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Haftsachen

Beim Vorwurf bestimmter schwerer Delikte oder dem Vorliegen von anderen Haftgründen wie Flucht, Fluchtgefahr, Verdunkelungsgefahr kann prinzipiell Untersuchungshaft durch den Haftrichter angeordnet werden.

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Untersuchungshaft ist ein besonders einschneidendes Mittel, da trotz der Unschuldsvermutung bereits Haft angeordnet werden kann.

 

Wir setzen uns dafür ein, dass es nicht zu einem Haftbefehl gegen Sie kommt. Wichtig hierfür ist, dass wir die Annahme der Haftgründe entkräften können. Dies ist möglich durch bestimmte Auflagen und indem die Lebenssituation dargestellt wird oder der dringende Tatverdacht entkräftet wird.

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Sollte der Haftrichter unserer Argumentation nicht folgen, ist zu prüfen, ob eine Haftbeschwerde durchzuführen ist, für die nicht mehr der Haftrichter, sondern das nächst höhere Gericht zuständig ist.

 

Teilweise neigen die Ermittlungsrichter dazu vorschnell Haftbefehle zu erlassen, die dann anschließend  aufgehoben werden müssen.

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