgerichtet ist, gelten dort mildere Strafen als im Erwachsenenstrafrecht. Ist der „Täter“ zum Zeitpunkt der Tat noch nicht 14 Jahre alt gewesen, so scheidet eine Strafbarkeit aus (§ 19 StGB), jedoch kann beispielsweise das Jugendamt Maßnahmen außerhalb des Strafrechts ergreifen.

Das Jugendgerichtsgesetz (JGG) unterscheidet zwischen Jugendlichen und Heranwachsenden. Bei Jugendlichen gelten stets die Regelungen des JGG, die „mildere Strafen“ als das Erwachsenenstrafrecht kennen. Ist man hingegen Heranwachsender, so muss positiv festgestellt werden, dass der Heranwachsende noch einem Jugendlichen gleichsteht (§ 105 ff. JGG), um in den Genuss der milderen Regelungen des JGG zu kommen.

Ist der „Täter“ mindestens 14 Jahre alt, aber noch keine 18 Jahre alt, so ist dieser Heranwachsender (§ 2 Abs. 1 JGG). Heranwachsender ist, wer zur Zeit der Tat das 18 nicht aber das 21. Lebensjahr beendet hat (§ 2 Abs. 1 JGG). Wer zur Tatzeit über 21 Jahre alt war, der wird stets nach Erwachsenenstrafrecht bestraft.

Das Jugendstrafrecht kennt drei Sanktionsarten: Erziehungsmaßregeln, Zuchtmittel und die Jugendstrafe.


Erziehungsmaßregel

Unter eine Erziehungsmaßregel fallen Weisungen und die Anordnung Hilfe zur Erziehung in Anspruch zu nehmen (§ 9 JGG). Die häufigste Weisung dürfte hierbei die Anordnung von Sozialstunden sein, möglich ist beispielsweise aber auch die Anordnung eines sozialen Trainingskurses. Die Weisungen sind in § 10 JGG nicht abschließend aufgeführt.


Zuchtmittel

Zuchtmittel werden dann verhängt, wenn die Tat zu schwerwiegend für eine Erziehungsmaßregel ist, jedoch eine Jugendstrafe überzogen wäre (§ 13 JGG). Zuchtmittel sind die Verwarnung, die Erteilung von Auflagen und der Jugendarrest. Als Auflagen kommt etwa die Zahlung eines Geldbetrages, um den Schaden wieder gut zu machen, oder die Entschuldigung bei dem Verletzten in Betracht (§ 15 JGG). Es gibt den Freizeitarrest, den Kurzarrest und den Dauerarrest (§ 16 JGG). Während des Arrests muss der Jugendliche oder Heranwachsende seine Zeit stunden-, tage- oder wochenweise in einer Arrestanstalt verbringen.


Jugendstrafe

Die Jugendstrafe ist die schärfste Sanktion, die das Jugendstrafrecht kennt. Es handelt sich hierbei um eine echte Strafe. Der Strafrahmen des Erwachsenenstrafrechts gilt im Jugendstrafrecht nicht. Es gilt hier ein Strafrahmen von 6 Monaten bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe. Bei schweren Verbrechen, bei denen nach dem allgemeinen Strafrecht eine Mindeststrafe von 10 Jahren gilt, ist die Höchststrafe nach Jugendstrafrecht 10 Jahre.


Lassen Sie sich von mir beraten

Sind Sie selbst Jugendlicher oder Heranwachsender oder hat ihr Nachwuchs eine Straftat begangen oder wird verdächtigt eine Straftat begangen zu haben, nehmen Sie gerne mit mir Kontakt auf.

bottom of page