I. Allgemeines
Häufig wird im Arbeitsleben dem Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber mitteilt, dass der Arbeitnehmer in Zukunft eine andere Aufgabe übernehmen soll. Doch der Arbeitgeber kann gegenüber seinem Arbeitnehmer nicht beliebig von seinem Weisungsrecht (Direktionsrecht) Gebrauch machen. Es ist stets zu prüfen, ob die Weisung vom Direktionsrecht umfasst ist. Ist die Weisung nicht von Direktionsrecht umfasst, bedarf es für die Zuteilung einer neuen Aufgabe einer Änderungskündigung.
II. Das Weisungsrecht
Das Weisungsrecht oder Direktionsrecht ist in § 106 GewO geregelt. § 106 GewO lautet:
„ Der Arbeitgeber kann Inhalt, Ort und Zeit der Arbeitsleistung nach billigem Ermessen näher bestimmen, soweit diese Arbeitsbedingungen nicht durch den Arbeitsvertrag, Bestimmungen einer Betriebsvereinbarung, eines anwendbaren Tarifvertrages oder gesetzliche Vorschriften festgelegt sind. Dies gilt auch hinsichtlich der Ordnung und des Verhaltens der Arbeitnehmer im Betrieb. Bei der Ausübung des Ermessens hat der Arbeitgeber auch auf Behinderungen des Arbeitnehmers Rücksicht zu nehmen.“
Sollten Sie Zweifel an der Wirksamkeit einer Weisung von ihrem Arbeitgeber haben, sollten Sie diese Weisung von einem Anwalt für Arbeitsrecht überprüfen lassen. Dieser wird die Weisung dahingehend prüfen, ob der Arbeitgeber bei seiner Weisung ein ihm zustehendes Ermessen richtig ausgeübt hat. Der Arbeitgeber hat bei einer Weisung seine Interessen mit denen des Arbeitnehmers abzuwägen. Der Arbeitgeber darf ferner durch eine Weisung nur den Vertragsinhalt konkretisieren, nicht aber den Vertragsinhalt ändern.
III. Muss einer rechtswidrigen Weisung Folge geleistet werden?
Einer rechtswidrigen Weisung muss keine Folge geleistet werden. Wird jedoch eine Weisung nicht befolgt und stellt sich anschließend heraus, dass diese rechtmäßig war, besteht die Gefahr einer verhaltensbedingten Kündigung. Wird eine solche verhaltensbedingte Kündigung von dem Arbeitgeber ausgesprochen, sollte gegen diese im Wege einer Kündigungsschutzklage vorgegangen werden. Es wird in dem Kündigungsschutzprozess dann geprüft, ob die Weisung rechtswidrig und daher die Kündigung wegen Nichtbefolgen der Weisung nicht wirksam ist. Zudem besteht auch die Möglichkeit durch einstweilige Verfügung gegen die Weisung vorzugehen. Im Erfolgsfall dieser einstweiligen Verfügung muss die Weisung nicht befolgt werden, bis im Hauptsacheverfahren über die Weisung entschieden ist.
IV. Einstweiliger Rechtsschutz
Gegen eine Weisung, die nicht vom Direktionsrecht umfasst ist, kann eine einstweilige Verfügung beantragt werden. Die Rechtsprechung ist für die Annahme eines Verfügungsgrunds für eine einstweilige Verfügung aber eher restriktiv. Denn grundsätzlich sei es dem Arbeitnehmer zumutbar, der Weisung zunächst nachzugehen und bis zum Hauptsacheverfahren abzuwarten. Es ist daher stets eine Prüfung vorzunehmen, ob ein einstweiliger Rechtdschutz erfolgsversprechend ist. Erfolgsversprechend ist dieser beispielsweise, wenn die Versetzung ein Fall von Mobbing ist oder es sich um eine offensichtlich rechtswidrige Versetzung handelt. Die Hürden für einen einstweiligen Rechtsschutz sind leider hoch.
V. Fazit
Wenn Sie eine Weisung erhalten haben, die Sie für rechtswidrig halten, sollten Sie unbedingt einen Anwalt für Arbeitsrecht aufsuchen, der die Weisung prüft und mit Ihnen das weitere Vorgehen plant. Gerne können Sie hierzu mit mir in Kontakt treten.