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Arbeitsrecht

Arbeitsrecht

Neben dem Strafrecht ist das Arbeitsrecht ein Schwerpunktrechtsgebiet unserer Kanzlei. Haben Sie eine Kündigung erhalten, möchten Sie ihren Arbeitsvertrag überprüfen lassen oder sind mit dem ausgestellten Arbeitszeugnis nicht zufrieden, dann kontaktieren Sie uns gerne.

 

Kündigung

Wenn Sie eine Kündigung erhalten haben, überprüfen wir, ob diese wirksam ist. Andernfalls erheben wir bei Anwendbarkeit des Kündigungsschutzgesetzes Kündigungsschutzklage oder falls dieses nicht anwendbar ist und die Kündigung unwirksam sein sollte, eine Feststellungsklage. Wichtig ist, dass gegen eine Kündigung nur innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Kündigung vorgegangen werden kann.

Arbeitszeugnis

Sie sind mit ihrem Arbeitszeugnis nicht zufrieden? Aus § 630 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) und § 109 Gewerbeordnung (GewO) ergibt sich ein Anspruch auf Ausstellung eines wohlwollenden und wahrheitsgemäßen sowie fehlerfreien Arbeitszeugnisses. Verboten sind hierbei unzulässige Codes. Wir überprüfen gerne ihr Arbeitszeugnis und sorgen dafür, dass ein positiveres Arbeitszeugnis für Sie ausgestellt wird. Mehr zum Vorgehen, wenn Sie ein schlechtes Arbeitszeugnis erhalten haben, oder kein Arbeitszeugnis erhalten haben, erhalten Sie in diesem Beitrag.

 

Aufhebungsvertrag

Wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, sollte dies auf keinen Fall leichtfertig geschehen, sondern der Aufhebungsvertrag sollte unbedingt von einem Rechtsanwalt überprüft werden. Denn wird ein Aufhebungsvertrag geschlossen, ist dieser grundsätzlich verbindlich. Das Arbeitsverhältnis wird daher zu den Konditionen, die im Aufhebungsvertrag festgehalten sind beendet. Es empfiehlt sich auch bestimmte Regelungen in den Aufhebungsvertrags aufzunehmen und weitere Streitigkeiten zu verhindern.

Befristung des Arbeitsvertrags

Gerne überprüfen wir, ob ihre Befristung, sachgemäß erfolgt ist. Ein Arbeitsverhältnis ist befristet, wenn der Arbeitnehmer nur für eine bestimmte Zeit laut Arbeitsvertrag beschäftigt wird. Eine Befristung ist nach § 14 des Teilzeitbefristungsgesetzes (TzBfG) grundsätzlich nur möglich, wenn ein Sachgrund vorliegt.

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