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Berufung

Gegen Urteile des Amtsgerichts, sei es gegen Urteile des Strafrichters oder gegen Urteile des Schöffengerichts, ist eine Berufung im Strafrecht möglich (§ 312 StPO). Wird die Berufung rechtzeitig eingelegt und ist sie zulässig und begründet, findet eine neue Hauptverhandlung mit neuer Beweisaufnahme statt, die dann von einer kleinen Strafkammer des Landgerichts durchgeführt wird.

Welche Fristen gelten bei einer Berufung?​

Die Berufung muss innerhalb einer Woche nach Verkündung des Urteils bei dem Gericht eingelegt werden, das das Urteil gefällt hat (§ 314 I StPO). Wird Berufung eingelegt, entscheidet nicht nur das Gericht der nächsthöheren Instanz (devolutive Wirkung), sondern es wird auch die Rechtskraft des Urteils gemäß § 316 StPO ausgesetzt (aufschiebende Wirkung). Dies bedeutet, dass das Urteil des Amtsgerichts nicht vollstreckt werden kann, d.h. es kann keine Strafe, z.B. eine Freiheitsstrafe, verhängt werden. Außerdem gilt nach wie vor die Unschuldsvermutung. Eine Berufung kann auch ohne Begründung eingelegt werden, aber wir begründen sie meistens, um das Gericht auf die unseres Erachtens bestehenden rechtlichen oder tatsächlichen Probleme des erstinstanzlichen Urteil aufmerksam zu machen.

 

Lohnt es sich, Berufung einzulegen?

Ob es sich lohnt, einen Rechtsbehelf einzulegen, lässt sich nicht pauschal sagen. Das ist eine Frage des Einzelfalls. Wir prüfen gerne Ihren Fall und besprechen mit Ihnen, ob es sinnvoll ist, Berufung einzulegen. Gegebenenfalls kann auch eine auf die Rechtsfolgen beschränkte Berufung sinnvoll sein. Wird die Berufung nur von der Verteidigung eingelegt, gilt die sogenannte "refomatio in peius" nach § 331 I StPO. Das neue Urteil darf also nach Art und Höhe der Rechtsfolgen nicht schlechter sein als das Urteil des Amtsgerichts. Legt jedoch auch die Staatsanwaltschaft zuungunsten des Angeklagten Berufung ein, ist auch eine strengere Verurteilung als in erster Instanz möglich. Zu beachten ist, dass die Anordnung der Unterbringung in einer psychiatrischen Einrichtung (§ 63 StGB) oder in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StPO) nicht von dem Verschlechterungsverbot umfasst ist.

Wenn Sie erwägen, gegen das Urteil des Amtsgerichts Berufung einzulegen, können Sie uns gerne kontaktieren.

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