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AutorenbildDr. Matthias Lang

Anwalt für Betäubungsmittelstrafrecht München - Besitz, Erwerb, Abgabe und Handeltreiben mit Kokain - Welche Strafen drohen?

Aktualisiert: vor 3 Tagen

Kokain ist eine unter das Betäubungsmittelgesetz fallende Droge, denn Kokain (Benzoylecgoninmethylester) wurde in die Anlage III zu Nr. 1 Abs. 1, den verkehrsfähigen und verschreibungsfähigen Betäubungsmittel aufgenommen. Kokain wird aus Blättern des Kokastrauches gewonnen und durch Chemie aufbereitet. Meist wird Kokain durch Schupfen oder "Sniefen" zu sich genommen. Die Wirkung setzt relativ schnell ein und hält bis zu sechzig Minuten an Kokain kann aber auch gespritzt werden, wodurch dieses sofort seine Wirkung entfaltet. Die Wirkung von Koks sind euphorisierend und stimulierend. Die Koksdelikte nehmen massiv zu, sodass man durchaus sagen kann, dass die Droge in der Mitte der Gesellschaft angekommen ist. Dr. Lang, Strafverteidiger in München, gibt im Folgenden einen Überblick über die Strafbarkeit betreffend Kokain.


I. Strafbarkeit des Besitzes von Kokain

Der Besitz von Kokain ist nach § 29 BtMG strafbar. Unter Besitz versteht man, dass die tatsächliche Sachherrschaft über das Kokain inngehalten wird. Voraussetzung ist zudem, dass auch der Wille zum Besitz vorhanden ist. Denn wenn eine Person nicht weiß, dass ihr Kokain untergeschoben wurde, so ist dies für eine Strafbarkeit nicht ausreichend.


Wird lediglich eine geringe Menge von Kokain gefunden, so kann die Staatsanwaltschaft nach § 31a I BtMG von der Verfolgung absehen, wenn die Schuld des Täters als gering anzusehen wäre und kein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung besteht. Eine solche geringe Menge liegt bei bis zu 0,3 Gramm brutto in Bayern vor. Sind die Voraussetzungen gegeben ist aber nicht zwingend, dass die Staatsanwaltschaft das Verfahren einstellt, denn bei Kokain handelt es sich um eine sogenannte "harte Droge".


Wird eine größere Menge an Kokain gefunden als 0,3 Gramm, also eine "normale Menge", droht Geldstrafe bis hin zu fünf Jahren Freiheitsstrafe nach § 29 I BtMG. Das gleiche gilt für die Herstellung, das Handeltreiben, das Einführen, Ausführen, Abgeben oder das sonstige in Verkehr bringen von Kokain. Kann Gewerbsmäßigkeit beim Handeltreiben mit Betäubungsmitteln nachgewiesen werden, oder dass eine größere Anzahl an Personen an der Gesundheit gefährdet wurden, so liegt ein besonders schwerer Fall nach § 29 III BtMG vor. Bei einem besonders schweren Fall beträgt die Strafe nicht unter einem Jahr und reicht bis zu 15 Jahre. Gewerbsmäßig mit Drogen handelt, wer sich durch wiederholte Tatbegehung eine fortlaufende Einnahmequelle von einiger Dauer und einigem Umfang verschaffen will (BGH, Urt. v. 26.10.2015 - 1 StR 317/15 2015, Rn. 31).


II. Wann liegt eine nicht geringe Menge Koks vor?

Eine nicht geringe von Kokain liegt bei 5 Gramm Kokainhydrochlorid vor. Mittlerweile ist eine Qualität von über 70 % Kokainhydrochlorid nicht unüblich, sodass die nicht geringe Menge bei 7,14 Gramm Kokaingemisch vorliegen würde. Es kommt daher immer auf den individuellen Anteil des Wirkstoffs an. Wird in nicht geringer Menge Handel getrieben oder Kokain in nicht geringer besessen, droht eine Mindestfreiheitsstrafe von einem Jahr. Wird dabei als Bande gehandelt, dann droht eine Mindestfreiheitsstrafe von 5 Jahren. Ebenso beträgt die Mindestfreiheitsstrafe 5 Jahre, wenn ein bewaffnetes Handeltreiben vorliegt (§ 30a I Nr. 2 BtMG). Ein solches bewaffnetes Handeltreiben liegt vor, wenn der Täter die Waffe oder den Gegenstand bei der Tat bewusst gebrauchsbereit in der Weise bei sich hat, dass er jederzeit ohne nennenswerten Zeitaufwand auf diese zugreifen kann (BGH, Urt. v. 11.06.2025, Rn. 6).


Wird eine nicht geringe Menge an Kokain angefunden, wird daraus häufig auch auf ein Handeltreiben mit Kokain geschlossen. Zudem gibt es neben den oben genannten Strafschärfungen auch Strafmilderungen, von deren Vorliegen die Gerichte überzeugt werden können. Werden Betäubungsmittel aufgefunden, so unterliegen diese der Einziehung (§ 33 BtMG). Der Fund von Kokain kann zudem Auswirkungen auf ihre Fahrerlaubnis haben. Wichtig ist es keine unüberlegten Aussagen zu tätigen, sondern zuerst Rücksprache mit einem Strafverteidiger zu halten.


Wenn Sie mit Kokain erwischt wurden oder eine Hausdurchsuchung bei Ihnen stattgefunden hat, können Sie sich gerne an mich wenden.





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